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Das neue Tierarzneimittelgesetz wurde im Bundestag beschlossen.

Recht

Das neue Tierarzneimittelgesetz: Praxisgerechter als der erste Entwurf

Der Bundestag hat das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) beschlossen. Insbesondere der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) hatte sich im Vorfeld für eine praxisnahe und unbürokratische Ausgestaltung eingesetzt.

Das EU-Tierarzneimittelrecht wurde neu geordnet. Am 28. Januar 2022 tritt die VO (EU) 2019/6  in Kraft. Sie gilt dann unmittelbar für alle Mitgliedsstaaten. Flankiert wird die EU-Verordnung jetzt vom neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG), welches auf nationaler Ebene die Inhalte regelt, die nicht durch die VO 2019/06 ohnehin unmittelbar gelten. 

Änderungsvorschläge wurden umgesetzt

Anfang des Jahres wurde der erste Entwurf für das Gesetz von den  Tierärzteverbänden und -kammern deutlich kritisiert. Bundestierärztekammer, bpt und der Bundesverband der beamteten Tierärzte verfassten Anmerkungen zum Referentenentwurf. In der Folge setzte sich der bpt kontinuierlich für Änderungen am Entwurf ein. So nahm Präsidiumsmitglied PD Dr. Andreas Palzer als Sachverständiger an einer Anhörung zum TAMG im Bundestag Anfang Juni 2021 teil, forderte u.a. ein Beibehalten der 7/31-Tage-Regelung und sprach sich gegen eine Pflicht zum Erstellen tierärztlicher Behandlungsanweisungen bei nicht-lebensmittelliefernden Tieren aus.

Die Forderungen des bpt wurden im jetzt vorliegenden Gesetz zum größten Teil umgesetzt:


Top Job:



Top Job:


  • Die 7/31-Tage Regelung bei der Abgabe von Antibiotika für Nutztiere bleibt erhalten. Ist in den Zulassungsbedingungen keine längere Anwendungsdauer vorgesehen, dürfen Tierärzte für lebensmittelliefernde Tiere höchstens die Menge an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln abgeben, die für die nächsten 31 Tage benötigt wird. Bei systemisch wirkenden Antibiotika darf nur der Bedarf für sieben Tage abgegeben werden.
  • Die tierärztlichen Behandlungsanweisungen für Kleintiere und Pferde werden verpflichtend, sollen aber unbürokratisch ausgestaltet sein. 
  • Der Verstoß gegen die zulassungskonforme Anwendung von Tierarzneimitteln (der laut bpt in einigen Fällen notwendig ist) soll nicht strafbewehrt sein.
  • Der Versand von Tierarzneimitteln für die Weiterbehandlung von Heimtieren soll weiterhin möglich sein. 

Mehr zum Thema

Die Tierärztliche Vereinigung für Tierärzte und der Verband der Zoologischen Gärten hatten noch im Juni ebenfalls Bedenken am TAMG-Entwurf angemeldet. Hier lesen Sie mehr.

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