Der Praktische Tierarzt 81, 580-584
© Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. 2000
Publiziert: 07/2000
Zusammenfassung
In der Folge tierärztlicher gynäkologischerVerrichtungen beim Rind werden Regressansprücheam häufigsten wegen einer falsch positiven oder einerfalsch negativen Trächtigkeitsdiagnose gestellt. Das geschiehtaus forensischer Sicht oftmals zu Recht. Die Gründefür die vom Tierarzt zu vertretenden Fehldiagnosen beruhenzum einen auf der voreiligen Festlegung bei der Interpretationder mittels rektaler Palpation oder Sonographie erhobenenBefunde, die nur auf eine Frühträchtigkeit hinweisen, sieaber nicht zweifelsfrei beweisen. Zum anderen erfolgt nichtselten der eindeutige Ausschluss einer Trächtigkeit, obwohlauf sie zumindest hinweisende Befunde feststellbar sind.Schwierigkeiten bei der gutachtlichen Beurteilung in Haftpflichtfällenergeben sich, wenn eine ursprünglich richtigeDiagnose „Frühträchtigkeit“ sekundär infolge Embryonentodzu einer scheinbar falschen wurde. Ab der neuntenTrächtigkeitswoche ist sowohl in Fällen von falsch positivenals auch von falsch negativen Diagnosen regelmäßig vonmangelhafter Sorgfalt auszugehen.
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