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Inhaltsverzeichnis

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift

Vorsicht als Grundlage für einen adäquaten Umgang mit Schlachttierfeten

Caution as a basis for adequate handling of fetuses from animals to be slaughtered

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 135, 1–12

DOI: 10.2376/1439-0299-2022-7

Eingereicht: 22. April 2022

Akzeptiert: 16. November 2022

Publiziert: 12/2022

Zusammenfassung

Die fetale Empfindungsfähigkeit ist ein zentraler Bestandteil der Debatte um den Schutz von Nutztierfeten im Rahmen der Schlachtung tragender Tiere. Bisher gibt es in der Naturwissenschaft weder belastbare Beweise für noch gegen das Vorliegen einer solchen Empfindungsfähigkeit. Auch im philosophischen Diskurs um Empfindungen zeigt sich eine Unsicherheit beziehungsweise Grenze hinsichtlich einer diesbezüglichen Einschätzung. Um trotz der bestehenden Unsicherheiten einen Schutz für die Feten von Schlachttieren erreichen zu können, wird in diesem Artikel ein Konzept vorgestellt, auf Grundlage dessen eine disziplinenübergreifende Positionierung und darauf basierend die Erarbeitung eines Schutzkonzeptes möglich ist. Eine pathozentrische Tierschutzposition zugrunde legend, wird vorgeschlagen, anhand des Vorsorgeprinzips mit tutioristischer Position den zukünftigen Umgang mit den Feten vorsichtiger zu gestalten. Dazu wird, in Anlehnung an unterschiedliche fetale Entwicklungsstadien, ein Weg vorgestellt, wie ein solcher Schutz aussehen kann und welche Konsequenzen sich daraus für den Umgang mit den Feten ergeben. Im Ergebnis dieser Überlegungen ergibt sich ein Konzept, das vorsieht, dass die Nutztierfeten ab der zweiten Trächtigkeitshälfte geschützt werden sollten. Dieses Konzept bietet eine Grundlage, um zukünftig die bestehende Praxis zu optimieren.

Gravide Tiere
fetale Empfindungsfähigkeit
Vorsorgeprinzip
Schlachtung

Summary

In the scope of slaughtering of pregnant animals, fetal sentience is a key component in the debate regarding the protection of farm animals‘ fetuses. To date, no scientific evidence for the existence of fetal sentience exists and the philosophical discussion on sentience lacks certainty as well. This article presents a model as a potential approach to accomplish a concept for fetal protection. This model serves as the foundation for the elaboration of such concept. Based on a pathocentric standpoint on animal protection, considering the precautionary principle with tutioristic position, the authors of this article suggest a more careful handling with these fetuses. In accordance with the different stages of fetal development, this article presents an approach concerning the implementation of a protection and the potential consequences regarding the handling with these fetuses. The result of these considerations is a concept that aims to protect the farm animals‘ fetuses from the beginning of the second half of pregnancy. This concept can be used as a basis to optimize the current practice in the future.

pregnant animals
fetal sentience
precautionary principle
Slaughter

Einleitung

Können Nutztierfeten Schmerzen empfinden? Diese Frage wird im Zusammenhang mit der Schlachtung tragender Tiere intensiv diskutiert (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Während des Schlachtprozesses sterben die Feten (Riehn et al. 2010, BTK 2016, EFSA AHAW Panel et al. 2017) und es ist nicht bekannt, ob sie fähig sind, zu leiden oder Schmerzen zu empfinden (Riehn et al. 2010, EFSA AHAW Panel et al. 2017). In den letzten Jahren wurde durch die Tierärzteschaft ein Verbot der Schlachtung tragender Tiere, unter anderem mit Verweis auf eine mögliche Schmerzempfindungsfähigkeit der Feten im dritten Trächtigkeitstrimester, gefordert (BTK 2014, 2016). Auch auf politischer Ebene fand eine Auseinandersetzung mit diesem Thema statt (Deutscher Bundestag 2014 [BT-Drucks. 18/1535]). Ein Gesetzentwurf, der die Abgabe gravider Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung untersagt, wurde mit dem Ziel erstellt, einen Schutz der Feten vor Schmerzen zu erreichen (Deutscher Bundestag 2017a [BT-Drucks. 18/12085]).

Dieses Verbot besteht seit 2017 (Deutscher Bundestag 2017b, Art. 2 Abschn. 3; Art. 4 Abs. 2). Jedoch enthält es einige Ausnahmen (Bundesministerium der Justiz 2021, TierErzHaVerbG § 4) – nämlich die Tierarten Schaf und Ziege, Tiertötungen im Tierseuchenfall und Tötungen aufgrund einer tierärztlichen Indikation –, die kritisch diskutiert werden (Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17], TVT 2017). Diese Ausnahmen wirken dem durch den Gesetzentwurf intendierten Schutz der Nutztierfeten vor Schmerzen (Deutscher Bundestag 2017a [BT-Drucks. 18/12085]) entgegen (TVT 2017). In Stellungnahmen zu diesen Ausnahmen und einem geforderten Schutz der Feten vor Schmerzen beziehen sich Vertreter der Politik und der Tierärzteschaft auf die Ethik (Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17], Deutscher Bundestag 2017a [BT-Drucks. 18/12085], TVT 2017).

Aber auch schon vor der Einführung des Verbots, trächtige Tiere im letzten Trimester der Gravidität zur Schlachtung abgeben zu dürfen (Bundesministerium der Justiz 2021, TierErzHaVerbG § 4), verwies die Bundestierärztekammer (BTK) darauf, dass der Umgang mit den Feten auch aus ethischer Sicht nicht tolerabel ist (Theo Mantel in BTK 2014; s. auch BTK 2016).

Inwiefern die Ethik jedoch eine Relevanz im Diskurs um die fetale Empfindungsfähigkeit und einen Schutz der Nutztierfeten in Deutschland hat, wurde bisher noch nicht untersucht. Diese Frage soll im vorliegenden Artikel bearbeitet werden. Dazu wird in einem ersten Schritt beleuchtet, inwiefern die Ethik hinsichtlich der Positionierung im Diskurs hilfreich sein kann. In einem zweiten Schritt wird ein Vorschlag zur zukünftigen Gestaltung des Umgangs mit den Feten vorgestellt. Es wird vorgeschlagen, auf Grundlage des Vorsorgeprinzips (Gottschalk-Mazouz 2011, Calliess 2013) ein Schutzkonzept zu entwickeln.

