Recht

Therapieerlaubnis für Tierheilpraktiker

Im Herbst 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anwendung von Homöopathika beim Tier nicht allein Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten sein darf.

Verstoß gegen die Berufsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.09.2022 entschieden, dass § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt und nichtig ist (Aktenzeichen 1 BvR 2380/21). Damit ist die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen und zugleich registrierten homöopathischen Humanarzneimitteln bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht mehr allein Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten. Die Beschwerdeführerinnen arbeiten als Tierheilpraktikerinnen bzw. -homöopathinnen in eigener Praxis. In diesem Rahmen behandeln sie überwiegend Katzen und Hunde, aber auch Pferde. Hierbei arbeiten sie therapeutisch fast ausschließlich klassisch homöopathisch und verwenden dabei hochpotenzierte Humanhomöopathika. Gegen § 50 Abs. 2 TAMG haben die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde eingelegt, der vom Gericht stattgegeben wurde.

Tierarztvorbehalt nicht angemessen

Durch den in § 50 Abs. 2 TAMG vorgesehenen Tierarztvorbehalt sollte ein hohes Schutzniveau für Tiergesundheit, Tierschutz, Umwelt und öffentliche Gesundheit gewährleistet werden. Ferner sollte die Qualität von Diagnostik und Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren gesichert werden. Der in der Norm geregelte Tierarztvorbehalt sei aber nicht verhältnismäßig, so die Bundesverfassungsrichter. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Tierhomöopathinnen sei erheblich. Sofern diese wie die Beschwerdeführerinnen fast ausschließlich hochpotenzierte Humanhomöopathika verwendeten, könnten sie ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Vor dem Hintergrund erscheine der Tierarztvorbehalt für die Anwendung von  Homöopathika zur Qualitätssicherung von Diagnostik und Therapie im Ergebnis nicht angemessen, zumal der Eingriff in die Berufsfreiheit der Tierheilpraktikerinnen so gravierend sei, dass kein Raum für deren berufliche Betätigung bliebe. Dieser Eingriff stehe zu den erklärten Zielen des Gesetzgebers nicht mehr im Verhältnis. Diese Entscheidung bezieht sich nur auf den Tierarztvorbehalt hinsichtlich nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika. Hinsichtlich verschreibungspflichtiger Medikamente greift der Tierarztvorbehalt selbstverständlich weiterhin.

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