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Foto: Franz Marc, Liegender Hund im Schnee; Städel Museum/bpk
Liegender Hund im Schnee. 1910/1911.

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift

Kameraüberwachung an Schlachthöfen: Überlegungen zu Wirkung und Angemessenheit von Transparenzmaßnahmen

Camera surveillance in slaughterhouses: Reflections on effects and adequacy of transparency measures

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 133

DOI: 10.2376/0005-9366-19053

Publiziert: 05/2020

Zusammenfassung

Aktuell wird vielfach eine Kameraüberwachung in Schlachtbetrieben gefordert, um tierschutzrelevante Verstöße im Umgang mit den Tieren zu verhindern. Das Versprechen hierbei lautet, großflächige Kameraüberwachung könne das Vertrauen der Bürger in das System des Schlachtprozesses erhöhen oder wiederherstellen. Die vorliegende Untersuchung beleuchtet genau dieses Versprechen kritisch und fragt, wer die Zustände im Schlachthof eigentlich zu verantworten hat. Sie zeigt, Transparenzmaßnahmen wie die Kameraüberwachung in Schlachtbetrieben kann nicht zu einer Steigerung oder Etablierung von Vertrauen in das Gesamtsystem führen; sie kann jedoch ein mögliches Mittel sein, verlässlichen Tierschutz im Schlachtprozess zu befördern. Jedoch bleibt fraglich, ob sie tatsächlich das geeignetste Mittel hierfür ist, da sie nur einen Bruchteil der Akteure direkt adressiert.

Schlachtung
Transparenz
Verantwortung
Tierethik
Videoüberwachung

Summary

Current initiatives demand camera surveillance in slaughterhouses in order to prevent violations of animal protection in dealing with animals. Transparency measures like this promise an increase or re-installment of trust of the citizenry in the system of the slaughter process. This study examines this very promise critically, asking, who is “actually” responsible for the conditions in slaughterhouses. It shows transparency measures like camera surveillance in slaughterhouses is not a suitable means of increasing or establishing trust in the system as a whole. However, camera surveillance can be a possible method in order to advance reliable animal protection during slaughter processes. Whether it is the most suitable means for this, yet remains a suspect matter as it just addresses directly a small number of players involved.

Slaughter
transparency
responsibility
animal ethics
video surveillance

Einleitung: Die Initiative zur Kameraüberwachung in Schlachthöfen

Tierschutzrelevante Mängel und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz werden seit Jahren regelmäßig aus deutschen Schlachtbetrieben gemeldet und sind auch amtstierärztlich bzw. veterinärmedizinisch gut dokumentiert (Frisch et al. 2018, Reymann 2016, 169–171). Die auftretenden Missstände sind keineswegs neu und unbekannt (Gneist 2000), womöglich haben Schlachtunternehmen auch deshalb innerhalb der Wertschöpfungskette der Fleischwirtschaft die schlechteste Reputation (Albersmeier und Spiller 2010, 264). Von Zeit zu Zeit erregen Verstöße gegen den Tierschutz große mediale Aufmerksamkeit, wenn vermeintlich besonders drastische Bilder und Berichte an die Öffentlichkeit gelangen. Dies betraf im Jahr 2018 beispielsweise die Schlachthöfe im niedersächsischen Oldenburg und Bad Iburg. Aufnahmen von dort zeigten, wie Rinder mutmaßlich bei Bewusstsein ausbluteten bzw. kranke und verletzte Tiere vom Anhänger geschleift wurden, wenn sie selbst nicht mehr laufen konnten. Die mediale und politische Empörung war entsprechend ausgeprägt, die Behörden bzw. das beteiligte Unternehmen reagierten mit der Sperrung und vorläufigen Stilllegung der Schlachtstätten (Petersen 2018, Strebe 2018). Um derartige Tierschutzverstöße zukünftig zu verhindern, wurde von zahlreichen Akteuren (aus Politik, Tierärzteschaft, Tierschutzorganisationen) vorgeschlagen, in allen deutschen Schlachthöfen Kameras zu installieren, wie dies mittlerweile in England vorgeschrieben ist (Mandatory Use of Closed Circuit Television in Slaughterhouses [England] Regulations 2018) oder auch für Frankreich diskutiert wird (Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag 2018). So strengten in Deutschland die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Bundesrat ein Gesetzgebungsverfahren an, dies mündete im März 2019 in einen Beschluss des Bundesrates, worin die Bundesregierung aufgefordert wurde, einen Gesetzentwurf zur Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen vorzulegen (Bundesrat Drucksache 69/19[B]). So könnten sich zukünftig die Abläufe zwischen Anlieferung und Schlachtung an sensiblen Stellen oder sogar lückenlos beobachten lassen, frei nach der Devise: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ (Dahlke 2018, NDR 2018, siehe auch bereits TVT 2017).
Doch vielleicht lohnt es, einen Schritt zurückzutreten und zu fragen, ob und inwieweit eine Videoüberwachung tatsächlich das Vertrauen in das System Schlachthof (wieder-)herstellen kann und wer Schmerzen und Leiden der Tiere in deutschen Schlachthöfen eigentlich zu verantworten hat, wer also adressiert werden müsste, um den Tierschutz in Schlachtbetrieben verlässlich zu gewährleisten. So möchte dieser Diskussionsbeitrag aus der Perspektive der angewandten Ethik Aspekte der Transparenzforschung auf das System der Schlachtbetriebe applizieren und klären, ob die Videoüberwachung an Schlachthöfen als Disziplinierungsinstrument und zur Steigerung der Transparenz überhaupt ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, die angestrebte Verlässlichkeit in Tierschutzfragen an den richtigen Stellen innerhalb der Schlachthöfe zu befördern.

Definitionen Schlachthof und Kameraüberwachung

Wendet sich der Beitrag folgend Schlachthöfen bzw. – hier synonym verwendet – Schlachtbetrieben zu, stehen Einrichtungen zur Tötung von Rindern und Schweinen im Fokus. Umfasst werden damit mittelgroße Schlachtstätten mit nicht selten mehreren hundert Schweine- und zweistelligen Rinderschlachtungen pro Tag bis hin zu großen Betrieben mit mehreren tausend Schweine- bzw. Hunderten Rinderschlachtungen täglich. Gemeint sind also Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf der Schlachtung liegt und die seriell arbeiten. Ausgenommen aus unserer Betrachtung sind Stätten der Hausschlachtung im Sinne der Tierschutzschlachtverordnung (§ 2 TierSchSchlV), aber auch kleine, handwerklich strukturierte Gewerbe mit niedrigen Schlachtzahlen pro Tag, in denen weniger als 100 Schweine bzw. 20 Rinder pro Woche (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, Verordnung EG Nr. 1099/2009, Art. 17) geschlachtet werden, also beispielsweise Metzgereien mit eigener Schlachtung. Dort stellen sich die Verantwortungszusammenhänge etwas anders dar, weil beispielsweise keine Tierschutzbeauftragten eingesetzt werden müssen.
Nimmt der Beitrag eine mögliche Video- oder synonym Kameraüberwachung in den Blick, wird auf Bildaufzeichnungen in betrieblichen Räumen (dem Schlachthofareal) und folglich nicht auf öffentliche Räume abgestellt. Zu unterscheiden sind hierbei die offene und die verdeckte Überwachung. Im Falle der offenen Überwachung wissen die Beschäftigten um die Kamera, die jederzeit filmt, bzw. um die Zeiten, zu denen sie Aufnahmen macht. Hinsichtlich der verdeckten Überwachung lassen sich wiederum zwei Konstellationen differenzieren. Im ersten Fall wissen die Mitarbeiter nicht von den Kameras – dieser Fall interessiert hier nicht (heimliche Aufnahmen von Tierschutz- oder Tierrechtsorganisationen in Schlachthöfen sind ein anderes Thema). Im zweiten Fall wissen die Beschäftigten von den Kameras, wissen jedoch nicht, ob und wann diese filmen (Jerchel und Schubert 2015). Nur letztere Konstellation ist gemeint, wenn folgend „verdeckte Videoüberwachung“ mitbedacht wird.
Im Detail kann dann nochmals unterschieden werden, ob die Bilder nur live einsehbar sind, ob sie durch manuelle Bedienung ggf. aufgenommen werden können, sobald problematisches Verhalten festgestellt wird, oder ob die Aufnahmen per se gespeichert werden und über welche Zeiträume sie aufbewahrt werden (Kurz-/Langzeitspeicherung). Für die folgenden Überlegungen ist diese Unterscheidung jedoch zweitrangig.