Zugang zum Thema

Im Diskurs um einen möglichen Schutz der Nutztierfeten im Rahmen der Schlachtung zeigt sich die Empfindungsfähigkeit als ein zentraler Aspekt. Ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit dem Titel „Animal welfare aspects in respect of the slaugther or killing of pregnant livestock animals (cattle, pigs, sheep, goats, horses)“ (EFSA AHAW Panel et al. 2017) zeigt zum einen den kontroversen Diskurs darüber und zum anderen die Unsicherheit in der Einschätzung der fetalen Empfindungsfähigkeit (im Folgenden wird auf die im EFSA-Gutachten behandelten Nutztierfeten der Tierarten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde Bezug genommen). Eine Unsicherheit zeigt sich auch in den philosophischen Diskursen um die Empfindungsfähigkeit durch das Leib-Seele-Problem (Beckermann 2011, Brüntrup 2018) sowie die Leidensfähigkeit verschiedener Lebewesen (Rippe 2008). Sie bildet die Grundlage der folgenden Überlegungen.

Hierzu bietet sich in der Herangehensweise eine Orientierung an den Ausführungen Rippes zum moralischen Status und dem Umgang mit bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Leidensfähigkeit von Lebewesen an (Rippe 2008). Ihm zufolge gibt es zwei mögliche Wege, mit unsicheren Situationen umzugehen: zum einen das Handeln aufgrund eines vorliegenden Beweises und zum anderen ein vorsichtiges Handeln aufgrund eines vorhandenen Zweifels (Rippe 2008).

Im Rahmen des vorgeschlagenen vorsichtigen Umgangs mit den Feten wird anhand des Vorsorgeprinzips (Gottschalk-Mazouz 2011, Calliess 2013) ein möglicher Weg vorgestellt, wie trotz bestehender Unsicherheit ein Schutz der Feten vor Schmerzen erreicht werden kann. Dabei bildet eine pathozentrische Tierschutzposition die Basis (Schneider 2001, Bode 2018). Der folgende Überblick zeigt vorab derzeitig bestehende gesetzliche Vorschriften, die für die weiteren Überlegungen relevant sind.

Rechtliche Grundlagen auf einen Blick

Seit 2017 besteht ein gesetzliches Verbot, gravide Tiere zur Schlachtung abzugeben, die sich im letzten Graviditätstrimester befinden.

Der Passus des § 4 des Tiererzeugnisse-Handelsverbots-Gesetzes (TierErzHaVerbG) lautet: „Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

  1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.“ (Bundesministerium der Justiz 2021)

Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von maximal 5.000 Euro bestraft (Bundesministerium der Justiz 2021, TierErzHaVerbG § 7 Abs. 1 Nr. 1b Abs. 3). Verstöße können weiterhin auch strafrechtlich verfolgt werden (Lorz und Metzger 2019 § 4 [TierErzHaVerbG Rn. 3]).

Den Umgang mit tragenden Tieren betreffend gibt es zudem weitere gesetzliche Vorgaben. Es ist verboten, ein gravides Tier im letzten Zehntel der Trächtigkeit zu transportieren. Dies gilt ebenso für Muttertiere bis sieben Tage nach der Geburt sowie für Neugeborene (Rat der Europäischen Union 2004 [Anhang 1, Kap. 1, Abs. c und d Verordnung (EG) Nr. 1/2005]). Des Weiteren unterliegt auch der Transport lebender Tiere aus dem Schlachthof heraus gesetzlichen Beschränkungen (Bundesministerium der Justiz 2020, § 7 Satz 1 ViehVerkV). Die rechtliche Möglichkeit für den Transport tragender Tiere besteht jedoch (Bundesministerium der Justiz 2020, § 7 Satz 2 ViehVerkV).

Der Umgang mit lebenden Feten im Schlachthof unterliegt nach dem Kenntnisstand der Autoren dieses Artikels keinen rechtlichen Vorschriften. Der Deutsche Bundestag konstatiert in diesem Zusammenhang, dass eine gesetzliche Regelung für deutsche Schlachthöfe, die Tötung der Feten betreffend, nicht möglich sei (Deutscher Bundestag 2014, BT-Drucks. 18/1535). Alleine der Umgang mit lebenden Feten im Versuchstierbereich unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2010/63/EU (Europäische Union 2010) sind diese Feten im letzten Trächtigkeitsdrittel zu schützen, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit, unter anderem schmerzempfindlich zu sein, besteht.

Diskurs um den § 4 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) auf einen Blick

Ein umfassender Schutz aller betreffenden Nutztierfeten lässt sich durch den § 4 des TierErzHaVerbG (Bundesministerium der Justiz 2021) nicht ableiten. In einem Beschluss zu Änderungen dieses Gesetzes merkt der Deutsche Bundesrat kritisch an: „Die im Gesetz festgelegten Ausnahmetatbestände sind zu weitreichend und unbestimmt“ (Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17]). Er bezieht insbesondere zu den ausgenommenen Tierarten Schaf und Ziege konkret Stellung: „Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot“ (Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17]). Das Bestehen dieser Ausnahme wird auch von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) kritisiert. Sie fordert ebenfalls einen Schutz dieser Feten (TVT 2017). Nach Auskunft des Deutschen Bundestags mit Verweis auf das BMEL erfolgt eine Prüfung dieser rechtlichen Einschränkung (Deutscher Bundestag 2017a [BT-Drucks. 18/12085]).

Die Empfindungsfähigkeit im naturwissenschaftlichen Diskurs

In einem Kapitel des entsprechenden EFSA-Gutachtens wird die fetale Empfindungsfähigkeit mit der Frage nach der „[…] capacity of fetuses to experience pain and other negative affect“ behandelt (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Es wird in diesem Kapitel im Besonderen auf das dritte Trächtigkeitstrimester, unter Verweis auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der fetalen Schmerzempfindung, Bezug genommen. Zudem steht diesem Kapitel unter anderem die Annahme voran, dass das Vorhandensein des Bewusstseins Voraussetzung dafür ist, Schmerzen wahrnehmen zu können. Ein erstelltes Expertengremium (EKE 2) beschäftige sich in diesem Zusammenhang intensiv mit verschiedenen Aspekten zur fetalen Empfindungsfähigkeit (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Da die diesbezüglich vorhandenen unterschiedlichen Auffassungen später relevant sein werden, werden die behandelten Aspekte sowie die Einschätzungen der Experten in Tabelle 1 ausführlich dargestellt.

Fetale Empfindungsfähigkeit?

