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Bei Springturnieren ist die dauerhafte Anwesenheit eines Turniertierarztes laut LPO nicht mehr Pflicht.
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Bei Springturnieren ist die dauerhafte Anwesenheit eines Turniertierarztes laut LPO nicht mehr Pflicht.

Stellungnahme

Reine Rufbereitschaft auf Turnieren? Nein.

In einer Stellungnahme haben sich Tierarztverbände und die Gesellschaft für Pferdemedizin klar zur Neufassung der Leistungsprüfungsordnung der FN positioniert.

Am 01. Januar 2024 treten die überarbeiteten sportrechtlichen Verordnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ( = Leistungsprüfungsordnung, LPO) in Kraft. Für viele Diskussionen unter Tierärztinnen und Tierärzten sorgte die Neufassung des Paragrafen 40 Abs. 2 der LPO: So ist bei Springturnieren mit abwerfbaren Hindernissen künftig die dauerhafte Anwesenheit eines Tierarztes nicht mehr zwingend erforderlich, es besteht die Möglichkeit der Rufbereitschaft. In einer Stellungnahme von Bundestierärztekammer (BTK), dem Bundesverband PraktizierenderTierärzte e. V.  (bpt) sowie dem Bundesverband der beamteten Tierärzte e. V. (bpT) und der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) wird Pferdetierärzten  klar dazu geraten, von der Möglichkeit der Rufbereitschaft „Abstand zu nehmen“.

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Widerspruch zum Tierschutz

Die Begründung der Verbände: In erster Linie könne bei Abwesenheit eines Tierarztes nicht sichergestellt sein, dass verletzte Pferde wirklich zeitnah versorgt würden, was zu einer Verlängerung von Leid führen könne. Ebenso obliegen den Tierärzten vielerlei weitere Kontrollfunktionen, die ihre Anwesenheit erfordern. Nach Ansicht der Verbände steige durch eine Rufbereitschaft außerdem der Druck auf den diensthabenden Tierarzt, welcher sich im Fall der Fälle blitzartig ein Bild von der Situation vor Ort machen und eingreifen müsse. Außerdem sei auch für die Bereitschaft, in welcher sich der Tierarzt halte, eine abrechenbare GOT-Position notwendig.


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