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Kameraüberwachung zur Herstellung von Transparenz

Wird angesichts massiver Tierschutzverstöße aktuell die flächendeckende Einführung einer Kameraüberwachung in Schlachtbetrieben gefordert, diskutiert und vorbereitet, steht dahinter offenbar zum einen der Gedanke, jene Menschen, die Umgang mit den Tieren haben, würden davon abgehalten, die Tiere unsachgemäß zu behandeln, da sie durch offene oder verdeckte Beobachtung unter  – zumindest potenziell – ständiger Kontrolle stehen und Ahndungen befürchten müssen. Zum anderen soll dies die Kontrollen und Kontrollmöglichkeiten erleichtern bzw. erweitern und so auch einem Generalverdacht gegenüber Schlachthöfen vorbeugen bzw. es den Schlachtbetrieben erleichtern nachzuweisen, dass sie tierschutzkonform arbeiten.
In diesem Zusammenhang offenbart sich am Fallbeispiel des Schlachthofes eine Problematik der Moderne, nämlich der Unsichtbarkeit bestimmter Prozesse. Schlachthöfe sind ohne Zweifel aus der Lebenswelt der meisten Bürger verschwunden (sofern sie jemals in dieser präsent waren). Sie befinden sich auch räumlich abgetrennt, außerhalb der Städte und Siedlungsräume der Menschen, sind abgeschirmt, von außen für den Unkundigen zumeist nicht als das erkennbar, was sie sind. Georges Bataille brachte dies (für seine Zeit) sprachmächtig zum Ausdruck, indem er konstatierte: „In our time, nevertheless, the slaughterhouse is cursed and quarantined like a plague-ridden ship“ (Bataille 1995, 73). Der Schlachthof ist in besonderem Maße „hidden in plain sight“ (Pachirat 2011, 1), er ist nicht direkt versteckt, jeder kann wissen, wo er ist – viele wissen dies aber nicht, und insbesondere wissen viele nicht, was in Schlachthöfen im Detail vor sich geht.
Die geänderte gesellschaftliche Stimmung und Einstellung zu Tieren und insbesondere, wie wir als Gesellschaft mit unseren Nutztieren umgehen, führt dazu, dass diese Uneinsehbarkeit des Schlachthofes von manchen als bedrohlich wahrgenommen wird (August 2019). Und genau dort fällt das Versprechen, das mit der Transparenz einhergeht, auf fruchtbaren Boden: Transparenz zeigt sich hier als „Antwort auf das Gefühl von bedrohlicher Unsicherheit“ (ebd., 201, vgl. August 2018, 131). Das Versprechen der Transparenz ist demnach, dieser Bedrohung der Unsicherheit zu begegnen, indem Unsichtbarkeiten sichtbar gemacht werden. Damit wird diese Problematik der Moderne, die der Unsichtbarkeiten, überwunden; im Versprechen des Sichtbarmachens wird nachgerade ein „Miniatur-Narrativ der Aufklärungsphilosophie“ (Gadinger und Yildiz 2016, 205) – scheinbar – verwirklicht.
Demnach stellt die Kameraüberwachung, die das „Durchschauen-können“ der Abläufe im Lebendbereich der Schlachthöfe gewährleistet, Transparenz her, und zwar mit (zumindest erhoffter) zweifacher Wirkung, wie sie im Transparenzkonzept früh angelegt war – wobei die Etablierung von Transparenzkonzepten als politisches Ideal durchweg eine Erscheinung der Moderne ist (Christensen und Cheney 2015, 75 f., Wewer 2014). Insbesondere als politisches Legitimationskonzept (Eibauer 2012, Scharpf 2004) hat der Transparenzbegriff Konjunktur gemacht (August und Osrecki 2019, Han 2017, Schneider 2013, 11–16). Im heutigen allgemeinen, zumal im politischen, wenngleich meist unreflektierten Gebrauch ist Transparenz ein zunächst positiv konnotierter Begriff (Heibges 2018, 11): Durch die Schaffung möglichst großer Transparenz soll es möglich sein, bspw. politische Entscheidungsträger zu kontrollieren oder Bürgern ein Höchstmaß an Informationen bereitzustellen, sodass diese Entscheidungen fundierter treffen können. Hier zeigt sich die klar politische Dimension von Transparenz­ansätzen.
Als ein prominenter früher Verfechter eines bestimmten, nämlich politischen Öffentlichkeits- bzw. Transparenzkonzepts kann Jeremy Bentham gelten. Bentham (1839, 310, vgl. hierzu Rzepka 2013) nennt als „Reasons for Publicity“: „1. To constrain the members of the assembly to perform their duty. […] 2. To secure the confidence of the people, and their assent to the measures of legislation”. Ursprünglich als politisches Konzept erdacht, geben beide Argumente einen Hinweis darauf, was Transparenz – zumindest in bestimmten Kontexten – leisten kann (und darüber hinaus: was eben auch nicht geleistet werden kann). Die Formulierung Benthams nennt zwei Hauptaspekte bzw. zwei zentrale Elemente, in welcher Weise Transparenz auf bestimmte Systeme wirken kann. Freilich ist Transparenz mit diesen beiden Aspekten nicht umfänglich beschrieben, Bentham liefert aber zwei wesentliche Aspekte, die an dieser Stelle erhellend sind und leitend sein sollen. Transparenz wirkt demnach (1) als Disziplinierungsinstrument nach innen. Durch Transparenz wird Druck auf die am Prozess Beteiligten ausgeübt, sich auf eine bestimmte, gewünschte Art und Weise zu verhalten (oder vielleicht positiv gewendet, versetzt die Herstellung von Öffentlichkeit diese Beteiligten erst dazu in die Lage). Und, von außen betrachtet, erhöht Transparenz (2) die Anerkennungsfähigkeit des Prozesses (und zu einem gewissen Grad auch seiner Ergebnisse). Die Herstellung von Öffentlichkeit führt eben im Wortsinne dazu, dass Prozesse nicht mehr im Verborgenen ablaufen (und ablaufen können) – sie werden offengelegt, ans Licht gebracht. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass schon Bentham (2013) Überlegungen anstellte, wie in architektonisch-bauplanerischer Hinsicht ein Höchstmaß an Einsehbarkeit gewährleistet werden könnte (Bentham 2013, 135–147). Die Prozesse, die bisher innerhalb einer black box abliefen, werden nun sichtbar. Damit wird die Komplexität des Schlachtprozesses freigelegt.