Im oben beschriebenen Gutachten werden Aspekte der fetalen Empfindungsfähigkeit behandelt, wie zum Beispiel die Beeinflussung des Fetus in utero durch Suppressoren (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Als Suppressoren werden Stoffe beschrieben, welche die Eigenschaft haben, hemmend auf das Nervensystem einzuwirken (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Weitere Aspekte sind die Interpretation fetaler EEG-Befunde und die Bedeutung messbarer physiologischer Parameter der Feten (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Die Frage, ob Feten empfindungsfähig oder in der Lage sind, zu leiden, wird in dem Gutachten nicht beantwortet. Es erfolgt jedoch eine Einschätzung eines Gremiums der EFSA (AHAW Panel) in Form von Wahrscheinlichkeiten zu den von den Experten bearbeiteten Aspekten der fetalen Empfindungsfähigkeit (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Zum Aspekt der „Neurophysiological situation and possibility of cortically based conscious perception“ (EFSA AHAW Panel et al. 2017) gibt das Gremium beispielsweise folgende Einschätzung ab: „Based on the available evidence and expert judgement, the Panel concluded that it is likely to very likely that `the neuro-physiological situation of the livestock fetuses in the last third of gestation (e.g. inhibitory and excitatory systems) does not allow for cortically based conscious perception´ (i.e. with 66-99% likelihood of correctness for this statement according to the qualitative likelihood scale; see Figure 1)“ (EFSA AHAW Panel et al. 2017, Hervorhebungen durch den Autor). Das Gremium folgert: „It is therefore possible, but unlikely to very unlikely that `livestock fetuses in the last third of gestation can consciously perceive pain and negative affect´ (i.e. with 1-33% likelihood of correctness for this statement)“ (EFSA AHAW Panel et al. 2017, Hervorhebungen durch den Autor). Auch zu anderen von den Experten bearbeiteten Aspekten gibt das Gremium Wahrscheinlichkeiten zur fetalen Empfindungsfähigkeit an (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Insgesamt wird diese als gering eingestuft (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Es wird jedoch ebenso auf das begrenzte Wissen um die fetale Empfindungsfähigkeit verwiesen und darauf, dass es bisher keinen Beweis für diese gibt: „Since there are no conclusive objective measures of the capacity of livestock fetuses to experience pain and other negative affect […]“ (EFSA AHAW Panel et al. 2017).

Die Unsicherheit in Bezug auf das Wissen über die fetale Empfindungsfähigkeit sprechen auch die Autoren Marahrens und Schwarzlose (2013) sowie Freitag et al. (2014) an. Ein weiterer Aspekt, der bei der Einschätzung der fetalen Empfindungsfähigkeit relevant sein kann, ist die begrenzte Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit fremder Empfindungen im Allgemeinen (Beckermann 2011, Nagel 2016, Brüntrup 2018). Bellieni und Buonocore (2012) folgern in ihrem Review zum fetalen Schmerz: „The only definitive way to assess whether a subject is experiencing pain is asking him/her; and this is not possible in the case of the fetus, with the consequent lack of the best source of evidence.“ Trotz eines fehlenden Beweises und der Unsicherheit wird auch unter Bezugnahme auf die Ethik ein Schutz der Nutztierfeten gefordert (Theo Mantel in BTK 2014; s. auch BTK 2016, Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17], TVT 2017).

Die Empfindungsfähigkeit im philosophischen und ethischen Diskurs

Ob Tiere in der Lage sind, wie der Mensch Schmerzen zu empfinden, wird seit Langem in der Philosophie diskutiert (Aaltola 2015). Als Einführung in diesen Abschnitt, in Anlehnung an den Ansatz von Rippe (2008), zeigt zunächst ein Überblick, was unter dem Wort Empfindungsfähigkeit zu verstehen sein kann. Dieses besteht aus den Begriffen Empfindung und Fähigkeit. Das Wort Empfindung beschreibt laut Hoffmeister „[…] das, was man in sich findet […]“ (Hoffmeister 1955; vgl. ähnlich auch Rippe 2008). Gemäß Rippe „[…] sind Empfindungen Reaktionen des lebenden Organismus auf die Einwirkungen der Außenwelt oder auf körperliches Geschehen. Es handelt sich um eine von außen hervorgerufene und über die Sinne aufgenommene Wahrnehmung oder eine Körperempfindung. Man hat dabei physikalische und physiologische Empfindungsreize zu unterscheiden, je nachdem, ob sie in der Außenwelt oder in unseren Organen entspringen“ (Rippe 2008).

Der zweite Teil des Wortes Empfindungsfähigkeit, das Wort Fähigkeit, kann auch durch das Wort Vermögen beschrieben werden (Duden 2022). Das Wort Vermögen lässt sich laut Sachs-Hombach (2001) auf Aristoteles zurückführen: „Einer Substanz kommt nach Aristoteles ein V. zu, insofern sie die Möglichkeit besitzt, sich selbst oder einen anderen Gegenstand zu verändern.“

Ein wesentlicher Aspekt in der Tierethik ist die moralische Berücksichtigung von Tieren und Gegenständen durch den Menschen (Bode 2018). Es gibt diesbezüglich verschiedene Positionen, wobei zwischen dem Anthropozentrismus, dem Pathozentrismus, dem Biozentrismus und dem Physiozentrismus unterschieden werden kann (Bode 2018). Eine anthropozentrische Auffassung charakterisiert, dass nur der Mensch berücksichtigt wird (Bode 2018). Für Vertreter einer pathozentrischen Position ist die Empfindungsfähigkeit das entscheidende Kriterium, einem Lebewesen moralische Berücksichtigung zukommen zu lassen (Bode 2018). Im Biozentrismus hingegen erstreckt sich der Bereich der moralischen Berücksichtigung auf Lebewesen an sich (Rippe 2008, Bode 2018). Im Physiozentrismus werden neben Lebewesen auch Nicht-Lebewesen moralisch berücksichtigt (Bode 2018). Weiterhin werden im ethischen Diskurs die Verwendung und das Verständnis einzelner Begrifflichkeiten zur Empfindungsfähigkeit behandelt (Rippe 2008).

In der Philosophie werden Fragen zur Empfindungsfähigkeit im Rahmen des Diskurses um das Leib-Seele-Problem bearbeitet (Beckermann 2011, Brüntrup 2018). Dabei geht es um Zusammenhänge zwischen dem Physischen und dem Psychischen sowie um die Nachvollziehbarkeit fremder Empfindungen (Beckermann 2011, Brüntrup 2018; vgl. zu diesem Thema auch Schönrich 2011, Kraschl 2015; zum Aspekt des Fremdseelischen s. Walter M 2018). Insbesondere die diesem Diskurs zugehörige Debatte um Qualia ist im vorliegenden Kontext von besonderem Interesse. Dabei geht es um den subjektiven Aspekt des Empfindens (Beckermann 2011).

