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Abb. 3: Französische Bulldoggen-Welpen unterschiedlichen Alters in einem kleinen Raum neben der Küche
Foto: Janet Held
Französische Bulldoggen-Welpen unterschiedlichen Alters in einem kleinen Raum neben der Küche

Der Praktische Tierarzt

Illegaler Welpenhandel – ein Fallbericht

Illegal puppy trade – a case report

Der Praktische Tierarzt 104, 118–129

DOI: 10.2376/0032-681X-2305

Eingereicht: 20. März 2022

Akzeptiert: 20. Dezember 2022

Publiziert: 02/2023

Zusammenfassung

Der vorliegende Fallbericht schildert den illegalen Handel mit Hundewelpen durch eine vierköpfige Familie im Jahr 2017 im Altmarkkreis Salzwedel. Innerhalb eines halben Jahres verkauften die Familienmitglieder über Online-Inserate mehr als 180 Welpen. Viele Tiere waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits latent infiziert und erkrankten im weiteren Verlauf teils schwer. In einigen Fällen fand der Verkauf nachweislich mit gefälschten Abstammungsnachweisen und Gesundheitsbescheinigungen statt. Die Familie war den zuständigen Veterinärbehörden in anderen Landkreisen zuvor bereits durch ähnliche Vorgänge aufgefallen.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs waren die Tiere nachweislich geimpft, besaßen einen Heimtierausweis oder Impfpass sowie einen Transponder. Während der Abgabe waren die Welpen zudem stets symptomfrei und erkrankten erst in Obhut der neuen Besitzer. Das zuständige Veterinäramt erhielt infolgedessen mehrere Beschwerden von Welpenkäufern, behandelnden Tierärzten und Nachbarn gegen die Welpenhändler.

Trotz Untersagung durch das Veterinäramt wurde der Welpenverkauf durch die Familie fortgesetzt. Letztlich wurden den Händlern mittels richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zwölf Hunde fortgenommen, bei denen im Anschluss zahlreiche Erkrankungen diagnostiziert wurden. Darüber hinaus wurden mehrere Dokumente wie Kaufverträge, Gesundheitsbescheinigungen, ein Transponder­lieferschein und Impfpässe sowie Arzneimittel und weiteres Beweismaterial sichergestellt. Infolge der Durchsuchungsergebnisse wurde gegen die Händler ein Hundehaltungs- und -betreuungsverbot verfügt sowie Strafanzeige erstattet.
 

Tierschutzgesetz
Onlinehandel mit Tieren
rechtswidriger Hundehandel

Summary

This case report describes an illegal puppy trade by a family of four in the German district Altmarkkreis Salzwedel in 2017. Within six months the family members sold more than 180 puppies. Many animals were already latently infected at the time of sale and later became seriously ill. In some cases, the sale was proven to have taken place with forged pedigree certificates and health certificates. The family had previously drawn the attention of the responsible veterinary authorities in other counties through similar events.

At the time of sale, the animals were verifiably vaccinated, had a pet ID or vaccination card and a transponder. During the delivery, the puppies were always free of symptoms and first became ill in the care of the new owners. As a result, the responsible veterinary office received several complaints from puppy buyers, treating veterinarians and neighbors against the puppy dealers.

Despite the prohibition by the veterinary office, the family continued to sell puppies. Ultimately, twelve dogs, which were subsequently diagnosed with numerous diseases, were taken away from the dealers after obtaining a judicial search warrant. In addition, several documents such as purchase contracts, health certificates, a transponder delivery note and vaccination certificates as well as medicines and further evidence material were seized. As a result of the search a ban on keeping and caring for dogs was imposed on the dealers and criminal charges were filed.
 

animal welfare law
online trading of animals
unlawful dog trade

Einleitung

Der illegale Heimtierhandel boomt, wie die jährlichen Auswertungen des deutschen Tierschutzbundes jüngst erneut darlegen (Zeller et al. 2021). Dabei steht insbesondere der Handel mit Welpen immer wieder im Fokus. Zumeist stammen die Tiere aus ost- und mitteleuropäischen Ländern und werden häufig illegal, d. h. mit gefälschten, unvollständigen oder gänzlich ohne Dokumente nach Deutschland verbracht. Zu diesen Dokumenten zählen neben einem gültigen EU-Heimtierausweis im gewerblichen Handel zudem sogenannte Traces-Bescheinigungen (TRAde Control and Expert System, Datenbanksystem der Europäischen Union zur Überwachung des Tierverkehrs), die durch die zuständige Veterinärbehörde am Versandort auszustellen und durch einen Amtsveterinär zu unterzeichnen sind. Darüber hinaus besitzen die Händler häufig nicht die national erforderliche Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) der zuständigen Behörde.

