Image
Foto: bpt

bpt

Nationales Tierarzneimittelgesetz: Wo stehen wir? Wie geht’s weiter?

Am 24. März hat das Bundeskabinett den gemeinsam vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegten Entwurf für ein (nationales) Tierarzneimittelgesetz (TAMG) angenommen und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Bereits am 22. April hat die 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag stattgefunden. Bis zuletzt war allerdings unklar, ob der Entwurf im dafür fachlich kompetenten Agrarausschuss beraten wird, oder aber zur Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen wird. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag sind dann für den 10./11. Juni terminiert. Im Bundesrat soll das Thema erstmalig am 7. Mai und abschließend am 25. Juni behandelt werden. Soweit der Zeitplan.

Gespräche in Berlin

Der nun zur Beratung in Bundestag und Bundesrat vorliegende Entwurf greift zahlreiche Anmerkungen der Tierärzteverbände auf (siehe dazu bpt-info 4/21, Seite 3). Aus Praktikersicht bleiben jedoch einige Schwachstellen. Um auf diese Schwachstellen hinzuweisen und für die bpt-Position zu werben, haben Präsident Dr. Siegfried Moder, das zuständige Präsidiumsmitglieder PD Dr. Andreas Palzer und Geschäftsführer Heiko Färber in den letzten Wochen zahlreiche Gespräche mit der in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zuständigen Verhandlungsführerin, der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Gitta Connemann, den Berichterstattern der Koalitionsfraktionen, Dieter Stier (CDU/CSU) und Nezahat Baradari (SPD) und Vertretern des BMEL geführt. Grundlage für die Gespräche war das dafür vom bpt-Bundesvorstand beschlossene Positionspapier.

[embed]https://www.vetline.de/das-neue-tierarzneimittelgesetz-aerger-um-den-re…]

TAMG-Positionspapier

Aus Sicht des bpt muss der Gesetzentwurf an vier Stellen ‚nachjustiert‘ werden:

Erhalt der 7/31-Tage-Regelung (§ 44 Absatz 2 TAMG): Aus Sicht des BMEL kann die Regelung wegen des neuen EU-Rechts nicht erhalten bleiben. Demgegenüber argumentiert der bpt, dass Artikel 105 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 sehr wohl zulasse, dass der bisherige § 56 a Absatz 1 Nr. 5 AMG übernommen werden kann. Die bpt-Position zum Erhalt der für die Tierärzte/innen rechtssicheren 7/31-Regelung wird im Übrigen auch durch ein Gutachten unterstützt, das die agrarpolitische Sprecherin der LINKEN, Frau Dr. Kirsten Tackmann, beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in Auftrag gegeben hatte. Das BMEL plädiert hingegen für (untergesetzliche) Auslegungshinweise. Für den bpt wäre das nur die ‚zweitbeste‘ Lösung.

Tierärztliche Behandlungsanweisung unbürokratisch ausgestalten (§ 44 Absatz 2 TAMG): Um sicherzustellen, dass auf die Kleintier- und Pferdepraxis keine (unnötigen) bürokratischen Belastungen zukommen, wird eine konkretisierende Formulierung der Bestimmung im Gesetzestext vorgeschlagen, wonach die derzeit schon dokumentierten Angaben Art, Dosis/ Tag und Dauer der Anwendung in der Patientenakte festgehalten und durch Hinweis auf dem Medikamentenbehältnis dem Tierhalter mitgeteilt werden.

Strafbewehrung bei zulassungskonformer Anwendung (§ 39 TMAG): Die Verordnung (EU) 2019/6 sieht eine zulassungskonforme Anwendung zwingend vor. Auch wenn damit wirksame Therapien erschwert bzw. nicht mehr durchgeführt werden können (Tierschutz!) ist die nicht-zulassungskonforme Anwendung künftig verboten. Zumindest für eine Übergangszeit ist es aus Sicht des bpt deshalb notwendig, dass nicht erlaubte, aber notwendige Abweichungen bei Dosierung, Therapiedauer und Verabreichungsart nicht strafbewehrt sind. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zwar keine Strafbewehrung vor, allerdings ist bekannt, dass es im Bundesrat Stimmen gibt, die  eine Strafbewehrung befürworten.

Versandhandel für Weiterbehandlung von Nicht-lebensmittelliefernden Tieren (§ 30 TAMG): Da aus dem Mitgliederkreis vielfach die Forderung erhoben wurde, dass im Einzelfall für die Weiterbehandlung von nicht-lebensmittelliefernden Tieren auch in Zukunft Tierarzneimittel versendet werden können, regt der bpt an, dazu von einer gesetzlich möglichen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, auch wenn das im Zweifelsfall mit erhöhten bürokratischen Belastungen verbunden ist.

Wie weiter?

Ob o.g. Änderungswünsche nachträglich Eingang in den Gesetzentwurf finden, wird sich spätestens in den anstehenden Ausschussberatungen von Bundestag und Bundesrat im Laufe des Mai 2021 zeigen. Dass es Änderungen geben wird, ist aber wahrscheinlich, auch weil die SPD-Fraktion auf ein Vorziehen der Antibiotikameldeverpflichtung für Pferde, Hunde und Katzen drängt.  (Heiko Färber)