Ein Werk, das die Diskrepanz zwischen Empfindungen und deren Nachvollziehbarkeit darstellt, ist der Essay von Nagel (2016): „What It Is Like to Be a Bat? Wie ist es, eine Fledermaus zu sein?“. In diesem veranschaulicht der Philosoph anhand des Beispiels einer Fledermaus, wie schwierig es ist, fremde Empfindungen nachzuempfinden: „Selbst wenn ich schrittweise in eine Fledermaus verwandelt werden könnte, könnte ich mir in meiner gegenwärtigen Konstitution überhaupt nicht vorstellen, wie die Erlebnisse in einem solchen zukünftigen Stadium nach meiner Verwandlung beschaffen wären. Die besten Indizien würden von den Erlebnissen von Fledermäusen kommen, wenn wir nur wüssten, wie sie beschaffen sind“ (Nagel 2016). Nagel vermittelt, dass es nahezu unmöglich ist, Empfindungen von Tieren oder auch Menschen nachzuempfinden, da die Grenze dessen, was wir uns vorstellen können, unsere eigene Empfindungserfahrung ist (Nagel 2016; vgl. dazu auch Beckermann 2011).

Wir können demnach nicht aus unserer Haut, sei es beim Nachempfinden von Empfindungen eines Freundes oder eines Tieres, bei dem wir wissen, dass sie die anatomischen sowie physiologischen Voraussetzungen besitzen, Empfindungen wahrzunehmen und zu verarbeiten (vgl. dazu Nagels Begründung zur Wahl der Fledermaus für seinen Essay in Nagel 2016; s. auch Beckermann 2011).

Adäquater Umgang mit den Nutztierfeten

Betrachtet man unter Berücksichtigung der vorgestellten ethischen Positionen den Umgang mit den Nutztierfeten im Rahmen der Schlachtung, gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, sich zu diesem zu positionieren. Möchte man erörtern, wie ein richtiger Umgang mit diesen Feten aussehen soll, kann es hilfreich sein, auch den moralischen Aspekt im Umgang mit leidensfähigen Tieren zu berücksichtigen (Badura 2001). Inwiefern die Ethik, deren Aufgabe es ist, moralisches Handeln kritisch zu beleuchten (Düwell 2008), im vorliegenden Kontext hilfreich sein kann, zeigt Abbildung 1. Sie beinhaltet zwei Fachdisziplinen, die Naturwissenschaft sowie die Ethik, und ist in drei Ebenen unterteilt. Die erste Ebene bildet die Naturwissenschaft. In dieser werden exemplarisch zwei Positionen, angelehnt an das Gutachten der EFSA, dargestellt: zum einen die, dass Feten ab dem dritten Trimester in der Lage sind, Schmerzen zu empfinden, und zum anderen, dass Feten im letzten Trimester keine Schmerzen empfinden können (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Die zweite Ebene steht für verschiedene ethische Auffassungen. Mögliche Positionen, die hier vertreten werden können, betreffen unter anderem das angesprochene Verhältnis vom Menschen zum Tier (Anthropozentrismus, Pathozentrismus, Biozentrismus, Physiozentrismus) (Bode 2018) und auch die Einstellung zur Empfindungsfähigkeit bei Tieren (Rippe 2008, Ach 2018). Die dritte Ebene bezieht sich auf mögliche ethische Optionen zum Umgang mit den Feten. In Anlehnung an die Ausführungen Rippes zum Umgang mit möglicher Leidensfähigkeit von Lebewesen (Rippe 2008) sind hier ein vorsichtiger Umgang und das Handeln auf der Grundlage eines vorliegenden Beweises gegenübergestellt.

Vorsicht im Umgang mit Nutztierfeten?

Zum Handeln bei fragwürdiger Leidensfähigkeit von Lebewesen aufgrund vorliegender Hinweise beschreibt Rippe: „Sind wir im Zweifel, ob ein Lebewesen leidet oder nicht, sollten wir moralisch davon ausgehen, dass Empfindungsfähigkeit vorliegt“ (Rippe 2008). Er äußert weiter: „Sind wir unsicher, ob eine Handlung einem anderen Leid zufügt, haben wir die Handlung zu unterlassen oder zumindest moralisch zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob wir nicht wissen, ob unsere Handlung dem anderen Leid zufügen wird, oder in Unkenntnis darüber sind, ob der andere dies als Leid empfinden wird“ (Rippe 2008). Dieser Ansatz bildet die Grundlage der folgenden Überlegungen, denn auch in Bezug auf die Feten gibt es Hinweise, aufgrund derer sich daran zweifeln lässt, dass sie nicht unter dem Schlachtprozess leiden (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Mit Blick auf eine Einbeziehung der Ethik auf einen zukünftig vorsichtigeren Umgang mit den Nutztierfeten wird im Folgenden eine Möglichkeit dazu auf der Grundlage des Vorsorgeprinzip vorgestellt.

Das Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip, auch bekannt unter dem Begriff Precautionary Principle (COMEST 2005), ist ein Handlungsprinzip für das Agieren in risikoreichen Situationen (Gottschalk-Mazouz 2011, Calliess 2013). Für die Anwendung dieses Prinzips ist es nicht nötig, dass Beweise bezüglich dessen vorliegen, wie eine Situation ausgeht (Gottschalk-Mazouz 2011, Calliess 2013), es müssen jedoch wissenschaftliche Anhaltspunkte oder Hinweise vorhanden sein (Calliess 2013). Das Prinzip ist beispielsweise Bestandteil der Debatten um den Klimawandel (Kleinen et al. 2004), den Umweltschutz (Kriebel et al. 2001) und die Gentechnik (Ammann 2006). Weiterhin ist es Teil rechtlicher Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit (Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union 2002 [Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ErwG 20 und 21, Art. 6 Abs. 3, Art. 7]) sowie zum Umweltschutz (Europäische Union 2009 [Art. 191 Abs. 2 Satz 2]). Auch im Rahmen der Schlachtung tragender Tiere wurde die Anwendung dieses Prinzips bezüglich eines möglichen Schutzes der Feten bereits diskutiert (Campbell et al. 2014, EFSA AHAW Panel et al. 2017). Laut Gottschalk-Mazouz (2011) kann die Verwendung dieses Prinzips auf zwei unterschiedlichen Ansätzen basieren, einem tutioristischen oder einem probabilistischen Ansatz. Die Überlegungen dieses Artikels basieren auf einem tutioristischen Ansatz. Dabei handelt es sich um eine mögliche theoretische Grundlage des Vorsorgeprinzips, bei der Handlungsentscheidungen in einer unsicheren Situation auf der Vorsicht basieren (Gottschalk-Mazouz 2011).