Da es den Tieren in der Regel an einer wirksamen Vakzination bzw. einer grundsätzlichen tiermedizinischen Betreuung fehlt, kommt es in Verbindung mit dem Stress durch den Transport und der deutlich zu frühen, gesetzeswidrigen Trennung vom Muttertier (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung [TierSchHuV]) zudem oft zum Ausbruch zahlreicher, teils schwerwiegender Infektionskrankheiten. Hoth et al. (2021) beschreiben den Gesundheitszustand illegal gehandelter Tiere in diesem Zusammenhang als „desolat“. Infolgedessen kommt es auch zur Einschleppung der mitunter zoonotischen Krankheitserreger nach Deutschland. Dazu zählen neben Parasiten wie Giardien, Kryptosporidien und diversen Wurmspezies auch zahlreiche bakterielle Erreger sowie Erreger viraler Erkrankungen wie Parvovirose, Staupe oder Tollwut. Laut Zeller et al. (2021) wurden bei über 80 % der 2020 aus illegalen Tiertransporten in Deutschland aufgegriffenen Hunde- und Katzenwelpen diverse Erkrankungen nachgewiesen, darunter bei fast 26 % der Tiere Parvovirose. Dabei ist insbesondere die Impfung gegen Tollwut gemäß Artikel 6 der Verordnung (VO) (EG) 576/2013 Voraussetzung für ein legales Verbringen bzw. eine legale Einfuhr der Tiere nach Deutschland. Aber auch die Grundimmunisierung gegen weitere Infektionskrankheiten wie Staupe oder Parvovirose ist essenziell, um schweren Erkrankungen oder sogar dem Tod der nach Deutschland verbrachten jungen Hunde vorzubeugen. Andernfalls ist das Risiko eines Ausbruchs dieser Erkrankungen, welche für betroffene Tiere mitunter mit lebenslangen gesundheitlichen Folgen einhergehen können, erheblich erhöht. Da es darüber hinaus in der Präge- und Sozialisierungsphase der Welpen an entscheidenden Einflüssen wie dem Kontakt zum Muttertier, zu anderen adulten Artgenossen sowie zu möglichst vielen unterschiedlichen Menschen, Tieren anderer Tierarten und weiteren für das spätere Leben essenziellen Eindrücken mangelt, können sich die Welpen vielfach nicht zu sozialkompetenten Hunden entwickeln. Lebenslange schwerwiegende Verhaltensstörungen können die Folge sein. Neben den zahlreichen vorliegenden Tierschutzverstößen und den damit einhergehenden Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere erfahren die Käufer der Welpen zudem nicht selten einen hohen finanziellen Schaden durch notwendige langwierige tierärztliche Behandlungen oder dadurch, dass die bereits bezahlten Welpen nach dem Kauf versterben. Eine Entschädigung seitens der Tierhändler ist hierbei nicht zu erwarten, da diese nach dem Kauf oftmals nicht mehr zu erreichen oder aufgrund fehlerhaft hinterlegter Daten nicht mehr aufzufinden sind (Hoth et al. 2021).

Neues TVT-Merkblatt: Welches Alter hat der Welpe?

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Der Verkauf solcher Tiere geschieht zumeist über Onlineplattformen (Zeller et al. 2021). Die Händler im vorliegenden Fall nutzten hierbei zahlreiche unterschiedliche Anbieter-Accounts und Handynummern. Darüber hinaus wird die Rückverfolgbarkeit der Händler durch häufig wechselnde Wohnanschriften in unterschiedlichen Landkreisen erschwert.

Auch wenn seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie eine gesteigerte Nachfrage nach Haustieren diskutiert wird und infolgedessen eine Zunahme derartiger Vorgänge zu vermuten ist, waren bereits vor dem Jahr 2020 beträchtliche Fallzahlen zu verzeichnen, wie den Ausführungen von Zeller et al.(2021) sowie Hoth et al. (2021) zu entnehmen ist.

So stammt auch der vorliegende Fall bereits aus dem Jahr 2017. Er legt beispielhaft die Vorgehensweise derartiger Händler dar. Der Fallbericht soll der Sensibilisierung von Tierärzten und Veterinärämtern sowie potenzieller Welpenkäufer dienen und dazu beitragen, in vergleichbare Vorgänge künftig frühzeitig einzugreifen.

Fallbeschreibung

Im Kalenderjahr 2017 kam es im Altmarkkreis Salzwedel zu einem Fall von illegalem Welpenhandel durch eine vierköpfige Familie, an dem neben dem Haupttäter dessen Eltern sowie dessen Ehefrau beteiligt waren.

Zunächst beantragte das in Rede stehende Ehepaar gesetzeskonform im Januar die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a und b TierSchG für die gewerbsmäßige Zucht, Haltung und zum Handeln mit Hunden der Rasse „Französische Bulldogge“ beim Veterinäramt des Altmarkkreises Salzwedel. Im Rahmen dessen stellte die Ehefrau die Anfrage nach einem Sachkundegespräch im Veterinäramt und bat um Übersendung geeigneter Schulungsadressen. Zeitgleich erhielt der Altmarkkreis Salzwedel die Mitteilung durch das Veterinäramt eines anderen Landkreises, dass der Ehemann dort zuvor ebenfalls einen Antrag gemäß § 11 TierSchG für zehn Zuchthündinnen der Rasse Französische Bulldogge gestellt hatte, welcher aufgrund unvollständiger Unterlagen nicht abschließend bearbeitet werden konnte. Eine Kontrolle der Haltungseinrichtungen war nicht mehr erfolgt. Das Veterinäramt dieses Landkreises war bei Zuzug des Ehemanns seinerseits durch ein Hamburger Bezirksamt informiert worden und berichtete nun, dass der Ehemann einen illegalen Hundehandel betreibe und seit längerer Zeit nahezu wöchentlich in Hamburg Welpen über ebay-Kleinanzeigen verkaufe, vor allem der Rasse Französische Bulldogge. Die Übergabe der Tiere an die Käufer fand in einer Wohnung in Hamburg statt, die von den Eltern des Mannes bewohnt wurde. Als Herkunft der Welpen wurde Polen vermutet. Sämtliche Welpen seien krank und zu jung. Zudem sei der Ehemann gewaltbereit, versuche Tatsachen zu vertuschen und Kontrollen zu verhindern.

Nach Auskunft des Hamburger Bezirksamtes seien der Familie bereits Hunde aufgrund schlechter Ernährungs- und Pflegezustände fortgenommen worden. Es seien auch Hunde nach dem Verkauf verendet. Der Ehemann sei vorbestraft, lerne bezüglich seines Vorgehens jedoch dazu. Während die Welpen anfangs noch mit einem Alter von unter acht Wochen verkauft worden waren, seien sie inzwischen alt genug. Zudem ließ er die Welpen zuvor durch eine Tierarztpraxis chippen und impfen. Der Verdacht des illegalen Verbringens nach Deutschland bestand jedoch fort. Bei Problemen erstatte der Mann den Käufern den Kaufpreis.

Im weiteren Verlauf reichte der Mann im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß § 11 TierSchG im Altmarkkreis Salzwedel sein Führungszeugnis ein. Daraus war ersichtlich, dass er in der Vergangenheit in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie in drei Fällen wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln belangt worden war.

