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Praxisführung

Steuernachzahlungen nach Corona?

In der Corona-Krise sind Steuerstundungen, Erstattungen und Zuschüsse eine Hilfe. Doch denken Sie daran: Irgendwann wird abgerechnet. Wann stehen die Steuernachzahlungen an?

  • Die Liquiditätshilfen aus der Corona-Krise sind zeitlich befristet.
  • Voraussichtlich im ersten Quartal 2021 wird das Finanzamt klären, wer wem wie viel Geld schuldet.
  • Praxsinhaber müssen sich auf erhebliche Steuerzahlungen vorbereiten.

Rückzahlungen aus dem pauschalen Verlustrücktrag

In der Corona-Krise können sich betroffene Betriebe einen Teil der in 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erstatten lassen. Wer für 2020 einen Verlust erwartet, kann diesen pauschaliert mit 15 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns aus 2019 verrechnen. Ob es bei dieser Erstattung bleibt, wird sich erst 2021 zeigen: Hat der Betrieb in 2020 keinen Verlust gemacht, gilt der pauschale Rücktrag laut Steuerberater Peter Stieve nicht mehr. Hat der Betrieb in 2020 Verluste gemacht, so könne er diese vollständig zurücktragen. „Die Erstattung kann dann auch deutlich höher ausfallen als der pauschalierte Rücktrag“, sagt Stieve.

Steuernachzahlungen für Vorauszahlungen 2020

Von der Corona-Krise betroffene Tierärzte können eine Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen 2020 für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragen. Wer für 2020 einen Verlust erwartet und den pauschalen Verlustrücktrag nutzen will, sollte eine Herabsetzung auf null Euro beantragen. Laufen die Geschäfte in der zweiten Jahreshälfte 2020 jedoch besser, könnte am Jahresende auch der Gewinn höher als erwartet ausfallen. „Dann wird eine Nachzahlung der Vorauszahlungen fällig“, sagt Peter Stieve. Auf Steuernachzahlungen für die Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer müssen sich Betriebe im ersten Quartal 2021 einstellen. Die Finanzämter werden dann nach Peter Stieves Einschätzung betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 von den Unternehmen einfordern und sich bei der Kalkulation der Nachzahlung daran orientieren.

Vorauszahlungen 2021

Wenn die Finanzämter die Nachzahlungen der Vorauszahlungen für 2020 ermitteln, werden sie zugleich die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2021 festlegen. „Diese Vorauszahlungen werden anteilig im März 2021 fällig. Das müssen die Betriebe in der Liquiditätsplanung einkalkulieren“, rät Stieve. Hinzu könnten gestundete Steuern kommen. „Auch diese gestundeten Steuern könnten also im ersten Quartal 2020 oder eher fällig werden, das muss man einplanen“, rät Stieve.

Liquiditätszuschüsse

2021 dürften auch die Liquiditätszuschüsse auf den Prüfstand kommen. Die Zuschüsse von Bund und Ländern sind steuerpflichtig: „Hat ein Unternehmen trotz der Krise inklusive Zuschuss einen Gewinn gemacht hat, dann wird der Zuschuss entsprechend mit besteuert“, erklärt Stieve. Zum anderen rechnet der Steuerberater fest damit, dass auch Bund und Länder nachfassen werden: „Die werden sich dafür interessieren, ob die Betriebe die Zahlungen zu Recht beantragt hatten, und könnten sich dafür den Zuschussbescheid, aber auch schon früher die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Antragszeitraums anschauen.“ Unberechtigt ausgezahlte Zuschüsse würden sie dann zurückfordern.  

Machen Sie sich folgende Punkte klar:

  • Was und wie viel wurde erstattet, gestundet und herabgesetzt – und wann sind mögliche Zahlungen fällig?
  • Behalten Sie Ihre Umsätze und Gewinne im Blick!
  • Welche Nachzahlungen auf die Vorauszahlungen ergeben sich daraus? Sobald eine Praxis absehen kann, dass sie 2020 doch noch Gewinne macht, sollte sie sukzessive Rücklagen für die Steuerzahlungen im ersten Quartal 2021 bilden.
  • Alternativ besteht die Möglichkeit, herabgesetzte Vorauszahlungen für 2020 wieder heraufzusetzen. Wenn die eigenen Mittel für die Zahlungen nicht genügen, kann vielleicht die Hausbank mit einem Kredit helfen.

Die Tipps stammen vom Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll in Hannover.

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