Die nachfolgend vorgestellten Handlungsoptionen orientieren sich demnach an der im Konzept vorgestellten ethischen Handlungsoption der Vorsicht. Zudem erfolgt eine Orientierung an verschiedenen Entwicklungszeitpunkten, denn die fetale Entwicklung zeigt sich als ein wesentlicher Aspekt im Diskurs um die Schlachtung tragender Tiere und die Situation der Nutztierfeten (Marahrens und Schwarzlose 2013, Freitag et al. 2014, EFSA AHAW Panel et al. 2017).

Mögliche Wege der Vorsicht

Da für die gesamte Trächtigkeitsdauer keine Beweise bezüglich der fetalen Empfindungsfähigkeit vorliegen (EFSA AHAW Panel et al. 2017), sieht Handlungsoption 1 vor, den kompletten Zeitraum der Trächtigkeit, von der Besamung bzw. Bedeckung bis zur Geburt, unter Schutz zu stellen. Damit würde ein zuverlässiger und absoluter Schutz der Feten gewährleistet werden können.

Handlungsoption 2 würde den Beginn der fetalen Phase als Startpunkt nehmen, da hier die Differenzierung der in der embryonalen Phase angelegten Organe stattfindet (Kressin 2019a). Dies würde bedeuten, dass beispielsweise tragende Rinder vom 52. Trächtigkeitstag (vgl. Evans und Sack 1973) an bis zur Geburt nicht der Schlachtung zugeführt werden dürften.

Das Risiko, den sich entwickelnden Tieren Schmerzen zuzufügen, wäre so zwar etwas größer als bei der ersten Option, jedoch nach derzeitigem Wissensstand eher gering (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017).

Handlungsoption 3 würde bedeuten, den Beginn der zweiten Trächtigkeitshälfte als Grenze festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die anatomischen neuronalen Strukturen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017). Das Risiko, dass Schmerzempfindungen möglich sind, ist bei dieser Alternative daher größer als bei den ersten beiden. Handlungsoption 4 beschreibt jenes Vorgehen, das momentan durch den § 4 TierErzHaVerbG (Bundesministerium der Justiz 2021) vorgegeben ist: das Verbot, tragende Tiere im letzten Trächtigkeitstrimester zur Schlachtung abzugeben. Das Risiko und somit auch die Unsicherheit über eine vorhandene fetale Empfindungsfähigkeit sind bei dieser Alternative unter den genannten Vieren am größten. Die Hinweise in ihrer Gesamtheit, wie auch immer sie im Einzelnen zu bewerten sind, zusammen mit den anatomischen sowie physiologischen Voraussetzungen deuten in diesem Abschnitt am deutlichsten darauf hin, dass der Fetus unter einem bisher undefinierbaren Maß an Unbehagen leiden könnte, sollte er im Rahmen der Schlachtung betäubungslos sterben oder getötet werden (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017). Im Rahmen eines Beispiels wird im Folgenden ein Weg aufgezeigt, wie eine Positionierung zum Schutz der Nutztierfeten aussehen kann. Die Auffassungen der drei Ebenen des vorgestellten Konzepts (Naturwissenschaft, Ethik und die ethische Handlungsoption) sind darin enthalten.

Beispiel eines möglichen Weges

Es wird die naturwissenschaftliche Auffassung vertreten, dass Nutztierfeten ab dem dritten Trimester in der Lage sind, Schmerzen empfinden zu können. Es wird jedoch nicht als ausgeschlossen angesehen, dass Feten auch vor Beginn des dritten Graviditätstrimesters bereits Empfindungen wahrnehmen können (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Innerhalb der Ebene der ethischen Position wird eine pathozentrische Tierschutzposition vertreten (Schneider 2001, Bode 2018). Weiterhin wird die Vorsicht zugrunde gelegt (Rippe 2008, Gottschalk-Mazouz 2011). Zudem wird die Wirtschaftlichkeit exemplarisch einbezogen, da diese ein wesentlicher Aspekt in den Debatten um die Schlachtung tragender Tiere (EFSA AHAW Panel et al. 2017) sowie um die Nutztierhaltung im Allgemeinen (Busch und Kunzmann 2006) ist. Das Beispiel basiert außerdem auf der Annahme eines alltäglichen Umgangs mit den Feten. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Handlungsempfehlung:

Die Handlungsoption 1 sähe vor, dass Feten vom Zeitpunkt der Besamung bzw. Bedeckung bis zur Geburt unter Schutz stehen. Dem bisherigen wissenschaftlichen Kenntnisstand zufolge wird das Risiko, dass die Feten in den ersten Wochen der Trächtigkeit Schmerzen empfinden können, zum einen aufgrund des anatomischen Entwicklungsstandes (vgl. Evans und Sack 1973, Kressin 2019a, b) und zum anderen aufgrund des physiologischen Entwicklungsstandes (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017) von den Autoren des vorliegenden Artikels als sehr gering eingestuft. Auch in Anbetracht der zu berücksichtigenden Wirtschaftlichkeit in diesem Beispiel wäre diese Option eher als nicht angemessen zu bewerten und somit womöglich als übervorsichtig einzustufen.

Bei Handlungsoption 2, die vorsähe, dass Feten ab Beginn der fetalen Phase geschützt werden, befinden sich die anatomischen Strukturen in der Entwicklung (vgl. Evans und Sack 1973, Kressin 2019a). Diese Option wäre aufgrund der fraglichen Funktionalität des Nervensystems in dieser Entwicklungsphase (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017) ebenfalls als übervorsichtig zu bewerten.