Im April 2017 gingen im Veterinäramt des Altmarkkreises Salzwedel die ersten Tierschutzanzeigen von Personen ein, die kranke Welpen bei der Familie an deren aktuellem Standort erworben hatten. Zahlreiche Verkaufs-Inserate mit Welpen auf ebay-Kleinanzeigen konnten daraufhin anhand von Telefonnummern und Wortlauten zweifelsfrei der Familie zugeordnet werden. Es handelte sich stets um Französische Bulldoggen.

Ein ortsansässiger Tierarzt informierte das Veterinäramt über mehrere Kunden, die mit kranken Welpen dieser Rasse in seiner Praxis vorstellig wurden. Die Tiere zeigten Durchfall und Atemwegserkrankungen. Alle Tiere wurden bei der zuvor genannten Familie erworben. Eine nachträgliche Kontaktaufnahme war den Käufern nicht mehr möglich, da die zuvor kontaktierten Mobilfunknummern nicht mehr in Betrieb waren.

Der Ehemann der in Rede stehenden Händlerfamilie reichte unterdessen mehrere Unterlagen für die §11-Erlaubnis ein, gab jedoch an, kein passendes Sachkundeseminar zu finden, und bat um Prüfung im Veterinäramt.

Mit Bescheid vom 27.06.2017 (zugestellt am 30.06.2017) wurde der Antrag der Familie auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a und b TierSchG aufgrund der fehlenden Sachkunde und Zweifeln an der Zuverlässigkeit abgelehnt und dem Ehemann das gewerbsmäßige Züchten, Halten und Handeln mit Hunden untersagt. Dennoch veröffentlichte die Familie anschließend zahlreiche weitere Welpen-Inserate.

Am 01.08.2017 legte der Ehemann Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und bat um Fristverlängerung zum Einreichen der Unterlagen, da er laut eigener Aussage am 03.09.2017 den Sachkundenachweis erwerben wolle. Derzeit besitze er eine Schäferhündin und eine Dogge, die nach Zuchttauglichkeitsprüfung ebenfalls zur Zucht eingesetzt werden sollten.

Die Polizei Hamburg informierte den Altmarkkreis Salzwedel auf Anfrage unterdessen darüber, dass es in der Vergangenheit wiederholt mehrere Anzeigen gegen alle vier Familienmitglieder gegeben habe, die jedoch stets eingestellt wurden, entweder gegen Zahlung einer Geldbuße oder weil keine Straftat feststellbar war. Oft wurde der Verkauf rückgängig gemacht und die toten Welpen zurückgegeben, sodass eine Untersuchung nicht mehr möglich war. Die Käufer hatten zudem Tierarzneimittel zur Behandlung kranker Welpen von der Familie bekommen. Bisher bestehe lediglich der Verdacht, dass die Tiere aus dem Ausland stammten, jedoch lägen keine Beweise vor.

In weiteren Inseraten, die eindeutig der Familie zuzuordnen waren, wurden im August 2017 nun auch eine sieben Monate alte Bärenhündin sowie eine acht Monate alte Hündin, dem dazugehörigen Bild nach ein Bullmastiff, angeboten. Auch Französische Bulldoggen wurden weiterhin zahlreich inseriert. Darüber hinaus erhielt das Veterinäramt des Altmarkkreises Salzwedel wiederholt Anrufe von Nachbarn der Familie, die von mindestens wöchentlichen größeren Welpen-Lieferungen per Lieferwagen berichteten.

Die Kriminalpolizei informierte am 31.08.2017 telefonisch darüber, dass der Ehemann zu einem Anhörungstermin aufgrund einer vorliegenden Strafanzeige nicht erschienen war. Im September 2017 wurde das Haus der Familie im Altmarkkreis Salzwedel auf ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten. Es wurde ein Durchsuchungsbeschluss für das betreffende Grundstück sowie zur Sicherung von Unterlagen in gegenständlicher und elektronischer Form beim zuständigen Amtsgericht beantragt und erteilt. Daraufhin fand am 06.09.2017 eine Durchsuchung des zuvor genannten Grundstücks im Altmarkkreis Salzwedel der Familie unter Amtshilfe der örtlichen Polizei statt. Der Ehemann der Familie im Altmarkkreis Salzwedel und dessen Vater waren zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort.

Es wurden zwölf Hunde sichergestellt, darunter ein ca. vier Monate alter Dogo Argentino-Rüde, vier Französische Bulldoggen-Welpen im Alter von ca. acht bis zwölf Wochen, eine Französische Bulldoggen-Hündin im Alter von ca. zwei Jahren (anhand des Gesäuges jedoch zweifelsfrei kein Muttertier), fünf American Staffordshire-Welpen im Alter von ca. acht bis zwölf Wochen und eine American Staffordshire-Hündin im Alter von ca. drei bis vier Jahren. Abbildung 1 zeigt einen der American Staffordshire-Welpen, welcher einzeln in einem leeren Raum im Obergeschoss gehalten wurde. Die anderen vier Welpen befanden sich gemeinsam mit dem vermeintlichen Muttertier in einem kahlen Raum im Erdgeschoss (Abb. 2). Die vier Welpen der Rasse Französische Bulldogge wurden trotz zweifelsfrei unterschiedlichen Alters gemeinsam und ohne Muttertier in einem kleinen, nahezu sterilen Raum neben der Küche vorgefunden (Abb. 3). Bereits bei der Fortnahme zeigte ein Teil der Welpen diverse Krankheitssymptome, wie aufgeblähtes Abdomen (Abb. 4) oder Konjunktivitis (Abb. 5). Weiterhin wurden mehrere, teils ausländische Tierarzneimittel, darunter diverse Antibiotika, Antiparasitika, Kortikoide (Abb. 6) und Impfstoffe sowie zahlreiche Dokumente, unter anderem Kaufverträge, Gesundheitsbescheinigungen, ein Transponderlieferschein und Impfpässe, zwei Handys und Tierzubehör sichergestellt. Abbildung 7 zeigt die Lagerung der Arzneimittel im Kühlschrank zwischen Lebensmitteln.

