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Der Praktische Tierarzt

Änderungen des § 56 Arzneimittelgesetz und seine Auswirkungen auf die tierärztliche Praxis

Der Praktische Tierarzt 90, 1156-1168

Publiziert: 12/2009

Zusammenfassung

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Herstellungvon Fütterungsarzneimitteln nur noch in nach Arzneimittelgesetzzugelassenen Betrieben möglich. Diese neue Regelung sowie dasFehlen eines nach § 13 Arzneimittelgesetz zugelassenen Herstellungsbetriebesfür Fütterungsarzneimittel legten die Vermutungnahe, dass in Baden-Württemberg vermehrt oral applizierbare Fertigarzneimitteleingesetzt werden. Um die Situation zu erfassen,wurde zunächst die Entwicklung der Verordnung von Fütterungsarzneimittelnin Baden-Württemberg anhand der Auswertung vonsämtlichen (ca. 1100) in Baden-Württemberg ausgestellten Herstellungsaufträgenbzw. Verschreibungen seit dem Jahr 2000 bisSeptember 2006 untersucht. Hierbei wurde offensichtlich, dass dieVerordnung von Fütterungsarzneimitteln in Baden-Württembergseit dem Jahr 2001 kontinuierlich abgenommen hat. Zum heutigenZeitpunkt spielen Fütterungsarzneimittel in Baden-Württembergpraktisch keine Rolle mehr. Des Weiteren hat die Auswertungder Herstellungsaufträge gezeigt, dass der orale Applikationswegvon Tierarzneimitteln zur Behandlung von Tiergruppen oder desgesamten Bestandes insbesondere in der Schweinehaltung vonBedeutung ist. Um die tatsächliche Situation hinsichtlich der Artund Weise der Applikation von oral zu applizierenden Fertigarzneimitteln,der Entstehung einer Verschleppungs- und Rückstandsproblematiksowie der Einhaltung rechtlicher Vorgaben vor Ortzu erfassen, wurden von der Stabsstelle Ernährungssicherheit amRegierungspräsidium Tübingen 72 landwirtschaftliche Betriebe,vorwiegend Schweinehaltungen verschiedener Betriebsgrößen,aufgesucht. Im Zuge der Betriebskontrollen wurden hauptsächlichFuttermittel, vereinzelt auch Tränkwasser, Harn oder Blut beprobt.Die Proben wurden am Chemischen und VeterinäruntersuchungsamtKarlsruhe im Hinblick auf verschleppungsbedingte Arzneimittelrückstände,die Arzneimittelkonzentration im Futter oderTränkwasser, die homogene Verteilung des Arzneistoffs im Futtermitteloder den therapeutischen Wirkspiegel im Blut untersucht.Ein Großteil der untersuchten Proben ergab Beanstandungen. DieResultate aus den Betriebskontrollen in Verbindung mit den Probenergebnissenhaben die Vermutung untermauert, dass in derMehrzahl der Fälle die Art und Weise der Einmischung von oralapplizierbaren Fertigarzneimitteln auf den landwirtschaftlichenBetrieben unbefriedigend ist und zu Über- und Unterdosierungensowie zu Verschleppungen von Arzneimitteln geführt hat. Zusammenfassendist festzuhalten, dass die Intention des Gesetzgebers,mit der Änderung der Rechtslage eine höhere Qualitätssicherheitdes Arzneimittel-Futtermittel-Gemisches und damit eine Erhöhungder Therapie- und Verbrauchersicherheit zu erzielen, in der Bilanzfür Baden-Württemberg als nicht erfüllt anzusehen ist.

 

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