Die Omikron-Welle rollt und weiterhin richten sich alle Anstrengungen der Politik darauf, die Impflücke zu schließen und möglichst viele Booster-Impfungen zu verabreichen. Bereits im Dezember 2021 wurde in Bundestag und Bundesrat beschlossen: Geschulte Tierärztinnen und Tierärzte sollen Teil der Impfkampagne werden. Sofort loslegen durften die Kolleginnen und Kollegen aber nicht. Zunächst wurde ein Curriculum für die gesetzlich vorgeschriebene Schulung erarbeitet. Am 12. Januar 2022 fiel der Startschuss für die Schulung.
Impfen gegen COVID-19: Schulung ist Voraussetzung
Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestattet Tierärztinnen und Tierärzten, die ärztliche Tätigkeit „Impfung gegen SARS-CoV-2“ auszuführen. Bedingung ist eine ärztliche Schulung, für welche die Bundestierärztekammer (BTK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Muster-Curriculum erarbeitet hat.
Daraus entstanden ist eine theoretische Schulung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen speziell für Tierärztinnen und Tierärzte. Dieser Impfkurs T-Vet kann online absolviert werden, die Akademie stellt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme aus. Zugangscode und Anleitung zur Teilnahme bekommt man über die Bundes- und Landestierärztekammern.
Top Job:
Darüber hinaus ist eine zweistündige praktische Schulung notwendig, die zum Beispiel in einem Impfzentrum abgeleistet werden kann.
Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung berechtigt dazu, in Impfzentren, Arztpraxen oder als Teil von mobilen Impfteams gegen COVID-19 zu impfen.
Corona-Impfung in der eigenen Tierarztpraxis?
Auch Impfungen in Tierarztpraxen werden perspektivisch in Betracht gezogen, sollte die Pandemie das erfordern. Momentan sind dafür die Voraussetzungen jedoch noch nicht gegeben. So müsste zunächst die Coronavirus-Impfverordnung geändert werden. Bisher ist auch noch nicht geregelt, wie Tierarztpraxen an der Impfstoff-Zuteilung und der täglichen Information des Robert-Koch-Instituts über die durchgeführten Impfungen teilnehmen sollen.
Die vorgeschriebene Schulung müsste laut BTK bei Impfung in eigener Praxis vermutlich um einen Notfallkurs erweitert werden. Schließlich sind „geeignete Räumlichkeiten“ Voraussetzung für die Durchführung von Schutzimpfungen. Die BTK nimmt an, dass hier die üblichen tierärztlichen Behandlungsräume, ausgestattet mit Handschuhen, Desinfektionsmittel etc., ausreichend sein werden.
Haftpflicht: Übernimmt die Versicherung auch Schadensfälle am Menschen?
Diese Frage sollten Tierärztinnen und Tierärzte, die an der Impfkampagne teilnehmen möchten, unbedingt vorab klären. Das Impfen von Menschen ist keine tierärztliche Tätigkeit, sondern eine ärztliche. Daher ist nicht automatisch davon auszugehen, dass die Berufshaftpflichtversicherung für Haftpflichtansprüche im Rahmen der Impfungen aufkommt.
Laut einer von der BTK zitierten Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit gelten für Tierärztinnen und Tierärzte in Impfzentren die allgemeinen Haftungsgrundsätze wie für ärztliche und andere Mitarbeitende. Das bedeutet aber, dass eine Haftung eines selbstständig impfenden (Tier-)arztes nach Deliktsrecht grundsätzlich möglich ist.
Die BTK rät dringend, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit schriftlich von der Versicherung bestätigen zu lassen, dass das Impfen gegen COVID-19 vom Versicherungsschutz erfasst ist, also auch Schadensfälle im Rahmen von Corona-Impfungen am Menschen übernommen werden. Auch wer im Impfzentrum impft, sollte vorab unbedingt die Frage der Haftung klären.
Ausführliche Informationen der BTK zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Tierärztinnen und Tierärzte sind hier zu finden.
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