Bei einem Schutzbeginn ab der zweiten Trächtigkeitshälfte, hier beschrieben als Handlungsoption 3, sind die anatomischen Strukturen weitestgehend ausgebildet; die Neurotransmitter sind jedoch womöglich noch nicht in ausreichender Konzentration vorhanden (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017). Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Annahmen der einzelnen Fachdisziplinen sowie der Uneinigkeit hinsichtlich der Interpretation messbarer Parameter, wie beispielsweise fetaler EEG-Ableitungen (zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017) auf der einen und des wirtschaftlichen Aspekts auf der anderen Seite, kommt der Beginn der zweiten Trächtigkeitshälfte als Grenze, ab dem der Schutz beginnen sollte, in Betracht. Gemäß einer Einschätzung der EFSA sind im letzten Drittel der Gravidität die nötigen Voraussetzungen für die Funktionalität des Nervensystems vorhanden (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Nimmt man die Physiologie des Nervensystems in den Blick, impliziert dies, dass zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter Schwellenwert der nötigen Transmitterkonzentration bereits sicher erreicht sein muss (Diener und Schröder 2015, Sann 2015; zitiert nach EFSA AHAW Panel et al. 2017). Es kann also im Umkehrschluss keine sichere Aussage getroffen werden, ab wann im Einzelnen eventuell schon vorher die Fähigkeit, Empfindungen wahrnehmen zu können, vorhanden sein kann. Hierbei sei auch nochmals auf die Unsicherheiten der Interpretation messbarer physiologischer Parameter beim Fetus (Marahrens und Schwarzlose 2013, EFSA AHAW Panel et al. 2017), des supprimierenden Umfelds des Fetus im Uterus (EFSA AHAW Panel et al. 2017) sowie auf die grundsätzliche Unsicherheit bezüglich der Einschätzung fremder Empfindungen (Beckermann 2011, Nagel 2016, Brüntrup 2018) verwiesen.

Aufgrund dessen ist der Schutzbeginn ab dem letzten Trimester (Handlungsoption 4), wie er derzeit gesetzlich festgelegt ist (Bundesministerium der Justiz 2021, TierErzHaVerbG § 4), unter den getroffenen Annahmen als zu spät einzustufen.

Diskussion

Fazit aus den Diskursen in der Naturwissenschaft und Philosophie

Aus den dargestellten Diskursen lässt sich ableiten, dass die Auseinandersetzung mit der Empfindungsfähigkeit auf unterschiedliche Weise erfolgt: Im naturwissenschaftlichen Diskurs um die fetale Empfindungsfähigkeit geht es vornehmlich um das Messen sowie die Interpretation verschiedener physiologischer Parameter (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Im philosophischen und ethischen Diskurs um Empfindungen hingegen stehen unter anderem die Auseinandersetzung mit verschiedenen Begrifflichkeiten (Rippe 2008), mit dem Verhältnis zwischen Menschen und Tieren (Bode 2018) sowie die Bedeutung und Nachvollziehbarkeit subjektiver Empfindungen (Beckermann 2011, Nagel 2016, Brüntrup 2018) im Mittelpunkt (vgl. zur Diskrepanz zwischen dem Messen von Werten in der Naturwissenschaft und subjektiven Erfahrungen auch Brüntrup 2018). Durch den Diskurs um das Leib-Seele-Problem wird gezeigt, dass es sehr schwierig oder gar unmöglich ist, fremde Empfindungen vollständig nachzuempfinden (Beckermann 2011, Nagel 2016, Brüntrup 2018). Beckermann bezieht sich in seinen Ausführungen wie folgt auf den Essay von Nagel: „Denn was wir uns vorstellen können, hängt von den Ressourcen unseres eigenen Bewusstseins ab; und diese Ressourcen sind für unser Vorhaben unzulänglich. Wir befinden uns Fledermäusen gegenüber damit in der gleichen Situation, in der sich aller Wahrscheinlichkeit nach Marsmenschen uns gegenüber befinden würden. Was auch immer sie über unsere Sinneserfahrungen und Empfindungen herausfinden, der spezifische Erlebnischarakter dieser mentalen Zustände muss ihnen verborgen bleiben“ (Beckermann 2011; vgl. dazu auch Nagel 2016).

In Anbetracht dessen kann womöglich auch eine Einschätzung des tatsächlichen Empfindungszustandes der Nutztierfeten nicht gelingen. Einen umfassenden Schutz der Feten allein auf Grundlage dieser Unsicherheit formulieren zu wollen, bleibt daher wahrscheinlich schwierig. Durch das vorgestellte Konzept wurde eine Möglichkeit aufgezeigt, einen Schutz unter Einbeziehung der Ethik zu erörtern.

Die Entscheidungsebenen

In den Entscheidungsebenen wurden die beiden Disziplinen Naturwissenschaft und Ethik vorgestellt. Als Grundlage für die naturwissenschaftliche Bearbeitung wurde aufgrund der umfassenden Bearbeitung des Themas um die Schlachtung tragender Tiere einerseits und der intensiven Auseinandersetzung mit der fetalen Empfindungsfähigkeit anderseits das Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2017 „Animal welfare aspects in respect of the slaughter or killing of pregnant animals (cattle, pigs, sheep, goats, horses)“ (EFSA AHAW Panel et al. 2017) ausgewählt. Der Einschätzung der EFSA hinsichtlich der Relevanz des dritten Trächtigkeitstrimesters sowie dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2010/63/EU (Europäische Union 2010) folgend, wurden in der naturwissenschaftlichen Ebene folgende Positionen gegenübergestellt: zum einen die, dass Feten ab dem dritten Trimester in der Lage sind, Schmerzen empfinden zu können, und zum anderen, dass sie dies nicht können (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Die Einbeziehung weiterer Entwicklungszeitpunkte ist im vorliegenden Konzept nicht erfolgt, kann jedoch in Zukunft zusätzlich hilfreich sein.

In der Ebene der ethischen Positionen wurden keine Differenzierungen vorgenommen. Eine Erweiterung oder Ausführung dieser Ebene mag jedoch hilfreich sein, möchte man erörtern, was einzelne Positionen für einen Schutz der Feten bedeuten. Die Gegenüberstellung der beiden möglichen Wege auf Ebene der ethischen Handlungsoptionen, die Vorsicht und der Beweis, erfolgte in Anlehnung an die Ausarbeitungen des Philosophen Rippe (2008) zum Umgang mit fraglicher Leidensfähigkeit von Lebewesen. Dieser Ansatz wurde gewählt, da ein wesentlicher Aspekt im Diskurs um die fetale Empfindungsfähigkeit von Nutztierfeten die Unsicherheit bezüglich der fetalen Empfindungsfähigkeit ist (Marahrens und Schwarzlose 2013, Freitag et al. 2014, EFSA AHAW Panel et al. 2017). Aus naturwissenschaftlicher Sicht wäre die Erstellung eines Beweis-Weges womöglich zwar interessant, jedoch ist dieser Weg im vorliegenden Fall nicht zielführend, da es mit Blick auf das vorgestellte Leib-Seele-Problem (Beckermann 2011, Nagel 2016, Brüntrup 2018) wahrscheinlich nie Beweise für das Befinden der Nutztierfeten während des Schlachtprozesses geben wird.