Das gesamte Haus machte einen unbewohnten Eindruck. Viele Räume waren leer. Es war nur das Nötigste für einen kurzen Aufenthalt vor Ort vorhanden. Während der Kontrolle zeigte sich insbesondere der jüngere der beiden anwesenden Männer emotionslos und unbeeindruckt.

Die Tiere wurden anschließend in einer Tierarztpraxis vorgestellt. Das tierärztliche Gutachten ergab für mehrere Hunde eine teils hochgradige Otitis externa, Pyodermien, gespannte, schmerzhafte Abdomen, Konjunktivitiden, Nasenausfluss und geschwollene Maxillarlymphknoten. Viele Tiere waren in einem mäßigen Ernährungszustand und ihr Allgemeinbefinden war gestört. Kotuntersuchungen ergaben einen Kryptosporidien- und Giardienbefall.

Dem Hauptverantwortlichen wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Sachverhalt zu äußern. Die daraufhin anwaltlich eingereichte Stellungnahme vermochte die vorliegenden Vorwürfe nicht zu entkräften. Der Ehemann zeigte keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Vielmehr übersandte er dem Veterinäramt am 13.09.2017 eine Bescheinigung über ein absolviertes Sachkundeseminar, ausgestellt am 02.09.2017, welches jedoch nur die Hundehaltung nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) erfasste.

Nach Veröffentlichung des Falls in der Presse mit Bitte um weitere Hinweise meldeten sich zahlreiche weitere Personen beim Veterinäramt, die Welpen bei der Familie erworben hatten. Durch eingehende Befragung dieses Personenkreises wurden zahlreiche Beweismaterialien zusammengetragen und später der Kriminalpolizei übergeben.

Anhand der sichergestellten oder von Käufern zugesandten Dokumente wurde ersichtlich, dass einem Teil der Welpenkäufer fiktive Ahnentafeln und Gesundheitsbescheinigungen für die Hunde ausgehändigt worden waren, ausgestellt von einem Verein, der weder einem Dachverband angehörte noch eine Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG des zuständigen Veterinäramtes besaß. Nach Auskunft des zuständigen Veterinäramtes liefen zudem bereits seit Jahren Verfahren wegen illegalen Hundehandels gegen den Verein.

Weiterhin ergaben die Recherchen, dass die Impfungen der Welpen vor dem Verkauf maßgeblich von einem örtlich ansässigen Tierarzt durchgeführt worden waren. Der Kollege gab in der daraufhin anberaumten Anhörung zu Protokoll, dass er seit März 2017 über 30 Tiere geimpft habe, je Termin vier bis sieben Welpen. Ein Muttertier habe er nie gesehen. Nach Einreichen der Impfdokumentationen wurde festgestellt, dass durch den Tierarzt zwischen dem 24.02.2017 und 04.09.2017 insgesamt sogar 180 Hunde, davon 179 Welpen und eine adulte Hündin, für die Familie geimpft worden waren, je Besuch zwischen einem und neun Welpen. Vorgestellt wurden die Hunde durch den Händler oder dessen Vater. Dem Tierarzt wurde daraufhin die Erlaubnis zum Ausstellen von Heimtierausweisen entzogen.

Illegaler Tierhandel bricht traurigen Rekord

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Da erwiesen ist, dass wenigstens drei weitere Tierärzte Einzeltiere für die Familie impften, dürfte die Dunkelziffer der durch die Familie verkauften Welpen im zuvor genannten Zeitraum noch einmal erheblich höher sein. Aufgrund von Käuferaussagen gilt zumindest der Verkauf von 24 Welpen im Zeitraum vom 18.02.2017 bis 23.08.2017 als gesichert. Von diesen wurden mindestens acht Tiere nach der Untersagung der §11-pflichtigen Tätigkeit abgegeben.

Gegen die Familie wurde von Amts wegen Strafanzeige gestellt wegen tierschutzrechtlicher Verstöße gemäß § 17 Ziff. 2b TierSchG sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges und Urkundenfälschung als Mitglieder einer Bande gemäß § 263 Abs. 3 Ziff. 1 und § 276 Abs. 3 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Bescheid vom 21.12.2017 wurde zunächst dem Mann das Halten und Betreuen von Hunden untersagt sowie die Duldung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung und der Veräußerung der fortgenommenen Hunde angeordnet. Für die zuvor genannten Punkte wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der daraufhin eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Gegen die Ehefrau sowie gegen die Eltern ergingen am 05.02.2018 gleichlautende Bescheide, die ebenfalls im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen wurden.

Bei der Durchsuchung wurde auch ein Briefumschlag mit einer Adresse in einem bis dato unbeteiligten Landkreis vorgefunden. Das zuständige Veterinäramt wurde informiert und gab am 05.12.2017 telefonisch an, dass sich der Ehemann derzeit dort aufhalte. Das Haltungs- und Betreuungsverbot wurde dorthin übermittelt.

Im Juli 2018 teilte das bereits zuvor mit dem Fall betraute Bezirksamt in Hamburg mit, dass in der Wohnung der Eltern des Ehemanns weiterhin kranke Welpen gehandelt werden. Auch hierhin wurde das Haltungs- und Betreuungsverbot übermittelt. Im September 2018 teilte ein weiteres Veterinäramt mit, dass der Mann dort ebenfalls im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hundewelpen auffällig geworden sei. Die Welpen wurden eingezogen. Anschließend verliert sich die Spur.