Vertrauen und Verlässlichkeit durch Transparenz?

Greift man zunächst die zweite intendierte Funktion der Kamerasysteme am Schlachthof auf, das tierschutzkonforme Arbeiten zu belegen, dient die dadurch hergestellte Transparenz, zumindest wenn man der Rhetorik in der Debatte folgt, der Vertrauensbildung. „Mit einer Gesetzesinitiative will Niedersachsen erreichen, dass die Bundesregierung die Schlachthof-Betreiber verpflichtet, Kameras zu installieren. Nordrhein-Westfalen unterstützt diesen Antrag, der den Tierschutz stärken und das Vertrauen der Verbraucher wiederherstellen soll“, meldete beispielsweise der Deutschlandfunk (Budde 2019, Hervorhebung durch die Autoren, vgl. Heidbrink und Schmidt 2009, 29) im Februar 2019 zum entsprechenden Entschließungsantrag an den Bundesrat (Bundesrat Drucksache 69/19). Allerdings versprechen solche Formulierungen wohl mehr oder zumindest anderes, als die Herstellung von Transparenz einlösen kann.
Denn dem Vertrauen (Vertrauen-Können und Vertrauen-Müssen) liegt die Annahme des Vertrauenden zugrunde, dass derjenige, dem vertraut wird, im Interesse bzw. zum Wohl des Vertrauenden handelt. Das vom Vertrauenden erbrachte Vertrauen erstreckt sich darauf, dass er weiß oder unterstellt, dass ein Anderer zu seinem Wohl, in seinem Interesse handelt (Hartmann 2010, 20, Herzog 2013, 535). Ein Kennzeichen hierfür ist, dass der Vertrauende demjenigen, dem er vertraut, es überlässt (und überlassen kann), gleichsam in seinem Namen zu agieren – da er sich sicher sein kann, dass der Andere seine Interessen und Ziele verwirklicht (oder verwirklichen will). Dies schließt nicht aus, dass derjenige, dem Vertrauen entgegengebracht wird, auch eigene Interessen verfolgt, doch hat er eben auch und zuvorderst die Interessen des Vertrauenden im Blick. Das Verfolgen der Ziele wird an denjenigen, dem vertraut wird, delegiert. Der Vertrauende muss nicht mehr selbst alle Überlegungen anstellen und Begleitumstände bzw. Details kennen, er kann sich zurücknehmen und auf das Handeln des Anderen zählen. Somit wird Komplexität reduziert (Luhmann 2014, 30–37).
Obwohl häufig quasi-synonym gebraucht, muss vom Begriff des Vertrauens der Begriff der Verlässlichkeit unterschieden werden (vgl. verschiedene Verhältnisbestimmungen u. a. bei Abdelhamid 2018, 55–58, Bierhoff 2008, 100, Weigel et al. 2017, 220). Der beim Vertrauen relevante Aspekt, dass der Andere im Interesse des Vertrauenden handelt, entfällt hier. Verlässlich sein bedeutet lediglich, dass ein Akteur Zusagen macht und diese auch einhält (unabhängig von etwaig tangierten Interessen einer Partei). Entscheidend ist, dass bestimmte Zusagen gemacht werden, die dann auch eingehalten werden. Dies kann ggf. auch bedeuten, dass sich ein verlässlicher Akteur beispielsweise um einen adäquaten Ersatz bemüht, sollte sich etwas ursprünglich Zugesagtes nicht in der versprochenen Form realisieren lassen. Anders als beim Vertrauen ist hier kein grundsätzliches Wohlwollen desjenigen, der handelt, vorausgesetzt, zentral ist die Umsetzung des Angekündigten. Das Angekündigte kann auch den Interessen des Gegenübers widersprechen. Verlässlich zu handeln kann hierbei zum einen habitualisiert sein, es kann aber auch durch positive oder negative Anreize befördert werden. Mancher Akteur hält seine Zusagen wohl vor allem deshalb ein, weil er sich davon positive Effekte verspricht (z. B. Kundenbindung) oder negative Auswirkungen fürchtet (z. B. Vertragsstrafen).
Wiederum von der Verlässlichkeit zu unterscheiden ist die Berechenbarkeit. Berechenbarkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung von Verlässlichkeit. Alle verlässlichen Akteure sind nämlich insofern auch berechenbar, als sie das Zugesagte einhalten. Hält ein Akteur seine Zusagen hingegen regelmäßig nicht ein, kann er darin für Beobachter durchaus berechenbar sein, ist aber eben nicht verlässlich.
Was folgt aus dieser Differenzierung mit Blick auf den Einsatz von Kamerasystemen im Schlachthof? Der Einsatz von Videotechnik an den Schlachtstätten kann ein ganz wörtlich verstandenes Bild davon vermitteln und dokumentieren, wie mit dem Schlachtvieh umgegangen wird. In einem ersten Schritt werden die Abläufe im Schlachthof damit, zumindest für diejenigen, die die Videoaufzeichnungen einsehen können, berechenbar, ja sogar – zumindest in der Theorie – jederzeit beobachtbar: Man sieht, wie sich das Personal gegenüber den Tieren regelmäßig verhält und kann so mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehen, wie es sich verhalten wird. Durch die disziplinierende Wirkung der Überwachung (der erste Aspekt von Transparenzmaßnahmen im o. g. Sinne nach Bentham) werden die Handlungen der Tierbetreuer und Schlachter darüber hinaus sogar verlässlich: Nicht nur aus eigenem Antrieb, sondern auch aus Furcht vor Konsequenzen, so die Intention, werden sie umsetzen, was sie aufgetragen bekommen und zugesagt haben, nämlich die Rinder und Schweine tierschutzkonform zu behandeln.
Was durch die Kameraüberwachung aber gerade nicht hergestellt wird, ist Vertrauen. Denn zum einen wird durch die Kameras Komplexität nicht reduziert, sondern gesteigert (Rzepka 2013, 124): Bis ins Detail werden nun am Bildschirm die Abläufe im Schlachtbetrieb verfolgt. Zum anderen können die Menschen außerhalb der Schlachträume nicht voraussetzen, dass in ihrem Inter­esse gehandelt wird, nämlich den Tieren im Schlachtbetrieb so wenig als möglich zu schaden. Vielmehr müssen sie davon ausgehen, dass die Schlachtung und ihr Vorlauf vor allem (oder nur) dann verlässlich tierschutzkonform durchgeführt werden, wenn die Kameraaufnahmen zumindest bisweilen angesehen und ausgewertet werden, d. h. das negative Anreizsystem bestehen bleibt. Sie können daher den Schlachtprozess nicht komplett delegieren. Von Vertrauen im definierten Sinne lässt sich daher nicht sprechen.
Zwar wird durch die gesteigerte Transparenz und die damit einhergehende Berechenbarkeit und Verlässlichkeit der Tierbetreuer und Schlachter nicht Vertrauen in deren Handeln generiert, aber womöglich könnte das Zutrauen in das Gesamtsystem (der zweite Aspekt von Transparenzmaßnahmen nach Bentham) von Schlachtung und Schlachthofkontrolle so erhöht werden: Transparenz, die Schaffung der Möglichkeit, Akteure und deren Handeln zu kontrollieren, soll, insbesondere von außen betrachtet, die Legitimation des Gesamtprozesses und die Anerkennungsfähigkeit seiner Ergebnisse erhöhen (Hellmann 2002, 87). Man vertraut darauf, dass vor allem die Behörden die Bilderflut bewältigen und durch das neue Instrumentarium die gesellschaftlichen Interessen an mehr Tierschutz „schon irgendwie“ durchsetzen können. Angesichts dieser Hoffnung wird man einschränkend allerdings festhalten müssen, dass in den eingangs erwähnten Fällen der niedersächsischen Schlachtbetriebe offenbar sowohl die privatwirtschaftliche als auch die amtliche Überwachung über längere Zeit versagt hatten (Strebe 2018), also jene Akteure, denen in der Regel die Auswertung des Bildmaterials übertragen würde. Schließlich waren es Tierschutzorganisationen, die die Missstände öffentlich machten, und nicht die amtlichen Tierärzte, die Amtsveterinäre oder die Betriebsleitungen. Es kann wohl angenommen werden oder zumindest die Hypothese formuliert werden, dass eine Kameraüberwachung jene Akteure auch nicht gezwungen hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wie ein vergleichbarer Fall zeigt (Voigt 2018); bestenfalls ermöglicht es die Kameraüberwachung als ein denkbares Mittel den Akteuren, ihren Verantwortungsraum auszufüllen. Wollte man solches Versagen verhindern, müssten auch die Überwacher (z. B. Tierschutzbeauftragte, amtliche Veterinäre etc.) beim Überwachen (Auswerten der Kameraaufnahmen) regelmäßig überwacht werden; ein schlechterdings klassisches Problem von Transparenzmaßnahmen im Allgemeinen verschärft sich im hier diskutierten Fall: „who will guard the guardians“ (Etzioni 2010, 401). Es wäre also noch größere Transparenz herzustellen, Komplexität würde wiederum eher vergrößert als reduziert. (Dass die Auswertung der Aufnahmen irgendwann einmal automatisiert durch künstliche Intelligenz erfolgen soll, hebt dieses Problem nicht auf.)
Zusammengefasst ist die Kameraüberwachung damit kein Mittel, Vertrauen zu befördern, sie ist aber ein mögliches Mittel, Transparenz herzustellen und damit Berechenbarkeit und Verlässlichkeit zumindest zu erhöhen und damit auch das Zutrauen in den Gesamtprozess zu steigern. Ist sie jedoch auch ein moralisch wünschenswertes Mittel?

