Arbeitsschutz

Schwanger kurz vorm Fachtierarzt! Was darf ich noch tun?

Für viele Tierärztinnen ist ihr Beruf eher Berufung und die Vorstellung einer längeren Arbeitspause schwierig. Welche Möglichkeiten bleiben schwangeren Angestellten in der Praxis?

  • Für eine werdende Mutter besteht kein gesetzlich normiertes generelles Beschäftigungsverbot in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik.
  • Mit der Verkündung der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber jedoch arbeitsschutzrechtliche Auflagen beachten. Darüber hinaus sind bestimmte Beschäftigungsverbote einzuhalten.
  • Bei der verpflichtenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann ein Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen.
  • Anderweitige Beschäftigungen dürfen werdende Mütter nur unter strikter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften und bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ausüben.
  • Natürlich darf die Tierärztin nur weiter beschäftigt werden, wenn kein ärztliches Gesundheitszeugnis vorliegt, das eine besondere Gefährdung der werdenden Mutter sieht.

Schwangerschaft ist keine Krankheit jedoch ist die Tierarztpraxis auch kein Büro. Grade Tierärztinnen mit hoher intrinsischer Motivation fällt es mitunter schwer, einen Schritt kürzer zu treten - insbesondere wenn sie für ihre Qualifikation viele Hürden genommen und Arbeitsstunden geschrubbt haben. "Darf ich dann weiter operieren?", fragte letztens eine Kleintierpraktikerin hoffnungsvoll.

"Darf ich weiter operieren?"

Auch wenn der Fachtierarzt möglicherweise zum Greifen nah ist - eine schwangere Tierärztin wird natürlich nicht weiter operieren dürfen.
Die für schwangere Praktikerinnen geltenden Beschäftigungsverbote sind in den §§ 3 bis 8 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) festgeschrieben. So gelten das Verbot der Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, das Verbot von Tätigkeiten mit besonderer physischer Belastung und erhöhten Unfallrisiken, generelles Beschäftigungsverbot im Sperrbereich (also im Hinblick auf Röntgen- oder andere ionisierende Strahlen) und ein Verbot des Umgangs mit Gefahrstoffen.

Unerheblich ist, ob die werdende Mutter bewusst in risikobehafteten Bereichen weiterarbeiten will, der Arbeitgeber wird dadurch nicht von seiner Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote befreit.

In individueller Absprache sind folgende Tätigkeiten möglich:

  • Tätigkeiten im Bestellwesen, in der Anmeldung und in der Praxisorganisation
  • Tätigkeiten um das Röntgen außerhalb des Kontrollbereichs
  • Behandlung oder Behandlungsassistenz bei bekannten, nicht aggressiven Patienten
  • OP-Assistenz bei Injektionsnarkosen
  • Praxiszertifizierung, Qualitätssicherung
  • Telemedizinische Beratung

Frauen, denen es schwerfällt, die hart erarbeitete Position aufzugeben, sollten das Gespräch mit ihren Chefs suchen und offen über ihre Sorgen und Bedenken sprechen. Schließlich sollen Schwangerschaft und Mutterschutz etwas Schönes und kein innerlicher Psychoterror sein. Eine gute Beschäftigung während der Schwangerschaft könnte auch das Schreiben von Veröffentlichungen sein.

Interview für Praxisinhaber

Welche Regeln Praxisinhaber um Umgang mit schwangeren Angestellten zu beachten haben (Stichwort Kündigung, Lohnfortzahlung und Wiedereinstig), hat Rechtsreferent Michael Panek in der aktuellen Ausgabe von Der Praktische Tierarzt im Interview beantwortet.

Zum vollständigen Artikel: hier