Nach dem Täter wurde gefahndet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Gegen die übrigen Familienmitglieder wurde das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Diskussion

Aufklärungsarbeit

Der geschilderte Fall stellt in Deutschland keinen Einzelfall dar. Bundesweit fallen immer wieder Welpenkäufer auf skrupellose Tierhändler herein. Sie unterstützen damit unbewusst das Leiden von Tieren und erfahren nicht zuletzt selbst einen erheblichen finanziellen Schaden. Dennoch tätigen Interessenten trotz oder wegen eines unguten Bauchgefühls Käufe aus Mitleid, Bequemlichkeit oder finanziellen Gründen und tragen damit eine maßgebliche Mitverantwortung daran, dass derartige Vorgänge nicht zum Stillstand kommen. Bei der Bekämpfung des illegalen Welpenhandels sollte daher neben einer gesetzlichen Regulierung des Online-Handels mit Tieren unter anderem auch die eindringliche Aufklärung potenzieller Käufer im Fokus stehen. Den zukünftigen Kunden der Händler muss klar werden, dass sie, auch wenn sie strafrechtlich in der Regel nicht belangt werden können, im Falle eines Kaufes jedoch eine entscheidende moralische Mitverantwortung für die stattfindenden Tierschutzverstöße und an dem damit vielfach einhergehenden Tierleid tragen, indem sie die Verkäufer finanziell unterstützen, sodass diese ihre Machenschaften künftig weiterführen können. Neben den Veterinärbehörden und der medialen Aufklärung kommt hierbei auch dem betreuenden Tierarzt eine Schlüsselfunktion zu. So können das Aufhängen themenbezogener Warnplakate sowie das Auslegen entsprechender Flyer im Wartezimmer zur Aufklärung von Tierhaltern beitragen. Die Ermutigung der Welpenkäufer, die Händler für die Behandlungen haftbar zu machen oder gar das Tier an diese zurückzugeben, erscheint demgegenüber meist aussichtslos, da die Händler aufgrund der Angabe falscher Daten oder Abschaltung verwendeter Handynummern vielfach nicht mehr erreichbar oder identifizierbar sind. Zudem ist die Rückgabe der Tiere tierschutzrechtlich wie moralisch abzulehnen, da die Tiere hierdurch erneuten Strapazen durch den Transport ausgesetzt werden und in die verantwortungslose Haltung zurückkehren würden (vgl. Hoth et al. 2021).

Basierend auf den Erfahrungen des vorliegenden Fallberichts empfiehlt die Autorin, insbesondere folgende wesentliche Punkte potenziellen Käufern und somit auch der tierärztlichen Kundschaft zu vermitteln:

  • Keine Mitleidskäufe!
  • Keine Käufe aus dem Kofferraum oder an öffentlichen Plätzen (z. B. Parkplätze)!
  • Vorsicht bei Online-Plattformen! (Für Laien sind seriöse nur schwer von unseriösen Angeboten zu unterscheiden. Ein Kauf sollte, wenn überhaupt, nur nach Besichtigung der Tiere beim Züchter erfolgen, ggf. unter Begleitung einer fachkundigen Person.)
  • Recherchen zum Züchter anstellen (z. B. googeln).
  • Skeptisch werden bei folgenden Anzeichen:
  • Preise unter 800 € für Rassehunde (Aber: Ein hoher Preis ist kein Garant für Seriosität!)
  • vor Ort kann das Muttertier nicht besichtigt werden
  • die gezeigte Hündin ist nicht das Muttertier (auf das Gesäuge achten!)
  • Welpen unterschiedlichen Alters und/oder verschiedener Rassen gemeinsam in einer Wurfbox oder viele Würfe unterschiedlichen Alters vor Ort
  • keine Papiere für Rassewelpen
  • der Welpe erkrankt kurz nach dem Kauf schwer
  • Wohnung des Hundezüchters provisorisch eingerichtet und „steril“
  • Bei Zweifeln das Veterinäramt kontaktieren!

Den agierenden Personen sind die erheblichen Verstöße gegen geltendes Tierschutz- und Tierseuchenrecht häufig ebenso bewusst wie die daraus resultierenden Konsequenzen. Wie im vorliegenden Fall veranlasst dies die handelnden Personen jedoch oft nicht zum Einstellen ihrer Tätigkeit. So waren der in Rede stehenden Familie vor ihrer Tätigkeit im Altmarkkreis Salzwedel bereits an mindestens einem vorherigen Standort Hunde fortgenommen und mehrere Strafanzeigen gestellt worden. Dennoch setzten die Personen ihre Tätigkeiten weiter fort.

Mehr Parvovirosefälle durch illegalen Welpenhandel

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Rechtliche Aspekte

Erlaubnispflicht gemäß § 11 TierSchG

Perfide ist in dem vorliegenden Fall insbesondere, dass die Familie anfangs durch einen formell rechtskonformen Antrag auf eine Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG die Behörde zu täuschen und das eigene tierschutzwidrige Handeln dadurch zu legalisieren versucht hatte. Die Rechtslage war der Familie also durchaus bekannt. Nach geltendem Recht bedarf, wer gewerbsmäßig Hunde züchtet, hält oder mit ihnen handelt, der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a und b TierSchG). Gleiches gilt für das Verbringen oder Einführen von Hunden nach Deutschland, um diese anschließend gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung abzugeben. Auch die Vermittlung der Abgabe solcher Hunde, die nach Deutschland verbracht oder eingeführt worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung bedarf einer entsprechenden Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Nr.  5 TierSchG). Diese ist beim zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Hier wird im Rahmen des Antragsverfahrens neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Personen geprüft. Dies geschieht in der Regel über die Anforderung eines Führungszeugnisses sowie eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister. Weiterhin werden im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen begutachtet, um festzustellen, ob diese eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierschG in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung, diese ist derzeit gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierschG vom 13.07.2013 noch weiter anzuwenden).

Da im vorliegenden Fall weder die Sachkunde noch die Zuverlässigkeit des Mannes gegeben waren, wurde der Antrag abgelehnt und die Tätigkeit untersagt. Dennoch wurden weiterhin Welpen online zum Verkauf angeboten.

Sanktions- und Handlungsmöglichkeiten sowie Grenzen der Behörden

Auf der Grundlage, dass eine in § 11 TierSchG aufgeführte Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt und hierdurch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG begangen wurde, wurde ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss beantragt und gewährt.

