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Marketing

Praxiswerbung - Dos and Dont´s

Marketing ist Pflicht: Jeder niedergelassene Tierarzt muss für seine Praxis die Werbetrommel rühren. Wir haben die wichtigsten Dos und Dont´s der Praxiswerbung zusammengefasst.

  • Marketing für die Praxis ist wichtig und Pflicht.
  • Zu beachtende Gesetze sind hierbei das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Gebührenordnung (GOT) und die Berufsordnungen der Landestierärztekammern sowie der Beschluss des Bundesverfassungserichts.
  • Alleinstellungsmerkmale und Logo sollten in unterschiedlicher Weise platziert werden (Praxisschild, Autodruck, Broschüren, Ortstafel).
  • Werbung darf nicht vergleichend, wahrheitswidrig, übertrieben oder irreführend sein.


Gerade in den Städten sprießen Kleintierpraxen wie frühlingshungrige Krokusse aus dem Boden. Hier gilt es, durch gezielte Marketingmaßnahmenund eine gute Außenwirkungaus der Masse hervorzustechen. Das predigt auch Betriebswirt Hans-Peter Rippervom bpt bei seinen Praxisschulungen. „Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.“

Praxiswerbung: Ein Blick ins Recht

Dass Ärzten und Tierärzten jegliche Werbung untersagt ist, stimmt schon lange nicht mehr. So hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2002 das tierärztliche Werberecht stark liberalisiert. Die darin aufgestellten „Grundsätze zur Werbung“ zeigen, was marketingtechnisch erlaubt und was verboten ist. Des Weiteren müssen Tierärzte das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Gebührenordnung (GOT) und die Berufsordnungen der Landestierärztekammern berücksichtigen. Diese Gesetze sorgen unter anderem dafür, dass Arzneimittel nicht irreführend (z. B. mit einer Wirkung, die sie gar nicht haben) angepriesen werden und verbieten es, Leistungen anhand konkreter Krankengeschichten zu bewerben (§ 3 HWG). Des Weiteren dienen sie dem Schutz von Tierhaltern, aber auch dem Tierarzt selbst. So sollen die rechtlichen Vorgaben konkurrierende Kollegen (sogenannte Mitbewerber) unter anderem vor „gezielter Behinderung“ (§ 4 UWG) schützen, den Verbraucher vor Manipulation und überteuerten Abrechnungen und Tierärzte vor aggressivem Preiswettbewerb (GOT).


Top Job:


Marketing – Dos

Werbung ist dazu da, die Praxis auf dem Markt zu positionieren und die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden zu erregen.
Und zwar sachlich und berufsbezogen.

  • Welche Leistungen bieten Sie an?
  • Was ist Ihr Alleinstellungsmerkmal? Natürlichgilt hierbei das Credo: „Werbung muss wahr sein.“ Viele Berufsordnungen sehen beispielsweise die Anbringung eines Praxisschildes ausdrücklich vor und machen konkrete Angaben zu Beschriftung und Größe.
  • In der eigenen Praxis können Sie dafür erstellte Praxisbroschüren und mit Ihrem Logo bedruckte Werbematerialien auslegen.
  • Es ist erlaubt, Hinweise auf Ortstafeln anzubringen, Anzeigen in Zeitschriften zu schalten oder als Sponsor auf einem Turnier aufzutreten. Ebenso können Sie durch eine Beschriftung des Praxiswagens Ihr Logo, den Namen und die Kontaktdaten der Praxis spazieren fahren, sofern die Beklebung nicht „marktschreierisch“ wirkt.
  • Auch die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist zulässig (nicht mehr als drei), wenn sie sich von üblichen tierärztlichen Tätigkeiten abheben und wissenschaftlich nachweisbar sind.
  • Tipp: Fragen Sie doch mal nach, wie Ihre Patientenbesitzer auf Ihre Praxis aufmerksam geworden sind. Zufriedene Kunden können Sie dazu anregen, eine positive Google-Bewertung zu schreiben.

Marketing- Dont´s

  • Werbung darf nicht vergleichend, wahrheitswidrig, übertrieben oder irreführend (§§ 3, 5 UWG, § 3 HWG) sein. Sie darf beim Kunden keine Angstgefühle auslösen. Krankengeschichten gehören nicht in die Öffentlichkeit. Tierärzte sind keine Marktschreier!
  • Es ist unzulässig, Dumping-Preise auszuloben, die den Einfachsatz der GOT unterschreiten. Derzeit ist eine Unterschreitung der Gebührensätze nur zur Kastration frei lebender Katzen zugelassen.
  • Es ist nicht erlaubt, in Rundbriefen die Tierhalter der Region zur Impfung in Ihrer Praxis aufzufordern oder Flyer vor der Tür eines Mitbewerbers zu verteilen. Auch die Angabe von Ortsbezeichnungen im Praxisnamen kann im Einzelfall unzulässig sein. So ist es z.B. nicht gestattet, eine Praxis Pferdepraxis Hannover zu nennen, da sich in Hannover noch weitere Praxen befinden.

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