Recht

Beweislastumkehr beim Pferdekauf

Für Tierkäufe bleibt trotz Neuerungen im Verbrauchsgüterkaufrecht alles beim Alten: Die Beweislastumkehr, die bei einer Erkrankung eine Rückgabe des Tieres vereinfacht, gilt nur für eine Frist von sechs Monaten nach dem Kauf.

Geht ein Pferd schon kurz nach dem Kauf lahm oder hustet, kann der Käufer es recht einfach zurückgeben. Hier greift eine Regelung zum Verbraucherschutz: Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb eines Tieres von einem gewerblichen Händler oder Züchter auf, ist für einen privaten Käufer eine Rückgabe möglich. Er muss nicht beweisen, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestand. Der Verkäufer kann nur versuchen, das Gegenteil zu beweisen – für eine Frist von sechs Monaten nach dem Kauf gilt die sogenannte Beweislastumkehr.

Abstimmung im Bundestag: Es bleibt beim Status quo

Ende Juni 2021 hat der Bundestag aufgrund einer neuen EU-Verordnung über Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht abgestimmt. Der oben beschriebene Status quo beim Tierkauf gilt seit 2002 und hat vor allem für den Handel mit Pferden, bei dem es ja oft um erhebliche Summen geht, große Bedeutung. Im Zuge der Gesetzesänderung standen verschiedene Optionen im Raum: 

  • Deutliche Verlängerung der Frist für die Beweislastumkehr auf ein oder sogar zwei Jahre für alle Waren, einschließlich Tiere: Innerhalb dieser Zeit liegt es beim Verkäufer, zu beweisen, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist. 
  • Tierverkäufe grundsätzlich aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht herausnehmen: In diesem Fall hätte die Beweislastumkehr beim Pferdekauf gänzlich wegfallen können.
  • Ein  Pferd ist kein Kühlschrank: Sonderregelung für Tierkäufe

    Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und ihre Zuchtverbände hatten sich schon seit Jahren dafür eingesetzt, dass es beim Tierkauf keine Beweislastumkehr geben sollte. Anders als ein Computer oder ein Kühlschrank verändere sich ein lebendes Tier ständig, das Verbrauchsgüterkaufrecht sei daher nicht anwendbar. Außerdem bestünde die Gefahr, dass sich ein Käufer der Verantwortung für das Tier entzieht und es nicht angemessen pflegt, wenn er davon ausgehen kann, es mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgeben zu können. 

    Allerdings hatte sich schon früh abgezeichnet, dass der Bundestag den Tierverkauf nicht aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht ausklammern würde. Daher hatte sich die FN dafür eingesetzt, zumindest den Status quo beizubehalten und die Frist für die Beweislastumkehr nicht zu verlängern. Dieses Ziel wurde erreicht. Für Tierkäufe gibt es nun eine Sonderregelung, durch die alles beim Alten bleibt: In den sechs Monaten nach dem Kauf eines Tieres von einem gewerblichen Händler gilt die Beweislastumkehr. 

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