Schwarzwild

Update Afrikanische Schweinepest: derzeit 34 Fälle im Kerngebiet

In Brandenburg werden immer mehr infizierte Wildschwein-Kadaver gefunden. Hausschweine sind bisher nicht betroffen.

  • Täglich werden in Brandenburg mehr Wildschweine gefunden, die mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sind.
  • Am 29. September wurde die Seuche erstmals bei einem Wildschwein festgestellt, das außerhalb des gefährdeten Gebiets erlegt wurde.
  • Entlang der deutsch-polnischen Grenze soll ein fester Zaun gebaut werden.

Update vom 01. Oktober: Am 29. September wurde erstmals ein Fall außerhalb des bisherigen gefährdeten Gebiets vom FLI bestätigt. Ein Jäger hat das Tier im Ortsteil Bleyen im Landkreis Märkisch-Oderland unmittelbar an der deutsch-polnischen Grenze erlegt und beprobt. Um den Fundort wurde zunächst ein vorläufiges gefährdetes Gebiet mit einem Radius von 15 Kilometern festgelegt. Insgesamt gab es bis gestern 38 bestätigte Fälle.

Das Land Brandenburg stellt in diesem Jahr rund sechs Millionen Euro aus dem Landeshaushalt zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung. Davon soll unter anderem ein fester Zaun entlang der deutsch-polnischen Grenze gebaut werden.

Am 10. September war der erste Fall von Afrikanischer Schweinepest bei einem Wildschweinkadaver im Landkreis Oder-Spree gemeldet worden. Seitdem ist die Fallzahl auf 34 gestiegen. Alle Fundorte liegen im zwischenzeitlich erweiterten Kerngebiet nahe der Gemeinde Neuzelle.

Laut Medienberichten wird entsprechend einer Empfehlung einer EU-Veterinärkommission eine "weiße Zone" eingerichtet, ein Gebiet mit 5 km Durchmesser rund um die Fundorte. Das Gebiet soll durch einen festen Zaun abgegrenzt und alle Wildschweine innerhalb dieses Gebiets sollen getötet werden.

Das ist über den ersten ASP-infizierten Wildschwein-Kadaver bekannt

Bei dem betroffenen Tier handelte es sich um eine zwei- bis dreijährige Bache.

Der Kadaver wurde auf einem abgeernteten Maisfeld gefunden, etwa 7 km von der deutsch-polnischen Grenze. Der Fundort in der Nähe zu bereits bekannten Fällen von Afrikanischer Schweinepest in Polen lässt eine Einschleppung des Virus durch Wildschweine vermuten.

Der Kadaver war bereits stark verwest, es wird von einer Liegezeit von drei bis vier Wochen ausgegangen. Das Virus wurde also vermutlich bereits vor einiger Zeit eingeschleppt.

Intensive Fallwildsuche: Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest

Das Kerngebiet wurde auf einen Umfang von ca. 60 Kilometern und eine Fläche von 150 Quadratkilometern vergrößert und umschließt unter anderem Neuzelle sowie Teile der Gemarkungen Eisenhüttenstadt und Lawitz. Es wurde zunächst mit einem mobilen elektrischen Zaun umzäunt. Ist die tatsächliche Ausdehnung des infizierten Gebietes bekannt, soll die Kernzone über einen festen Zaun gesichert werden. Das Betreten von Wald und offener Landschaft ist hier verboten, außer für Anlieger ist der Fahrzeugverkehr ebenfalls untersagt.

Innerhalb der Gefährdungszone mit einem Durchmesser von 20-25 km wird intensiv nach Fallwild gesucht, es besteht eine Anzeigepflicht für Wildschwein-Kadaver. Das Verbraucherschutzministerium hat eine Prämie für das Auffinden verendeter Wildschweine ausgelobt. Ab dem 21. September  sollen auch speziell ausgebildete Kadaver-Spürhunde zum Einsatz kommen.

Im Restriktionsgebiet ist alles verboten, was die Wildschweine aufschrecken könnte, speziell die Jagd (auf alle Tierarten) oder Ernte. Hunde sind an der Leine zu führen. Außerhalb des gefährdeten Bereichs wurde die Jagd auf Wildschweine hingegen intensiviert.

Um das gefährdete Gebiet herum wurde eine Pufferzone von rund 2300 Quadratkilometern eingerichtet.

Für Schweinehalter im gefährdeten Bezirk gilt:

  • Die Anzahl der gehaltenen Schweine muss unverzüglich unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts beim Veterinäramt gemeldet werden.
  • Verendete und fieberhaft erkrankte Schweine müssen unverzüglich auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden.
  • Die Schweine müssen so abgesondert werden, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.
  • Vorläufiges Nutzungsverbot für land- und forstwirtschaftliche Flächen.
  • Heu, Gras und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung als gefährdetes Gebiet gewonnen wurde.
  • Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, ist untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen.
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