Da bei der anschließenden Durchsuchung sowie im Rahmen ausgiebiger Recherchen teils schwerwiegende tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, indem Tiere nicht artgerecht untergebracht und erheblich vernachlässigt, Welpen zu früh vom Muttertier getrennt und erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden durch Erkrankung der Tiere billigend in Kauf genommen wurden, war eine Fortnahme aller Hunde sowie ein Hundehaltungs- und -betreuungsverbot gemäß § 16a TierSchG angezeigt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Haltergemeinschaft handelte, wurde gegen alle vier Personen ein Hundehaltungs- und -betreuungsverbot verhängt. Zudem war die Ehefrau des Hauptverantwortlichen an dem ursprünglichen Antrag gemäß § 11 TierSchG und somit auch nachweislich an der Tierhaltung maßgeblich beteiligt. Medienberichte und Auskünfte anderer Landkreise belegten auch eine Beteiligung der Mutter des Mannes. Bei der ausschließlichen Anordnung des Hundehaltungs- und -betreuungsverbotes gegen den hauptverantwortlichen Mann hätte ein erhebliches Risiko bestanden, dass weitere Familienmitglieder zukünftig als Strohmänner für die Tierhaltung fungiert hätten, sie also gegenüber Behörden als Hundehalter bzw. Züchter vorgeschoben worden wären, während die Tätigkeiten im Hintergrund jedoch de facto weiterhin durch den Haupttäter ausgeübt worden wären. Unter diesem Gesichtspunkt wurden auch die Widersprüche aller Familienmitglieder später zurückgewiesen.

Im weiteren Verlauf zeigte sich, dass dies nur bedingt zielführend war. Nach Verhängen des Hundehaltungs- und -betreuungsverbotes und Fortzug aus dem Altmarkkreis Salzwedel wurde der Mann erneut durch den Verkauf von Welpen in einem anderen Landkreis auffällig. Hier wird ersichtlich, wie schwer es ist, den jeweiligen Tätern bei häufigen Wohnortwechseln das Handwerk zu legen, insbesondere da es derzeit noch an einer bundesweiten Datenbank verhängter Tierhaltungs- und -betreuungsverbote, auf die alle Veterinärbehörden zugreifen können, mangelt.

Demjenigen, der einem Tier entgegen § 1 TierSchG ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, drohen gemäß § 18 TierSchG bis zu 25.000 Euro Bußgeld oder, sofern die Handlung aus Rohheit erfolgt oder die Schmerzen oder Leiden länger anhaltend sind oder sich wiederholen, sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 17 TierSchG). Im vorliegenden Fall wurde auf Grundlage des § 17 Ziff. 2b TierSchG von Amts wegen Strafanzeige gegen die Familie erstattet, auch in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB und § 276 Abs. 3 Ziff. 1 StGB, da diese gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande gehandelt hatten, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hatte. Jedoch wurden zumindest die Strafverfahren gegen die Eltern und die Ehefrau wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO eingestellt. Ähnliches war zuvor auch von den Strafverfolgungsbehörden am Hamburger Wohnsitz der Familie berichtet worden. Zur erfolgreichen Bekämpfung derartiger illegaler Handlungen wäre jedoch insbesondere eine frühe und effektive Strafverfolgung essenziell, um den Druck auf die Handelnden zu erhöhen und sie somit zum Einstellen der Tätigkeiten zu zwingen bzw. künftigen Taten vorzubeugen. Im vorliegenden Fall war dies nicht ausreichend gegeben. So erfolgte die Strafverfolgung (teils personell bedingt) verhältnismäßig spät und letztlich erfolglos, da dem Hauptbeschuldigten vor einer möglichen Verurteilung ausreichend Zeit blieb, unbekannt zu verziehen und sich somit der Strafverfolgung zu entziehen. Auch blieb das Nicht-Erscheinen des Mannes zu einem Anhörungstermin ohne Konsequenzen. Über den letztlichen Ausgang des Verfahrens gegen den Hauptbeschuldigten liegen der Autorin keine Informationen vor. Eine konsequentere Strafverfolgung wäre in jedem Fall wünschenswert gewesen. Seitens der Tierärzteschaft kann dies im begründeten Verdacht durch das Stellen von Strafanzeigen unterstützt werden, um den Druck für eine Strafverfolgung zu erhöhen. Hierbei ist eine vollständige und zweifelsfreie Dokumentation der tierärztlichen Befunde essenziell.

Neben den strafrelevanten Handlungen werden Welpen, ähnlich wie im vorliegenden Fall, vielfach bereits vor der achten Lebenswoche vom Muttertier getrennt. Dies bestätigen auch die Auswertungen von Zeller et al. (2021). Im Rahmen der 2020 aufgegriffenen illegalen Transporte war im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg des Anteils der Welpen mit einem Höchstalter von acht Wochen zu verzeichnen, wobei sich auch Tiere darunter befanden, die erst vier Wochen alt oder jünger waren. Dies stellt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der TierSchHuV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Da es sich häufig um komplexe Netzwerke handelt, deren Ursprünge im Ausland zu suchen sind, ist der eigentliche Täter meist nicht zu ermitteln. Entsprechende Sanktionen sind somit, wenn überhaupt, nur gegen den letztlichen Verkäufer möglich. Zudem ist die Altersbestimmung bei Welpen in Abhängigkeit von Rasse und Körpergröße sowie aufgrund individueller Unterschiede oft nicht zweifelsfrei möglich (TVT 2022). Hilfestellung liefert die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) mit einem entsprechenden Merkblatt.

Im vorliegenden Fall waren alle Welpen zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens acht Wochen alt. Somit war diesbezüglich keine Sanktion gegen die Händler möglich, da es an Beweisen mangelte, auch wenn aufgrund nicht vorhandener Muttertiere ein begründeter Verdacht von Verstößen vorlag. Weiterhin gilt es zu beachten, dass Hunde gemäß Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) auch in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 576/2013 beim Verbringen nach Deutschland von einer amtstierärztlichen Bescheinigung sowie einem Heimtierausweis begleitet werden, durch einen Transponder (oder eine vor dem 03.07.2011 angebrachte Tätowierung) gekennzeichnet sein und eine gültige Tollwutimpfung besitzen müssen. Daraus resultiert grundsätzlich ein Mindestalter legal nach Deutschland verbrachter Hunde von mindestens 15 Wochen (Tollwutimpfung mit zwölf Wochen plus 21 Tage). Im vorliegenden Fall waren die Welpen deutlich jünger. Zudem besaßen mit Ausnahme einer Hündin alle sichergestellten Hunde deutsche Transponderkennungen, wurden also erst nach einer möglichen Verbringung nach Deutschland gekennzeichnet. Das Verbringen der Tiere aus anderen Ländern nach Deutschland konnte jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, sodass eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 BmTierSSchV ebenfalls nicht in Betracht kam.

