Mitarbeiter

Aushilfen in der Tierarztpraxis − welche Rechte haben Sie?

Viele Praxisinhaber lockt die Aussicht, durch die Beschäftigung freier Mitarbeiter teure Lohnnebenkosten und arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen vermeiden zu können. Aber aufgepasst!

Sind Ausilfen freie Mitarbeiter?

Rechtlich handelt es sich bei der freien Mitarbeit um ein Dienstverhältnis, das durch einen Dienstvertrag geregelt wird – im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis, wofür ein Arbeitsvertrag gilt. Der Beschäftigte gilt demzufolge nicht als Arbeitnehmer, sondern als Dienstverpflichteter.

Freie Mitarbeit

Die Voraussetzungen für eine freie Mitarbeit auf selbstständiger Basis sind in tierärztlichen Praxen in der Regel nicht gegeben. Dies haben die Landesversicherungsanstalten, welche die betreffenden Prüfungen durchführen, immer wieder festgestellt. Schließlich hat ein Tierarzt nicht die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen und die Arbeitszeit frei zu gestalten, wie es ein freier Mitarbeiter dürfte. Wird ein Beschäftigungsverhältnis fälschlicherweise als freie Mitarbeit durchgeführt, kann dies für den Praxisinhaber arbeits-, sozialversicherungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben (Nachzahlung von Sozialversicherungs- bzw. BGW-Beiträgen, Geldstrafe ...)

Dauerhafte Aushilfen

Wer Tierärzte für eine längere Zeit, aber zeitlich befristet beschäftigt, muss diese als Arbeitnehmer zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anmelden. Einer dauerhaften Aushilfe steht ein festes Gehalt zu, dessen Höhe sich auf den Kalendermonat oder die Vertretungszeit beziehen kann. Auf der Website der Bundestierärztekammer gibt es einen Mustervertrag für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber).

Vertretung während Krankheit/Urlaub

Ein solcher selbstständiger Praxisvertreter muss sich selbst gegen Krankheit und Unfall absichern und bezieht ein Honorar. Über die Höhe des Honorars gibt es allerdings keinerlei gesetzliche Vorgaben bzw. Empfehlungen der Berufsorganisationen. Laut Auskunft von Arbeitsrechtler Michael Panek vom bpt existieren jedoch Erfahrungswerte, die sich zwischen 200 und 300 Euro pro Kalendertag bewegen (je nach Qualifikation des Tierarztes). Praxisinhaber können für ihre Urlaubsvertretung zum Beispiel den Muster-Praxisvertretungsvertrag vom bpt nutzen.

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