Aufgrund dieser naturwissenschaftlich unzureichenden Möglichkeiten hinsichtlich einer vollumfänglichen Einschätzung zur Empfindungsfähigkeit der Schlachttierfeten ist der Vorschlag zum vorsichtigen Umgang mit ihnen eine gewinnbringende Ergänzung bei der Erörterung eines Schutzes.

Vorsichtiges Handeln

Als Möglichkeit zum zukünftigen Umgang mit den Nutztierfeten im Rahmen der Schlachtung wurde vorgeschlagen, die Vorsicht als Basis des Handelns zu verwenden. In diese Richtung gehend gibt es bereits einige Ansätze (Mellor und Gregory 2003, Landeskodex Schleswig-Holstein zum Verzicht auf das Schlachten hochtragender Rinder [Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein 2014], Niedersächsische Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder [Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2015], Landeskodex Mecklenburg-Vorpommern zur Vermeidung der Schlachtung hochtragender Rinder [Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern 2015], Gemeinsame Erklärung zur Rolle der Tierhaltung und zur Verbesserung des Tierwohls in der bayerischen Landwirtschaft [Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2015], Bundesweite Erklärung zur Vermeidung der Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer [Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e. V. 2016], Hamburgischer Landeskodex zur Vermeidung des Schlachtens hochtragender Rinder [Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 2016], Hessische Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder [Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2017], EFSA AHAW Panel et al. 2017).

Zudem wurde das Vorsorgeprinzip bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einem Schutz von Feten diskutiert. Campbell et al. (2014) argumentieren unter Bezugnahme auf dieses Prinzip mit dem Schutz tierlicher Feten vor möglichem Leiden und dem damit zusammenhängenden Schutz der zukünftigen empfindungsfähigen Tiere. Bellieni et al. (2017) sprechen das Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit dem Schmerz menschlicher Feten an. Bellieni und Buonocore (2012) plädieren zudem in einem früheren Beitrag für eine Analgesie der Feten während chirurgischer Eingriffe. Die aktuelle experimentelle Studienlage zur fetalen Empfindungsfähigkeit von Nutztierfeten ist jedoch unzureichend. Auch aus den Einschätzungen von Experten lässt sich nicht ableiten, inwiefern Nutztierfeten tatsächlich empfindungsfähig sind (EFSA AHAW Panel et al. 2017).

Gerade weil diese Unsicherheit besteht, sollte zukünftig vorsichtiger mit den Feten umgegangen werden. Das Ergebnis des hier erarbeiteten Weges ist ein fetaler Schutz ab der zweiten Trächtigkeitshälfte. Dementsprechend unterscheidet sich die im Artikel getroffene Positionierung von derjenigen, die Nutztierfeten ab der dem dritten Trächtigkeitstrimester schützen zu wollen (BTK 2016, Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17], Deutscher Bundestag 2017a [BT-Drucks. 18/12085], EFSA AHAW Panel et al. 2017, TVT 2017).

Jedoch finden sich in der Literatur auch bereits Ansätze, die sich auf die zweite Trächtigkeitshälfte beziehen: Für einen frühen Schutz von Feten im Versuchstierbereich sprechen sich Close et al. (1997) aus. Die Autoren empfehlen in Bezug auf notwendige Euthanasien von tragenden Tieren eine separate Tötung der Feten, beispielsweise bei Kaninchen ab 60 Prozent der Trächtigkeit sowie bei Hunden und Katzen ab 30 Prozent der Trächtigkeit. Weiterhin zeigen die Ergebnisse einer Studie von Pahl (2019), dass einige Tierärzte der Abgabe tragender Tiere zur Schlachtung ab dem zweiten Trächtigkeitstrimester kritisch gegenüberstehen, und auch eine Verbraucher­umfrage hat ergeben, dass die Mehrheit der befragten Personen der Auffassung ist, dass Feten ab dem zweiten Trimester schmerzempfindlich sind (Schädel 2016).

Inwiefern ein Schutz der Nutztierfeten im vorliegenden Zusammenhang zu diesem Zeitpunkt umsetzbar ist, sollte in Zukunft erörtert werden. Denn wie bereits im Rahmen der vorgestellten Handlungsoptionen gezeigt wurde, ist die Wirtschaftlichkeit ein relevanter Faktor bei der Haltung von Nutztieren (Busch und Kunzmann 2006) und auch ein zentraler Grund für die Abgabe tragender Tiere zur Schlachtung (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Eine isolierte Betrachtung des Schutzes der Nutztierfeten ist daher nicht zielführend. Eine Abwägung des Schutzes der Feten und wirtschaftlicher Faktoren kann dementsprechend das Konzept für einen möglichen Schutz der Feten beeinflussen.

Allerdings ist es diskussionswürdig, dass ein erhöhter Schutz der Feten nicht auch positive Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebe haben kann. Ein gut und tierschutzgerecht organisiertes Fruchtbarkeits- und Herdenmanagement könnten mit Blick auf die eingesetzten Arbeitskräfte sowie die Arbeitszeit einen positiven monetären Einfluss haben, da die Tiere effizienter genutzt werden würden. Für ein Schutzkonzept könnte der Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2010/63/EU (Europäische Union 2010) eine Orientierung bieten, demgemäß Versuchstierfeten im letzten Drittel der Gravidität zu schützen sind. Der Deutsche Bundestag bezog sich darauf bereits in der Begründung seines Gesetzentwurfs zum § 4 des TierErzHaVerbG (Deutscher Bundestag 2017a [BT-Drucks. 18/12085]). Die EFSA merkt hingegen an, dass die Situation der Versuchstierfeten womöglich nicht direkt mit der Situation der Nutztierfeten im Rahmen der Schlachtung vergleichbar sei, da die Intention des Schutzes von Versuchstierfeten, sie vor zukünftigem Leiden aufgrund durchgeführter Versuche an ihnen zu bewahren, bei den Nutztierfeten nicht vorliege (EFSA AHAW Panel et al. 2017). Jedoch kann der Fokus, der im Erwägungsgrund 9 auf den Fetus selbst gelegt wird, für zukünftige Erörterungen im vorliegenden Kontext hilfreich sein (Europäische Union 2010). Eine Voraussetzung dafür ist die Anerkennung möglichen Leidens der Feten. Folgt man dieser, erscheint die Kategorisierung in Bezug auf die Umgangsweise der Feten unterschiedlicher Nutzungsbereiche, die derzeit vorgenommen wird, nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss unterstrichen werden, dass die Verhinderung vorstellbaren Leidens von Säugetierfeten alle Feten gleichermaßen einschließen muss. In Bezug auf einen fetalen Schutz fordern auch Hackbarth und Weilert (2019): „Wenn dies für Versuchstiere gilt, gilt dies auch für alle anderen Tiere und ist entsprechend zu beachten z. B. bei der Schlachtung oder Euthanasie hoch tragender Tiere.“

Praktische Relevanz und Anwendung

Auch wenn die praktische Umsetzbarkeit der angestellten Überlegungen in diesem Artikel nicht im Fokus stand, soll abschließend dennoch kurz auf drei Aspekte eingegangen werden.