Verantwortlichkeiten für den Tierschutz im Schlachthof

Hier kommen wir noch einmal auf den ersten Aspekt der Bentham’schen Transparenz, deren disziplinierende Wirkung, zurück. Ein moralisch wünschenswertes Mittel wäre die Kameraüberwachung aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen nämlich dann, wenn sie all jene gleichermaßen disziplinieren bzw. zum richtigen Handeln bewegen würde, die für das Wohl der Tiere verantwortlich oder zumindest maßgeblich verantwortlich sind. Zumindest wenn man keinem rein utilitaristischen Nutzen-Kalkül folgt, sollten die „Kosten“ tierschutzkonformen Arbeitens nicht wenigen auferlegt werden, wenn viele in vergleichbarem Umfang Verantwortung tragen. Wer aber ist für das Wohlergehen der Tiere bzw. für die weitest mögliche Reduzierung von tierlichen Schmerzen, Leiden und Schäden, wie dies von der Gesellschaft moralisch gefordert wird und in das Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) Eingang gefunden hat (s. u.), in relevantem Maße verantwortlich?
Dass diese Frage, zumal für arbeitsteilige Prozesse, keineswegs einfach zu beantworten ist, offenbaren die einschlägigen Theorien. Verantwortung wird nach diesen als ein Begriff mit mehreren Dimensionen oder Relationen beschrieben. Je nach Autor variieren die Zahl und die Gewichtung der Relationen (Lenk 2017, 62f., Loh 2017, Maring 2001, 14, Ropohl 1993 und 2002). Um Verantwortung zuschreiben zu können, werden jedoch immer (mindestens) folgende Relationen angeführt (Loh 2017, 51): (1) Das Subjekt der Verantwortung (wer ist verantwortlich?), (2) das Objekt der Verantwortung (wofür ist man verantwortlich?), (3) die Instanz, vor der man verantwortlich ist (wovor ist man verantwortlich?), sowie (4) die zugrundeliegenden normativen Kriterien (weswegen ist man verantwortlich?).
Betrachten wir kurz die Dimensionen (2) bis (4), ehe wir auf die Frage nach dem Verantwortungssubjekt zurückkommen. Insbesondere mit Blick auf (4) plädieren wir für einen Verantwortungsbegriff, der nicht davon ausgeht, dass sich Verantwortung aus der Struktur der Sache selbst heraus ergibt, „aus der nackten Faktizität unserer Welt“ (Picht 1969, 333); vielmehr vertreten wir einen Verantwortungsbegriff, der den Konstruktionscharakter von Verantwortung betont (Bayertz 1995, 20–24, Lenk und Maring 1993): Zuschreibungen von Verantwortung sind gebunden an Kontexte und Gewichtungen von Werten und Normen; und Werte und Normen selbst können wohl (zumindest im Anschluss an Rawls [2017]) als (soziale) Konstruktionen gelten, als gesellschaftliche Übereinkunft über das Gute und Richtige. Hier gehen wir von den soeben bereits erwähnten Forderungen des Tierschutzgesetzes aus, dass das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen ist und Tieren ohne vernünftigen Grund keine Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt werden dürfen. Damit soll weder ein abschließendes Urteil darüber gefällt werden, ob die Produktion tierlicher Lebensmittel einen „vernünftigen Grund“ (Kunzmann 2019) darstellt und den mit Stress verbundenen Transport sowie das Töten der Tiere legitimieren kann. Noch muss, indem wir uns auf das Tierschutzgesetz beziehen, en détail bestimmt werden, weshalb das Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden vermieden werden soll. Vielmehr gehen wir davon aus, dass sich in den juristischen Forderungen des Gesetzes das Ethos einer Gesellschaft niederschlägt, wie es im parlamentarischen Prozess Ausdruck gefunden hat und somit als normative Grundlage für die Verantwortungszuschreibungen dienen kann. Dies gilt umso mehr, als unter den vielen Instanzen (3), die denkbar sind (vom Gewissen bis Gott), es eben jene Gesellschaft sein soll, vor der sich die Subjekte zu verantworten haben.
Verantwortlich gemacht werden können diese nur für Handlungen und vor allem Handlungsfolgen, die und insofern sie sie selbst beeinflussen können (2). Schon Epiktet (2004, 5) unterschied zwischen Dingen, die in unserer Macht liegen und jenen, die nicht in unserer Macht liegen. Und so kann auch niemand verantwortlich gemacht werden für Dinge, die nicht in seiner Macht liegen. Dieser Tatsache trägt beispielsweise der schon aus dem antiken römischen Recht stammende Rechtsgrundsatz ultra posse nemo obligatur Rechnung. Über das eigene Können hinaus, so der Grundsatz, kann niemand verpflichtet werden; und ebenso wenig kann man für Dinge, die nicht in der eigenen Macht stehen, verantwortlich gemacht werden. Umgekehrt kann man aber sehr wohl darauf verpflichtet werden, Zustände, die den geltenden Normen und Werten widersprechen, nicht zu ignorieren und Schritte einzuleiten, jene zu beheben bzw. an deren Beseitigung mitzuwirken, soweit es in der eigenen Macht und Möglichkeit liegt. Macht und Möglichkeit können sich am Schlachthof auf ganz unterschiedliche Bereiche erstrecken, sei es der direkte Umgang mit dem Tier, sei es die Determination jener Rahmenbedingungen, unter denen mit den Tieren gearbeitet wird, oder seien es Kontrollen, Beratung oder Meldungen von Missständen.
Als Akteure, als Handelnde, besitzen wir nämlich einen bestimmten (und bestimmbaren) „Raum des Könnens“, also einen bestimmten Raum, den wir mit unseren Handlungen ausfüllen (können). Und für das „richtige“ Ausfüllen dieses Raumes werden wir verantwortlich gemacht. Dieses Ausfüllen des eigenen Handlungsraumes durch die jeweiligen Akteure bestimmt Verantwortungszuschreibungen in einem retrospektiven Sinne: Zum einen werden Akteure für ihre Handlungen (Tun oder Unterlassen [u. a. Berger 2004, Birnbacher 1995, Bottek 2014, Hoßfeld 2007]) innerhalb ihres Handlungsraums verantwortlich gemacht. Zum anderen ist aber auch unter prospektiven Verantwortungsgesichtspunkten ein jeder Handelnde dazu aufgerufen, seinen jeweiligen Handlungsraum verantwortungsvoll auszufüllen. Hans Jonas beschreibt dies wortkräftig als eine „Pflicht der Macht“ (Jonas 2003, 174). Jonas meint hier, dass die Möglichkeit zu bestimmten Handlungen (die Existenz eines Handlungsraumes) notwendig eine „Verantwortung für Zu-Tuendes“ (ebd.) begründet; ein Können begründet ein Sollen. Dies beschreibt mehr als das aus dem Recht stammende Konzept des ultra posse nemo obligatur: Handelt es sich bei diesem (Rechts-) Grundsatz doch lediglich um ein negatives Legitimationskonzept; wohingegen Jonas eben positiv den Verpflichtungscharakter der Existenz eines bestimmten Handlungsraums beschreibt. Wenn es also in unserer Macht liegt, einen Handlungsraum auf eine bestimmte Art zu befüllen, so sind wir verpflichtet, diesen Handlungsraum eben auch „richtig“ zu nutzen.
