Der Praktische Tierarzt 88, 88-92
© Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. 2007
Publiziert: 02/2007
Zusammenfassung
Die so genannte„Aspergillose“ ist einehäufig bei Papageien vorkommendeErkrankung.Die richtige Therapiebeschreibt der nachfolgendeBeitrag.
Die Therapie der bei in der Wohnunggehaltenen Großpapageien sehr häufigenSystemmykosen als Lungen-, LuftsackundTrachealmykosen stösst in Deutschlandaufgrund mangelnder Verfügbarkeitwirksamer und für Vögel zugelassenerAntimykotika für die systemische Anwendungauf Probleme. Trotz des für Katzenauf dem deutschen Markt zugelassenenund bei Amazonen gut verträglichenItraconazol (Itrafungol®) verbleibt einTherapienotstand für die afrikanischenPapageien und vor allem für den Graupapagei(Psittacus erithacus). Itraconazolführt nach empirischer Feststellung vielerpraktizierender Tierärzte bei dieser Spezieszu Hepatosen, die sich in deutlichenAllgemeinstörungen und diagnostiziertenVeränderungen der Leberenzyme AST undCholinesterase (ChE) zeigen. Orosz et al.(1996) beschreiben sogar plötzliche Todesfälledurch die Itraconazol-Therapie beiKongo-Graupapageien; Pees (2004) warntfür Graupapageien vor Itraconazol-Unverträglichkeit.Das für den Graupapageibesser verträgliche und gut wirksame Ketoconazolist in Deutschland nur in schlechtdosierbarer Tablettenform (1/16 Tabletteentspricht einer Tagesdosis) als Humanpräparat(z. B. als Nizoral®) erhältlich. Seitder Novelle des Arzneimittelgesetzes istder sonst gangbare Weg des Importes vonKetoconazol-haltigen Suspensionen ausanderen EU-Staaten (ehemals Nizoral flüssig®) verboten (Bundesgesetzblatt Jhrg.2005 Teil I Nr. 73 v. 12. Dezember 2005).Der Mangel eines für die Therapie dersystemischen Aspergillose bei Großpapageien,insbesondere Graupapageien,zugelassenen Präparates zwingt in derPraxis zur Umwidmung von für die Indikationoder die Vogelspezies ungeeignetenStoffen. Präparate, die ausschließlich fürdie äußere Anwendung vorgesehen sind,dürfen jedoch nicht für eine orale Applikationumgewidmet werden.
Im folgenden wird ein Fall vorgestellt,in dem die Behandlung mit einem nichtfür die Therapie geeigneten „Ersatzpräparat“erfolgte.