Der Praktische Tierarzt 92, 776-784
© Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. 2011
Publiziert: 09/2011
Zusammenfassung
Während sich humanmedizinische Zahnarztpraxen ausschließlich mit Zahnheilkunde befassen undspeziell hierfür konzipiert werden, stellt der tierzahnärztliche Arbeitsplatz besonders bei nachträglicherIntegration und limitiertem Raumangebot besondere Anforderungen sowohl an den Allgemeinpraktikerals auch an den spezialisiert arbeitenden Tierarzt.
In der Humanmedizin gibt es nicht nur bewährte Richtlinien fürdie zweckmäßige Organisation einer Zahnarztpraxis, mit denenbereits Studenten der klinischen Semester regelmäßig vertraut gemachtwerden, sondern auch eine ganze Reihe von Vorschriften inBezug auf die Arbeitssicherheit von Behandler und Assistenzpersonal,die Hygienevorschriften mit einschließen. Diese sind teilsvom Gesetzgeber erlassen worden (etwa das Medizinproduktegesetzund die HygieneVO), teils handelt es sich um Richtlinien derBundeszahnärztekammer und der einzelnen Zahnärztekammernder Länder. Letztere haben z. B. regelmäßig einen Hygienebeauftragten,der im Rahmen der Kammerarbeit für die Aktualisierungder Hygienerichtlinien sowie die Aus- und Weiterbildung zuständigist. Ferner hat die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionspräventionbeim Robert-Koch-Institut 2006 eine Empfehlungmit dem Titel „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungenan die Hygiene“ im Bundesgesetzblatt – Gesundheitsforschung– veröffentlicht (www.rki.de). Seit dem 1. Januar 2011besteht zudem für alle Zahnarztpraxen eine QS-Pflicht.