In diesem Artikel wurde ein Umgang mit den Feten unter alltäglichen Schlachtbedingungen für die angestellten Überlegungen angenommen. Erstens mögen in einem Ausnahmengeschehen, wie in einem Tierseuchenfall, Entscheidungen und Abwägungen davon abweichen (vgl. dazu Bundesrat 2017 [BR-Drucks. 388/17]; zur Übersicht über verschiedenen Tierseuchen sowie über das Management s. auch Truyen 2015). Ein zweiter Aspekt, neben den Tierseuchen ebenfalls Bestandteil der Ausnahmen im § 4 TierErzHaVerbG, sind die Tierarten Schaf und Ziege. Würde man die Vorsicht in der vorgestellten Form als Handlungsprämisse zugrunde legen, sollten vor der Abgabe zur Schlachtung Trächtigkeitsuntersuchungen durchgeführt werden (eine Trächtigkeitsuntersuchung vor der Abgabe zur Schlachtung befürworten auch Marahrens und Schwarzlose 2013, TVT 2017, Walter L 2018, Wohlfahrt 2018). Folgt man dem in diesem Artikel vorgeschlagenen Weg, sollten drittens tragende Tiere ab Beginn der zweiten Trächtigkeitshälfte bei Vorliegen einer tierärztlichen Indikation nicht geschlachtet werden. Sie sollten stattdessen mit einem plazentagängigen Arzneimittel euthanasiert werden (in Bezug auf das dritte Graviditätstrimester stellt auch die TVT die Forderung, gravide Tiere zu euthanasieren: TVT 2017). Eine weitere Möglichkeit, den vorgestellten Vorschlag zu nutzen, besteht darin, ihn in freiwillige Vereinbarungen zum Schutz der Feten oder im Rahmen von Verbandsvorgaben oder Qualitätssiegeln einzubeziehen. So könnte auf außergesetzlicher Ebene das Erreichen eines adäquaten Umgangs mit den Feten befördert werden.

Schluss

Die Einbeziehung der Philosophie und der Ethik kann eine Ergänzung für den Diskurs um die Empfindungsfähigkeit von Nutztierfeten sein. Insbesondere zeigen sich die ethische Positionierung, das grundsätzliche Verhältnis vom Menschen zum Tier (Bode 2018) und die Auffassung zur Empfindungsfähigkeit von Lebewesen betreffend (Rippe 2008, Ach 2018) dabei als wesentliche Aspekte. Eine diesbezügliche Erweiterung der naturwissenschaftlichen Debatte um die fetale Empfindungsfähigkeit sowie einen möglichen Schutz von Nutztierfeten bietet die Möglichkeit, diesen breiter und umfassender gestalten zu können. Letztendlich ist im Umgang mit Nutztierfeten alleine die Einstellung zur Empfindungsfähigkeit dieser Tiere relevant, da das Vorhaben, naturwissenschaftliche Beweise für oder gegen das Vorliegen einer fetalen Empfindungsfähigkeit zu erhalten, in Anbetracht des vorgestellten Leib-Seele-Problems wahrscheinlich vergeblich bleibt. In Bezug auf diesen Umgang besteht eine Option darin, die Vorsicht als Prämisse zu nehmen und basierend auf dem Vorsorgeprinzip ein Schutzkonzept zu erarbeiten. Da die Möglichkeiten, im Schlachtprozess selbst zu intervenieren, zwar gegeben sind, deren Durchsetzung jedoch, wie beschrieben, mit einigem Aufwand verbunden ist, kann eine umfassendere Fokussierung auf die der Schlachtung vorgelagerten Bereiche in Zukunft sinnvoll sein. Eine Implementierung verstärkter präventiver Maßnahmen im Rahmen einer landwirtschaftlichen und tierärztlichen Zusammenarbeit, insbesondere auf das Trächtigkeitsmanagement und auf den Schutz der Feten direkt bezogen, kann das eigentlich wünschenswerte Ziel des Verhinderns des Schlachtens tragender Tiere befördern. Sollte es dennoch dazu kommen, dass ein tragendes Tier der Schlachtung zugeführt wird, ist der vorgestellte Ansatz eine Möglichkeit, einen gesonderten Schutz des Fetus ab der zweiten Trächtigkeitshälfte begründen zu können.

Ethische Anerkennung

Die Autoren versichern, während des Entstehens der vorliegenden Arbeit die allgemeingültigen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis befolgt zu haben.

Conflict of interest

Die Autoren versichern, dass keine geschützten, beruflichen oder anderweitigen persönlichen Interessen an einem Produkt oder einer Firma bestehen, welche die in dieser Veröffentlichung genannten Inhalte oder Meinungen beeinflussen können.

Finanzierung

Dieser Artikel ist im Rahmen des Promotionsprogramms „Animal Welfare in Intensive Livestock Production Systems – Transformationsprozesse der intensiven Tierhaltung“ entstanden. Wir bedanken uns für die finanzielle Unterstützung beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur. This Open Access publication was funded by the Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG, German Research Foundation) within the programme LE 824/10-1 “Open Access Publication Costs” and University of Veterinary Medicine Hannover, Foundation.

Autorenbeitrag

Die Konzeption dieses Artikels erfolgte federführend durch AJM unter Mitwirkung von KR und PK. Der Manuskriptentwurf wurde durch AJM erstellt. Nachfolgend wurde dieser von KR und PK kritisch revidiert. Alle Autoren haben der Veröffentlichung der finalen Version zugestimmt.

Danksagung

Wir bedanken uns für die Unterstützung bei Herrn Dr. Dr. Dirk Preuß. Ebenfalls möchten wir uns bei Frau Dr. Cornelia Dildei für ihre Mitwirkung bedanken.

Korrespondenzadresse

Anna Julia Maas
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie
Anna Julia Maas
Bischofsholer Damm 15
30173 Hannover
ajmaas@gmx.de

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