Finanzministerium

Bezahlsysteme: Aufschub der TSE-Frist bis März

Elektronische Registrierkassen in Tierarztpraxen müssen bis zum 31. März 2021 geschützt sein.

Seit dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht, elektronische Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Das Bundesministerium der Finanzen teilte zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung jedoch mit, dass es nicht beanstandet wird, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Durch die Corona-Pandemie und die vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 1. Juli 2020 ist es teils zu erheblichen Verzögerungen bei der Umstellung der Registrierkassen gekommen.

Das Finanzministerium NRW hat deshalb in einer Pressemitteilung und einem Erlass mitgeteilt, dass Registrierkassen ohne TSE längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet werden, wenn die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder der Einbau einer Cloud-basierten TSE (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen) vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist. Weitere Infos gibt es beim Bundesfinanzministerium. (RED)

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