Gemäß Zeller et al. (2021) sind besonders bestimmte Hunderassen immer wieder von derartigen Handelsgeschäften betroffen, dazu zählen insbesondere die Rassen Zwergspitz, Malteser und Chihuahua. Auch die im vorliegenden Fall vorgefundenen Rassen Französische Bulldogge und American Staffordshire Terrier rangieren 2019 laut Hoth et al. (2021) auf den vorderen Plätzen. Die gemäß § 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) als gefährlich eingestuften Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier bzw. deren Kreuzungen stellen einen Sonderfall dar. So ist das Einführen oder Verbringen dieser Rassen in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 5 HundVerbrEinfG eine Straftat, die bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich zieht. Zudem sind die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit diesen Rassen gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) in Sachsen-Anhalt verboten. Wer dagegen verstößt, begeht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 HundeG LSA eine Ordnungswidrigkeit.

Im vorliegenden Fall wurden unter anderem Welpen der Rasse American Staffordshire Terrier vorgefunden, jedoch konnte der Familie weder die Einfuhr bzw. das Verbringen noch die Zucht zweifelsfrei nachgewiesen werden, sodass weder die Ahndung als Straftat gemäß § 5 HundVerbrEinfG noch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 HundeG LSA in Betracht kam. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit für gefährliche Hunde gemäß § 17 HundeG LSA in Sachsen-Anhalt den Ordnungsämtern der Gemeinden und nicht den Veterinärämtern der Landkreise obliegt, sodass trotz einer entsprechenden Zusammenarbeit der Behörden die letztliche Entscheidungsgewalt nicht dem Amtstierarzt zukommt.

Verantwortung behandelnder Tierärzte

Es sei eindringlich auf die moralische Mitverantwortung behandelnder Tierärzte verwiesen, die – gewollt oder ungewollt – derartige Handlungen unterstützen und damit maßgeblich den Ethikkodex der Tierärztinnen und Tierärzte Deutschlands missachten. So setzen Tierärzte gemäß Ethikkodex ihr „tierärztliches Wissen dafür ein, Tiere vor Schmerzen, Schäden, Leiden und Angstzuständen zu bewahren und deren Gesundheit und Wohlbefinden zu fördern“. Weiterhin „fordern und tragen [sie] dazu bei, dass Tierhalter und alle Personen, die mit den Tieren umgehen, ihrer Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gerecht werden […]“ und „fordern Tierhalter [bei Feststellung defizitärer Zustände in der Tierhaltung und Betreuung] zur Behebung von Mängeln auf“, wobei erforderlichenfalls mit staatlichen Organen zusammengearbeitet wird. Zwar ist eine Strafbarkeit für den Tierarzt bei einer Verletzung dieser Grundsätze in der Regel nicht unmittelbar gegeben, der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass für Tierärzte im Zusammenhang mit solchen Vorgängen dennoch Konsequenzen resultieren können. Hier wurde dem Tierarzt, welcher innerhalb eines halben Jahres 180 Hunde für die Händler geimpft und ihnen Heimtierausweise ausgestellt hatte, die Erlaubnis zum Ausstellen von Heimtierausweisen entzogen.

Entscheidet die jeweils zuständige Behörde, welche dem Tierarzt die Approbation erteilt hat, dass sich aus dessen Verhalten die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt, kann letztlich sogar der Widerruf der Approbation drohen (§ 6 Abs. 2 Bundestierärzteordnung [BTÄO]). Es ist also ratsam, beim geringsten Verdacht auf illegale Vorgänge unverzüglich das zuständige Veterinäramt zu kontaktieren, zum Beispiel bei der Vorstellung einer überdurchschnittlich hohen Anzahl Welpen durch eine Person oder Personengruppe in der Tierarztpraxis innerhalb eines kurzen Zeitraumes, insbesondere dann, wenn keine Muttertiere mitgeführt und die Welpen ausschließlich zum Impfen vorgestellt werden. Als Richtwert sei darauf verwiesen, dass ab 01.01.2023 in einer legalen gewerbsmäßigen Zucht jeweils eine Betreuungsperson für höchstens fünf Zuchthunde (bis 31.12.2022 für höchstens zehn Zuchthunde) und ihre Welpen zur Verfügung stehen muss, wobei höchstens bis zu drei Hündinnen mit Welpen durch eine Betreuungsperson gleichzeitig betreut werden dürfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1 TierSchHuV). Anhand der Anzahl vorgestellter Würfe ist ein Rückschluss auf die Gesamtzahl gehaltener Hündinnen und somit auf die notwendige Anzahl an Betreuungspersonen möglich. Stellt der Tierarzt hierbei eine Diskrepanz zu den rechtlichen Bestimmungen fest, etwa weil sehr viele Tiere durch dieselbe Person vorgestellt werden, empfiehlt es sich, den Züchter zunächst nach weiteren Betreuungspersonen zu fragen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Züchter parallel mehrere Tierarztpraxen aufsuchen, um keinen Verdacht zu erregen. Bei bestehenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit sollte das zuständige Veterinäramt kontaktiert werden, welches unter anderem ermitteln kann, ob für den/die jeweiligen Züchter eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG vorliegt. Dies gilt auch, wenn gehäuft Hundehalter kranke Welpen in der Tierarztpraxis vorstellen, die alle denselben Züchter als Verkäufer angeben. Bei der Vorstellung kranker Welpen sollte grundsätzlich gezielt der Züchter mit erfragt werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei Verdacht auf das Vorliegen illegaler Handlungen die vorliegenden Daten zu sammeln und in Absprache mit den neuen Welpenbesitzern an das zuständige Veterinäramt weiterzuleiten. Nach den Empfehlungen der Bundestierärztekammer zur Umsetzung des Ethikkodex der Tierärzte sind auch „bei fehlender Einsicht und/oder Bereitschaft der Tierhalter, tierschutzrelevante Missstände zu beseitigen“, die dafür zuständigen staatlichen Organe zu informieren.