Die Bestimmung dieses „Raums des Könnens“ der jeweiligen Akteure innerhalb des Systems der Nutztierhaltung ist somit als eine Bedingung zu sehen, Verantwortlichkeiten innerhalb des Systems überhaupt zuschreiben zu können. Das Wissen um den Raum des Könnens ist notwendig, um über den Bereich des Sollens sprechen zu können.
Wer also hat überhaupt an welcher Stelle im Schlachtprozess die Möglichkeit, erstens Desiderate im Tierschutz festzustellen und zweitens die Macht, Verbesserungen zu bewirken bzw. Defizite abzustellen?

Vielzahl an Akteuren

Betrachtet man das „System Schlachthof“ unter der Verantwortungsperspektive und hinsichtlich der Frage, wer Einfluss auf die Tiere dort nehmen kann, werden zunächst wohl jene Akteure genannt, die im Schlachthof selbst unmittelbar auf das Tier einwirken. Es sind dies die Tierbetreuer und Treiber im Lebendbereich sowie die Schlachter. Zu ergänzen ist diese Reihe durch die amtlichen Veterinäre sowie deren Assistenten bei der Annahme der Tiere (Lebendbeschau) sowie die Tierschutzbeauftragten, die ebenfalls regelmäßig direkten Kontakt zu (lebenden) Tieren haben. Sie alle können unmittelbar auf das Tier einwirken oder müssten qua expliziter Arbeitsplatzbeschreibung problematische Situationen für die einzelnen Tiere unmittelbar registrieren bzw. feststellen können (Hemsworth und Coleman 2011). Ein genauerer Blick offenbart jedoch, dass noch sehr viel mehr Akteure, wenn auch „nur“ mittelbar auf das Wohlbefinden der Tiere Einfluss nehmen können.
Der im Akkord arbeitende Mitarbeiter im Schlachtbetrieb ist nämlich sicher dafür verantwortlich, wie er ganz konkret mit jenen Tieren umgeht, die in seinem Arbeits- und Zuständigkeitsbereich sind; jedoch handelt auch er innerhalb eines bestimmten Rahmens: Den zu bewältigenden Akkord, die Schlachtgeschwindigkeit, die technischen Systeme der Zuführung und die technischen Systeme der eigentlichen Schlachtung, dies alles sind Bedingungen, unter denen der einzelne Mitarbeiter handelt, sie gehören jedoch zum Rahmen, der von anderen gesetzt wurde und wird. Für das Handeln innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist er sicherlich verantwortlich – aber für das darüber Hinausgehende?
So entscheidet beispielsweise auch die Schlachthofarchitektur, und damit der Architekt, mit darüber, wie gut (im Sinne des Tierschutzes) die Tiere in der Anlage ausgeladen, geführt und betreut werden können. Sie beeinflusst auch, wie leicht die einzelnen Abläufe eingesehen werden können und somit der kollegialen Kontrolle bzw. der Einsicht durch Vorgesetze unterliegen (Gneist 2000). Entsprechend verfügen die Architekten über mittelbaren Einfluss auf die Abläufe am Schlachthof. Analoges gilt für die Ausrüster. Durch die von ihnen entwickelte bzw. in der Beratung vorgeschlagene Technik und die Qualität der Einweisung präformieren sie den Umgang mit den Tieren und setzen die Grenzen, innerhalb derer jene agieren, die direkten Tierkontakt besitzen (Wissenschaftlicher Beirat Agrarpolitik beim BMEL 2015, 102). Einfluss haben auch der Schlachthofbetreiber und die ihm zuarbeitende Verwaltung, die die Anlieferung der Tiere, Standzeiten, Dienstpläne, Schulungen, Personalauswahl etc. koordiniert (ebd.). Diese determiniert die Arbeitsbedingungen und den Qualitätsstandard, unter und nach denen Tierbetreuer und Schlachter arbeiten. Zugleich sind hier die Vorgesetzten zu finden, denen die Vorarbeiter, aber letztlich alles Personal im Lebendbereich des Schlachthofes dienstrechtlich untersteht.
Verantwortung könnte aber auch jenen zukommen, die dem Umgang mit den lebenden Tieren am Schlachthof nach- bzw. vorgeschaltet sind. Nachgeschaltet sind jene Tierärzte, die die Fleischbeschau vornehmen. Vorgeschaltet sind Landwirte, Tiertransporteure, ggf. Tierhändler, bestandsbetreuende Tierärzte, die Einblick darin gewinnen können, wie ein Schlachthof arbeitet. Sie können in ihrer Arbeit beispielsweise darüber Informationen oder Indizien erlangen, dass bestimmte Schlachthöfe auch verletzte Tiere annehmen und verarbeiten oder bereits die Entladung der Tiere an der Schlachtstätte fragwürdig vonstattengeht.
Über die amtlichen Veterinäre am Schlachthof hinaus sind die Behörden als Träger von Verantwortung anzusprechen (Wissenschaftlicher Beirat Agrarpolitik beim BMEL 2015, 101). Sie genehmigen die Anlage oder den Umbau von Schlachthöfen, sie üben als Veterinärbehörde Kontrollfunktion aus oder kontrollieren in einem bekanntermaßen sensiblen bzw. prekären Umfeld die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse, die wiederum auf den Umgang mit den Tieren (Zeitdruck, Überarbeitung etc.) rückwirken können.
Schließlich sind zertifizierende Institutionen (QS, Biosiegel etc.) zu nennen, deren Kontrolleure Einblick in die Abläufe am Schlachthof erhalten, die vor allem aber auch festlegen, wann und wie Kontrollbesuche und der Nachweis konformer Produktionsprozesse erfolgt (angekündigte/unangekündigte Kontrollen, Kontrollintervalle, Art und Umfang der betrieblichen Dokumentation usf.) bzw. welche Rolle hierbei Tierschutzindikatoren spielen.

