- Berufsunfähigkeitsversicherungen sind für Tierärzte essenziell.
- Beim Abschluss gilt: Je früher desto besser!
- Im Vertrag sind auf die Begriffe Nachversicherungsgarantie und Abstrakte Verweisung zu achten.
Wenn man Tierärzte fragt, worauf sie beim Abschluss ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) geachtet haben, kommen häufig Antworten wie: „Hm, in die Uni kam damals so ein Versicherungsmensch und dann habe ich die Versicherung halt genommen.“ Oder: „Puh, das ist ja nur eine von zig Versicherungen, die ich für meine Praxis brauchte. Genaue Vertragsbedingungen? Keine Ahnung!“
Berufsunfähigkeitsversicherung: Je früher, desto besser!
Insbesondere für selbstständige Tierärzte ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch essenziell. Schließlich ist die praktische Tätigkeit risikoreich, Krankheiten sind unvorhersehbar und Unfälle passieren regelmäßig. Laut Untersuchungen scheidet rund ein Viertel der arbeitenden Bevölkerung gesundheitsbedingt vorzeitig aus dem Job aus. Da sich das Lebensalter und der Gesundheitszustand stark auf den Preis der Versicherungspolice auswirken, sollte in der Tat schon in der Studien- oder spätestens frühen Arbeitszeit eine BU-Versicherung abgeschlossen werden.
Top Job:
Was ist die Nachversicherungsgarantie?
Diese sorgt dafür, dass der Versicherte seine vereinbarte Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt noch anpassen kann. Schließlich wird möglicherweise zu Beginn eine niedrigere Berufsunfähigkeitsrente versichert, welche bei voranschreitender Lebenszeit nicht mehr als ausreichend angesehen wird.
Was ist die abstrakte Verweisung und wer gilt als berufsunfähig?
Die Versicherung zahlt den Versicherten immer dann eine Rente, wenn eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent von einem Arzt oder Gutachter diagnostiziert worden ist. In Verträgen sollte von der sogenannten „abstrakten Verweisung“ abgesehen werden. Dabei handelt es sich um eine Klausel, die vom Versicherten verlangt, eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann. Das ist auch dann von Vorteil, wenn jemand gerade in Elternzeit ist oder arbeitslos – oder ein Sabbatical genommen hat. Dann zählt, zumindest für eine bestimmte Frist von drei oder fünf Jahren, der zuletzt ausgeübte Beruf: Wenn dieser nicht mehr ausgeübt werden kann, muss der Versicherer leisten.