Ein Verstoß gegen die tierärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss nicht befürchtet werden, da durch die Erklärung des Tierschutzes zum Staatsziel ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vorliegt (vgl. Ilgner 2009). Zu den relevanten Angaben zählen beispielsweise die Anzahl der für einen Züchter geimpften bzw. in Obhut der neuen Besitzer behandelten Welpen mit Datumsangaben und die jeweils behandelten Erkrankungen. Grundsätzlich kann jede Information hilfreich sein.

Zusammenfassend wird aus dem dargestellten Fall ersichtlich, wie schwierig trotz mehrfacher tierschutzrechtlicher Verstöße und intensiver Bemühungen der Behörden eine Ahndung der Taten illegaler Tierhändler sein kann und dass insbesondere die Strafverfolgung häufig ins Leere läuft, da die Händler in komplexen Netzwerken agieren und sehr geschickt vorgehen. Umso wichtiger sind das umsichtige und moralisch korrekte Verhalten involvierter Tierärzte sowie eine verstärkte Aufklärung potenzieller Welpenkäufer, bei welcher der Tierärzteschaft ebenfalls eine entscheidende Schlüsselfunktion zukommt.

Fazit für die Praxis

Die Autorin empfiehlt Tierärzten, basierend auf den Erfahrungen des vorliegenden Fallberichts bei folgenden Anhaltspunkten hellhörig zu werden und gegebenenfalls das zuständige Veterinäramt zu kontaktieren:

  • Vorstellung augenscheinlich unter acht Wochen alter Welpen ohne Muttertier
  • wiederholte Welpenvorstellung durch denselben Züchter/dieselbe Familie/Züchtergruppe, die die Größenordnung einer seriösen Zucht deutlich übersteigt
  • ausschließlich Wahrnehmung von Impfterminen ohne Entwurmungen, keine Vorstellung erkrankter Tiere
  • keine Folgebesuche mit denselben Welpen
  • Vorstellung reinrassiger Welpen bestimmter Rassen (z. B. Französische Bulldogge, Chihuahua, sog. „Listenhunde“ wie American Staffordshire Terrier)
  • Ausstellung Heimtierausweis gewünscht, Transponder jedoch bereits vorhanden, ggf. ohne deutsche Kennung (276…), häufig Herstellercodierung (9…)
  • mehrere Besitzer kranker Welpen berichten vom Kauf bei demselben „Züchter“

Keiner dieser Punkte bietet eine Garantie dafür, dass tatsächlich illegale Handlungen vorliegen. Dennoch kann deren gehäuftes Auftreten ein Indiz dafür sein. Tierärzte sollten auf ihre Intuition vertrauen und ggf. eine Beratung beim Veterinäramt in Anspruch nehmen.

Ethische Anerkennung

Die Autorin versichert, während des Entstehens der vorliegenden Arbeit die allgemeingültigen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis befolgt zu haben.

Interessenkonflikt

Die Autorin versichert, dass keine geschützten, beruflichen oder anderweitigen persönlichen Interessen an einem Produkt oder einer Firma bestehen, welche die in dieser Veröffentlichung genannten Inhalte oder Meinungen beeinflussen können.

Finanzierung

Nicht zutreffend.

Literatur

BmTierSSchV (2005): Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/BJNR024370992.html (Zugriff 06.03.2022).
BTÄO (1981): Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/BJNR004160965.html (Zugriff 22.05.2022).
Bundestierärztekammer e. V. (BTK) (2015): Ethik-Kodex der Tierärztinnen und Tierärzte Deutschlands, https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/ethik/ (Zugriff 20.08.2022).
Hoth L, Gerlach M, Mackensen H, Müller E (2021): Illegaler Heimtierhandel in Deutschland – Auswertung bekannt gewordener Fälle aus dem Jahr 2020. Dtsch Tierärztebl 69(03): 290–299.
HundVerbrEinfG (2001): Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), https://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/BJNR053010001.html (Zugriff 06.03.2022).
HundeG LSA (2009): Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23. Januar 2009, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GefHuGSTrah… (Zugriff 06.03.2022).
Ilgner T (2009): Tierärztliche Schweigepflicht – Wenn die Schweigepflicht mit dem Tierschutz kollidiert. Dtsch Tierärztebl 57(08): 1012–1014.
LHundG NRW (2002): Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18.12.2002,  https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048
(Zugriff 06.03.2022).
StGB (1998): Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html (Zugriff 06.03.2022).
StPO (1987): Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html (Zugriff 20.03.2022).
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) (2022): Merkblatt Nr. 193. Methoden zur Altersbestimmung von Welpen und Junghunden, https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/?no_… (Zugriff 20.12.2022).
TierSchG (a. F.): Tierschutzgesetz a. F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung, https://www.buzer.de/gesetz/5698/al39440-0.htm (Zugriff 06.03.2022).
TierSchG (2006): Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html 
(Zugriff 06.03.2022).
TierSchHuV (2001): Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html (Zugriff 06.03.2022).
Verordnung (EU) Nr. 576/2013: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R057… (Zugriff 06.03.2022).
Zeller R, Müller E, Mackensen H, Hoth-Zimak L, Gerlach M (2021): Illegaler Heimtierhandel in Deutschland – Auswertung bekannt gewordener Fälle aus dem Jahr 2020. Dtsch Tierärztebl 69(10): 1168–1176.

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Foto: L. Kulmer/Vetmeduni Vienna

Corona-Pandemie

Mehr Parvovirosefälle durch illegalen Welpenhandel

Die Vetmeduni Vienna meldet eine deutliche Zunahme von Welpen, die an Parvovirose erkrankt sind. In der Kleintierklinik werden 40 Prozent mehr Parvovirose-Patienten behandelt als vor der Corona-Pandemie.