Adressaten der Verantwortung und Kameraüberwachung

Diese Liste an Akteuren, die unmittelbar oder mittelbar auf die Tiere einwirken bzw. die aufgrund ihrer Tätigkeit auf Missstände aufmerksam werden können, zeigt hinsichtlich der potenziellen Einführung von Videoüberwachung im Schlachthof dreierlei. Erstens gibt es mehrere Akteure, denen Tierschutzverstöße am Schlachthof, die über den Einzelfall hinausgehen, in jedem Fall auffallen müssten (amtliche Veterinäre, Amtstierärzte, Schlachthofleitung und Verwaltungsmitarbeiter, Tierschutzbeauftragte, ggf. Zertifizierer). Sie alle haben die Möglichkeit einzuschreiten oder wenigstens die Pflicht, mutmaßliche Verstöße den zuständigen Stellen anzuzeigen. Bei den eingangs erwähnten Skandalen an niedersächsischen Schlachthöfen haben diese Akteursgruppen offensichtlich versagt. Einige von ihnen, nämlich die amtlichen Akteure, wären es aber auch, die laut Gesetzesinitiative etwaige Kameraaufzeichnungen einsehen und auswerten könnten. Weshalb sollten sie dies nun aber gewissenhafter tun, als ihrem bisherigen Auftrag zum Schutz der Tiere nachzukommen? Eine überzeugende Antwort auf diese Frage bietet der Beschluss des Bundesrates nicht, denn jene sind ohnehin schon vor Ort (amtliche Veterinäre, Tierschutzbeauftragte, Betriebsleitung) oder sollten dies regelmäßig sein (Zertifizierer, Amtsveterinäre). So gibt bspw. auch die Bundesregierung in einer Antwort auf eine „Kleine Anfrage“ vom Januar 2020 an, dass neben der Überlegung, ob eine Kameraüberwachung in Schlachthöfen ein geeignetes Mittel sei, um Tierschutzverstöße wirksam zu verhindern, ebenso geprüft werden müsse, ob „Verfolgung und Verhinderung dieser […] Tierschutzverstöße an Schlachthöfen statt durch eine Videoüberwachung nicht ebenso effektiv durch wirksame amtliche Vor-Ort-Kontrollen hätten erreicht werden können“ (Bundestag Drucksache 19/16582).
Dass aber wiederum die Öffentlichkeit oder NGOs (Nichtregierungsorganisationen) die Videoüberwachung nutzen könnten, von denen man sich eine effektive Kontrolle versprechen könnte, ist weder intendiert noch aus Gründen des Arbeitnehmer- und Datenschutzes wünschenswert. Hier offenbart sich ein weiteres, grundsätzliches Problem von Transparenzimplentierungen: nämlich ein Sender- und Empfänger-Problem. Die Unterstellung oder eine implizite Annahme bei Transparenzversprechen ist, dass der Sender, also derjenige, der Informationen transparent macht, selbst interessenlos – „desinterested“ (Christensen und Cheney 2015, 74) – handelt (Baumann 2014, 415). Dies kann jedoch bestritten werden, folgt doch bereits das Gewinnen und/oder Verbreiten jener Informationen nicht selten (eigenen) Interessen. Ebenso liegt auf Seiten des Empfängers von durch Transparenzmaßnahmen zur Verfügung gestellten Informationen die Unterstellung oder die Annahme zugrunde, dass dieser die erlangten Informationen auf eine angemessene Weise verarbeiten kann und dass daraus resultierende Überlegungen zu vernünftigen Handlungen führen würden (Baumann 2014, 402 f., Etzioni 2010, 398); auch dies ist wohl eine sehr zuversichtliche Annahme.
Den zuständigen Instanzen (vermeintliche) Tierschutzprobleme anzeigen oder in solchen Fällen einschreiten sollten zweitens zudem all jene, denen Tierschutzverstöße etwa durch ihre enge Zusammenarbeit mit einem Schlachthof im Vor- oder Nachgang auffallen, wenn sie Indizien richtig deuten (also etwa die zuliefernden Landwirte und bestandsbetreuenden Tierärzte etc.). Dass sie dies nicht tun, kann verschiedene Gründe haben. Vielleicht profitieren sie davon, dass Schlachthöfe auch kranke und verletzte Tiere annehmen, eventuell befürchten sie als „Whistleblower“ persönliche bzw. berufliche Nachteile oder sie sind womöglich einfach gleichgültig gegenüber dem vermeidbaren Leid des Schlachtviehs. In jedem Fall dürfte die Einführung von Kameraüberwachung nichts in der Richtung ändern, dass sie Verstöße häufiger anzeigen oder anzeigen könnten.
Drittens zeigt sich, dass durch die anvisierte Video­überwachung lediglich die Arbeiter direkt am Tier im Bentham’schen Sinne diszipliniert würden. Zu befürchten ist so, dass durch eine etwaige Videoüberwachung vor allem und in der öffentlichen Wahrnehmung der unterste Akteur in der Kette, was Statuszuschreibung und Bezahlung betrifft, verantwortlich gemacht und diszipliniert wird: die Tierbetreuer und Schlachter in den Betrieben. Zu befürchten ist, dass diese im Fokus der Überwachung stehen, obgleich und nachdem viele andere (auch) versagt haben: die Schlachthofbetreiber, die Tierschutzbeauftragten, die amtlichen Tierärzte, ggf. die Tierhändler und Landwirte etc. Das Defizit wird nun also anscheinend auf Kosten des – nach den Tieren – schwächsten Gliedes in der Kette zu beheben versucht: auf Kosten der Arbeiter im Niedriglohnsektor.
