Tierarzneimittelgesetz

Das TAMG stärkt den Tierarztvorbehalt

Tierheilpraktikerinnen sehen die Regelungen des neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) als partielles Berufsverbot. Ein Antrag, den Vollzug des Gesetzes auszusetzen, wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. 

Seit dem 28. Januar gilt das neue Tierarzneimittelrecht. § 50 Absatz 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) schreibt unter anderem vor, dass Humanarzneimittel nur durch Tierärztinnen und Tierärzte umgewidmet werden dürfen. Anders als bisher schließt dies auch die Anwendung nicht-verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel bei Tieren ein, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.

Personen ohne veterinärmedizinische Approbation dürfen diese Arzneimittel nur noch anwenden, wenn sie

  • von dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben wurden
  • und die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt.
  • Nur Tierärzte dürfen mit Globuli behandeln

    Die neue Regelung ist ein großes Problem für Tierheilpraktiker, denn damit ist die Globuli-Therapie von Hund, Katze oder Pferd praktisch nur noch approbierten Veterinärmedizinern gestattet. Schließlich gelten auch Homöopathika und sogar entsprechend zugelassene Blutegel als Humanarzneimittel.

    Nur ein Bruchteil der homöopathischen Arzneimittel ist für Tiere zugelassen, daher schränkt der tierärztliche Vorbehalt die Behandlungsmöglichkeiten in der Tierheilpraxis deutlich ein. Nach Ansicht der Tierheilpraktiker-Verbände kommt die Regelung einem teilweisen Berufsverbot gleich, die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V. hält das TAMG daher für verfassungswidrig.

    Auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags kam zu dem Schluss, das Verbot der homöopathischen Behandlung durch Nicht-Tierärzte könnte erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit der Tierheilpraktiker haben. Europarechtlich sei diese Regelung nicht gefordert. Weil nur geringe Vorteile für das Tierwohl zu erwarten seien, könnte die Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden.

    Keine Eilentscheidung gegen das Gesetz

    Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einiger Tierheilpraktikerinnen hat das Bundesverfassungsgericht am 24. Januar 2022 jedoch abgelehnt, sodass das TAMG am 28. Januar in Kraft treten konnte. Das Gericht befand, die von den Tierheilpraktikerinnen, die seit Jahren Kleintiere und Pferde homöopathisch behandeln, vorgetragenen Nachteile seien durchaus gewichtig. Sie genügten jedoch nicht, um eine Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen. 

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  • Update: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anwendung von Homöopathika beim Tier nicht allein Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten sein darf.
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