Der Praktische Tierarzt 92, 238-240
© Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. 2011
Publiziert: 03/2011
Zusammenfassung
Alle QS-Teilnehmer in der Landwirtschaft – ob Rinder-, Schweine- oder Geflügelhalter – sind verpflichtet,ihren Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Diese Anforderung, die damit aktuell für über80 000 Tierhalter gilt, ist ein wichtiger Bestandteil von QS (Abb. 1).
So ist der fehlende Abschluss eines Betreuungsvertrages beispielsweiseein K.-o.-Kriterium. Wird bei einem Audit festgestellt,dass keine vertragliche Vereinbarung mit einem Tierarzt vorliegt,ist das Audit nicht bestanden. Der Betrieb wird bis zur Erfüllungder Anforderung in QS gesperrt.
Eine regelmäßige Bestandsbetreuung ist rechtlich bislang nurin Schweinemastbetrieben durch die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnungvorgeschrieben. Im Sinne der Einheitlichkeitund um eine regelmäßige Betreuung aller Tierbestände imQS-System zu gewährleisten, sehen die Anforderungen des QS-Systems(Abb. 2) auch für rinderhaltende Betriebe (einmal jährlich)und geflügelhaltende Betriebe (je Mastdurchgang) regelmäßige Bestandsbesuchevor.
Die konkrete Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses ist inden QS-Leitfäden geregelt. Seit Januar 2010 ist dies noch weiterspezifiziert worden. Mit dem Ziel, die Betreuung der Tierbeständeim QS-System transparent zu gestalten und eine zuverlässige,einwandfreie Betreuung zu gewährleisten, wurden die QS-Leitfädenüberarbeitet. Dies erfolgte in enger Abstimmung mit den Verantwortlichender Verbände, in diesem Fall dem BundesverbandPraktizierender Tierärzte (bpt) und dem Deutschen Bauernverband,sowie Praktikergruppen. Die Basis bildeten die 2009 vom bpt herausgegebenen„Leitlinien für die tierärztliche Bestandsbetreuung“.Eine diesem Muster entsprechende Umstellung der tierärztlichenBetreuungsverträge im QS-System muss bis spätestens 31.12.2011,d. h. noch in diesem laufenden Jahr, erfolgen.