Der Ruf nach Videoüberwachung steht damit zumindest in der Gefahr, dass nicht die gesamte Kette des Schlachtprozesses und alle daran beteiligten Akteure in den Blick genommen werden. Videoüberwachung kann zwar durchaus manche Tierschutzverstöße aufdecken und mitunter präventiv wirken. Sie bleibt jedoch blind für den Rahmen und die Zusammenhänge, in denen diese erst entstehen und stattfinden. Der Ruf nach Videoüberwachung stellt beispielsweise kaum die ökonomischen sowie die Arbeitsbedingungen in Frage, unter denen die Schlachtung weithin stattfindet und die durch die Überwachung von Mitarbeitern eher noch verschärft als entspannt wird. Kameraüberwachung zeigt eben immer nur einen Ausschnitt: Abgebildet wird ein bestimmter Ausschnitt einer komplexeren Gesamtrealität, anfällig auch für Rahmungen, Verfälschungen bspw. durch Auswahl etc. (Christensen und Cheney 2015, 74 f. und 79–84, Hansen et al. 2015, 119). Sind es doch nicht selten die Arbeitsbedingungen, das Betriebsklima, das Schulungs- und Ausbildungsniveau der Mitarbeiter etc., die Tierschutzverstöße begünstigen und befördern können. Genau diese Missstände aber werden durch die Kameraüberwachung nicht adressiert. Es sind somit die Schwachen – unter Menschen und Tieren –, die die Last am Schlachthof zu tragen haben; wir haben hier nicht jeweils eine Krise und Desiderat in Tierschutz und Arbeitnehmer-, respektive Datenschutz, sondern eine gemeinsame Krise von Tier- und Arbeitnehmerschutz (Preuß 2018, 500 f.).
Ein weiterer Grund, die Videoüberwachung kritisch zu sehen, ergibt sich hierbei aus der Einsicht, dass Verlässlichkeit, die durch Transparenzmaßnahmen herbeigeführt werden soll, auf unproblematischere Art und Weise erreicht werden kann. Problematisch ist die Video­überwachung allemal, sei sie nun offen oder verdeckt und von der juristischen Bewertung abgesehen (Felde 2019, Jerchel und Schubert 2015, Bundestag Drucksache 19/16582): Denn mutmaßlich beeinträchtigt sie, wenn sie nicht nur sporadisch und für kurze Zeit erfolgt, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer (Pärli 2012, 45), die Arbeitnehmerzufriedenheit wird sie jedenfalls kaum erhöhen (Spitzer und Nutka 2013). Der Hinweis, dass die Überwachung ja insofern freiwillig sei, als sie etwa zu den Einstellungsvoraussetzungen gehörte und im Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einverständnis geregelt sei, verfängt nicht. Denn im Niedriglohnbereich sind die Auswahlmöglichkeiten an Arbeitsplätzen, insbesondere für Arbeitnehmer mit niedrigem Qualifikationsniveau, oftmals aus dem Ausland, nur gering. Viele der im Schlachtprozess eingesetzten Arbeiter dürften kaum eine realistische Wahl haben, kurz- oder mittelfris­tig ein anderes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (Wissenschaftlicher Beirat Agrarpolitik beim BMEL 2015, 167, 207).
Existieren also andere Möglichkeiten, den Tierschutz an Schlachthöfen zu forcieren, wären zuerst diese auszuschöpfen. Und solche Optionen existieren. Man denke etwa an eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung der Veterinärbehörden (Bundesrechnungshof 2012, 80–84), an Unterstützung, Sicherheit und Schulungen für die amtlichen Veterinäre, an eine bessere Schulung von (dann auch besser bezahlten) Schlachthofmitarbeitern, an ein besseres Betriebsklima, welches das Anzeigen von tierschutzrelevanten Problemen bei Betriebsleitung, Tierschutzbeauftragten etc. fördert, an höhere Risiken für die Schlachthofbetreiber, sollten Tierschutzverstöße festgestellt werden, an den Verlust der Approbation, sollten die amtlichen Tierärzte gravierende Tierschutzverstöße decken, an die Sensibilisierung der Staatsanwaltschaften für das Thema, an engmaschigere Qualitätskontrollen durch die entsprechenden Siegel, usw. (vgl. teilweise TVT 2018). Der Bundesrat hat dies wenigstens angedeutet, wenn er in seinem Beschluss den Gesetzgeber zur Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen auffordert und ergänzt: „Tierschutzgerechte Betäubungsmethoden gehören ebenso auf die Agenda wie die Abkehr von Akkordarbeit, um Zeitdruck als Ursache für Tierschutzverletzungen auszuschließen“ (Bundesrat Drucksache 69/19[B]), und wenn schon in der Begründung zum Entschließungsantrag angeführt wird, dass das Personal in den Schlachtbetrieben und amtliches Überwachungspersonal geschult werden müsse (Bundesrat Drucksache 69/19).

Schlussfolgerungen: Kameraüberwachung als Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung von Tierschutzstandards

Im Schlachthof wird es immer wieder zu Situationen kommen, in denen Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, sei es aus temporärer Unachtsamkeit, dem ungünstigen Zusammentreffen von Ereignissen, technischen Defekten etc. Betrachtet man jedoch Verstöße gegen den Tierschutz, die immer wieder und vor allem systematisch auftreten, zeigt der vorliegende Beitrag eines: Es existiert nicht ein einzelner Akteur, der allein für den Tierschutz verantwortlich wäre oder diesen unbemerkt von anderen regelmäßig unterlaufen könnte. Vielmehr kann es erst zu systematischen Tierschutzverstößen kommen, wenn mehrere Akteure versagen. Ein solches Versagen kann darin bestehen, dass Akteure selbst Tierschutzverstöße begehen, indem sie im unmittelbaren Kontakt mit den Tieren an diesen tierschutzwidrig handeln. Es wird aber häufig auch darin bestehen, dass Akteure die Verstöße eines anderen Akteurs, tierquälerische Strukturen bzw. Abläufe oder inadäquate architektonische Gegebenheiten tolerieren und/oder über diese hinwegsehen, sich nicht ausreichend informieren und sich trotz entsprechender Verpflichtung kein Wissen aneignen.
Entsprechend wäre es unzureichend, die Verantwortung für mangelnden Tierschutz an einer Stelle und insbesondere bei den direkt auf das Tier Einwirkenden allein zu suchen und lediglich durch Veränderungen an dieser Stelle eine nachhaltige Verbesserung der Situation zu erwarten, ohne auch die anderen Akteure zu stärken bzw. in die Verantwortung zu nehmen. Verantwortung liegt somit sicherlich auch bei (ggf. untätigen) Aufsichtsinstanzen, wie der Betriebsleitung, den amtlichen Tierärzten, den Tierschutzbeauftragten, eventuell auch den Vorarbeitern, welche eben auch als Verantwortungsträger adressiert werden müssen. Ebenso ist in komplexen, insbesondere arbeitsteiligen Handlungskontexten auch eine gänzlich über-individuelle Ebene in den Blick zu nehmen: Wenn Systeme bestimmtes Verhalten begünstigen, tolerieren oder erwarten, kann nicht mehr der einzelne Akteur als alleinig handelnd identifiziert werden. Hier kann von einer Art Systemhandeln (kooperatives bzw. korporatives Handeln) ausgegangen werden, was wiederum auch eine Art der systemaren Mitverantwortung begründet (u. a. Lübbe 1998). Hier Verantwortlichkeiten allein auf Individuen zu beschränken und allein diese zu adressieren (Zimmerli 1994), wäre wohl unterkomplex und somit defizitär. Gewiss, moralisches Handeln, das „Kämpfen“ für das Gute und Richtige ist natürlich auch innerhalb komplexer, arbeitsteiliger Kontexte mit somit diffizilen Verantwortungszuschreibungen möglich (Alpern 1993, 191), dies negiert jedoch nicht den über-individuellen Mitverantwortungsaspekt in komplexen Systemstrukturen.
Damit zeigt sich insgesamt: Tierbetreuer und Schlachter arbeiten zwar direkt am Tier, doch andere Akteure, die nur intermediär auf Tiere wirken, haben z. T. deutlich größeren Einfluss und entsprechend durchgreifende Kontrollmöglichkeiten, zuvorderst die Betreiber der Schlachthöfe; diese größeren Möglichkeiten der Einflussnahme begründen auch eine besondere Form der Verantwortung und Verpflichtung: Instanzen, die gewisse Prozesse übersehen sollen, denen die Aufsicht über bestimmte Prozesse obliegt, können sich dann eben nicht mehr darauf berufen, über gewisse Dinge keine Kenntnis zu besitzen oder besessen zu haben. Sie hätten es wissen müssen, was in jenem Bereich vor sich geht, den sie zu überblicken haben; der Tierschutzbeauftragte kann sich ebenso wenig auf Nicht-Wissen über unhaltbare Zustände zurückziehen wie der Schlachthofbetreiber oder der amtliche Veterinär.
So kann nun die Frage beantwortet werden, ob präventive Kameraüberwachung in Schlachthöfen ein verhältnismäßiges, erforderliches und geeignetes Mittel ist, um die Durchsetzung von Tierschutzstandards sicherzustellen. Als verhältnismäßig können derartige Maßnahmen vermutlich nicht gelten, stehen doch erhebliche rechtliche Bedenken bzw. andere hoch- und höherrangige Schutzgüter dem Anliegen entgegen, wie bspw. der Datenschutz und der Arbeitnehmerschutz oder das „demokratische Prinzip […] der Privatheit“ (August 2019, 209). Geeignet sind Transparenzmaßnahmen wie die Kameraüberwachung nur bedingt, um Tierschutz verlässlich sicherzustellen, denn dies führt zunächst nur zur Überwachung eines bestimmten Teils der am Schlachtbetrieb agierenden Personen, welche, wie gesehen, nicht notwendigerweise auch jene sind, die den Tierschutz alleine zu verantworten haben bzw. auch die Einhaltung von Standards sicherstellen. Und letztlich sind derartige Maßnahmen wohl auch kein erforderliches Mittel, denn erforderlich bedeutet hier, dass allein durch die Wahl des infrage stehenden Mittels das anvisierte Ziel zu erreichen wäre. Dies ist sicher nicht der Fall, denn Tierschutz lässt sich mutmaßlich ebenso effektiv auf anderem Weg erreichen, der zugleich ein besseres Betriebsklima zugunsten der im Niedriglohnsektor Beschäftigten schafft (Spitzer und Nukta 2013, 181).
Mehr noch: die Ausweitung von Transparenzmaßnahmen wie der Kameraüberwachung verstellt womöglich sogar den Blick für eigentliche Quellen von Problemen und für weitere relevante Akteure, letztlich wird eine Scheinlösung des Problems der Tierschutzverstöße an Schlachthöfen angeboten. Eine Scheinlösung, weil Transparenzmaßnahmen – im Wortsinne – ein Hineinschauen-Können, ein Durchsehen-Können versprechen. Paradoxerweise könnten derartige Maßnahmen aber gerade dazu führen, dass zumindest Teile der ohnehin schon abgeschotteten und nicht einsehbaren Welt der Schlachthöfe in zunehmendem Maße getrennt und abgeschieden würden von der realen Lebenswelt der meisten Bürger; nicht die Sichtbarkeit, sondern die Unsichtbarkeit würde erhöht (Christensen und Cheney 2015, 79 f., Hansen et al. 2015, 119 ff., Heibges 2018, 16, Pachirat 2011, 247 f.). Der eigentliche Schlachtbereich, der Schlachtprozess und das Handeln der Arbeiter an genau diesem besonderen Punkt würde zwar sichtbarer gemacht werden. Unsichtbarer würden jedoch die im doppelten Wortsinne entscheidenden Strukturen des Systems der Schlachtprozesse und jene Akteure, die – eher im Hintergrund – innerhalb dieser Prozesse Tierwohl ganz entscheidend (mit) determinieren. Durch Transparenzmaßnahmen wird (bestenfalls) jener Teil der Hinterbühne zur Vorderbühne, der den Bereich der eigentlichen Schlachtung betrifft; der Teil der Hinter­bühne jedoch, der die systemtragenden Strukturen betrifft, verbliebe im uneinsichtigen Bereich der Hinter­bühne und würde ggf. noch stärker verdeckt.

Conflict of interest

Es bestehen keine geschützten, finanziellen, beruflichen oder andere persönlichen Interessen an einem Produkt, Service und/oder einer Firma, welche die Inhalte oder Meinungen in diesem Beitrag beeinflusst haben.

Ethische Annerkennung

Die Genehmigung durch eine Ethikkommission war für die vorliegende Arbeit nicht erforderlich.

Funding

Die Arbeit wurde durch eigene Mittel finanziert.

Autorenbeitrag

Die Autoren haben zu gleichen Teilen zu Konzeption und Text dieses Beitrags beigetragen. Für Zuarbeiten, Korrekturen bzw. Anregungen danken wir den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der AG Angewandte Ethik in der Tiermedizin, insbesondere Frau TÄ Anna Julia Maas, Frau Dr. Lorena Rieke und dem Leiter des Projektes, Herrn Prof. Dr. Peter Kunzmann. Wir danken den Gutachtern für ihre Hinweise.

Korrespondenzadresse

Sebastian Hartstang
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie
AG Angewandte Ethik in der Tiermedizin
Bischofsholer Damm 15 (Gebäude 116)
30173 Hannover
Sebastian.Hartstang@tiho-hannover.de

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Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung

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Tierwohl in österreichischen Milchkuhherden

Welche Risikofaktoren hängen mit der Herdenprävalenz verschiedener Tierwohlindikatoren zusammen und was motiviert Landwirtinnen und Landwirte, das Tierwohl zu verbessern?