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„Zu enge“ Reithalfter und „zu kurze“ Backenstücke sind nicht regelkonform und stehen damit den Bestimmungen der FN entgegen.
Foto: Peter Witzmann
„Zu enge“ Reithalfter und „zu kurze“ Backenstücke sind nicht regelkonform und stehen damit den Bestimmungen der FN entgegen.

Inhaltsverzeichnis

Der Praktische Tierarzt

Läsionen am und im Pferdemaul bei Turnierpferden

Pferdekontrollen sind auf Turnieren gemäß eines Untersuchungsprotokolls durchzuführen (Deutsche Reiterliche Vereinigung  2012, 2018). Der wichtigste Untersuchungspunkt betrifft den Bereich Maul, Zäumung, Gebiss.

Der Praktische Tierarzt 103, 1022–1036

DOI: 10.2376/0032-681X-2238

Eingereicht: 10. August 2021

Akzeptiert: 11. Juni 2022

Publiziert: 10/2022

Einleitung

Gemäß Regelwerk hat der Turnierrichter die Ausrüstung zu kontrollieren, während der Turniertierarzt die Aufgabe des sachverständigen Turnierfachmanns übernimmt, wenn beispielsweise durch zu enge Reithalfter und zu kurze Backenstücke dem Pferd Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Nach statistischen Erhebungen zu den Pferdekontrollen im Verantwortungsbereich der Landeskommission (LK) in Baden-Württemberg (BW) ist der Anteil der Beanstandungen am Pferdemaul an der Gesamtzahl aller Beanstandungen überproportional am größten (Witzmann 2021). Auf Bundesebene zeigt sich dieses Ergebnis ähnlich, allerdings mit einem relativ geringeren Anteil der Beanstandungen am Maul. Im Folgenden werden einige statistische Angaben zu Pferdekontrollen detailliert auf Bundes- und vergleichend auf Länderebene aufgezeigt. Ferner werden Beispiele aus der Vielfalt der möglichen Läsionen am und im Maul bildlich dargestellt.

In den letzten Jahren wurde bei Pferdekontrollen zunehmend festgestellt, dass die Reithalfter zu eng und die Backenstücke zu kurz geschnallt waren (Murray 2018), daher wird hier die regelkonforme Anpassung dieser beiden Riemen gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) und den Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1, aufgezeigt (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. 2018a, b). Das Untersuchungsprotokoll für Pferdekontrollen gemäß LPO mit seinen relevanten Kontrollpunkten, die Verantwortlichkeit bei Pferdekontrollen, Konsequenzen aus Beanstandungen sowie mögliche prophylaktische Maßnahmen werden angesprochen.

Pferdekontrollen bei Turnieren gemäß Regelwerk

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) hat in ihrer LPO Näheres zu Pferdekontrollen festgelegt. Danach können auf Anordnung der FN/LK oder der Richter jederzeit während eines Turniers Pferdekontrollen vorgenommen werden. Die Auswahl der Pferde erfolgt nach dem Stichproben- bzw. Verdachtsprinzip. Entsprechend dem Merkblatt für Turniertierärzte soll eine repräsentative Zahl der teilnehmenden Pferde (10 %), verteilt auf alle Prüfungen sowie auf alle Prüfungstage, in Absprache mit dem LK-Beauftragten kontrolliert werden. Die besonderen Bestimmungen der Landeskommissionen regeln Näheres zur Zahl der zu kontrollierenden Pferde pro Veranstaltung.

In BW sind nach einem LK-Beschluss ab Januar 2020 bei allen Turnieren mindestens 15 Pferde zu kontrollieren. Durchgeführt werden die Pferdekontrollen von einem Richter gemeinsam mit dem Turniertierarzt (TTA). Erforderlich werdende Entscheidungen trifft der Richter in Abstimmung mit dem TTA. Dagegen ist ein Einspruch nicht zulässig.

Grundlage für die Durchführung der Pferdekontrollen bildet das in den Durchführungsbestimmungen (DB) zu § 67 der LPO enthaltene Untersuchungsprotokoll (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. 2018b). Ist anlässlich der Pferdekontrolle die Beurteilung eines Befundes nicht ausreichend möglich, kann vom Richter zusätzlich eine weitergehende Untersuchung, beispielsweise des Maules, angeordnet werden.

Pferdekontrollen, Statistik der LK BW

Im Jahre 1999 wurde in BW der „Bericht des Turniertierarztes“ von der LK in ihrem Bereich eingeführt. Seither dient er der LK als Information über tierärztliche und Tierschutz betreffende Probleme sowie über die Zusammenarbeit der TTÄ mit Offiziellen und Veranstaltern bei Turnieren. Den Bericht senden die TTÄ in Form eines von ihnen ausgefüllten vorgefertigten Fragebogens an die LK. Diese wertet die Berichte statistisch aus und zieht daraus gegebenenfalls Konsequenzen, z. B. Nachverfolgung rapportierter Beanstandungen in der Impfhistorie. Nachdem die Rücklaufquote der Berichte in den Jahren 2000 bis 2004 im Durchschnitt bei knapp 30 % lag (Witzmann und Mäule 2005), betrug sie in den vergangenen zwölf Jahren 45,3 % (Witzmann 2021).

Diesen Berichten zufolge wurden in BW innerhalb von 23 Turnierjahren (1999 bis 2021) insgesamt 39.638 (= 100 %) Pferde kontrolliert und davon 803 (= 2 %) beanstandet (Tab. 1). Die weitere statistische Aufschlüsselung erbrachte, dass von diesen 803 (= 100 %) Beanstandungen 547 (= 68,1 %) das Pferdemaul betrafen und von diesen 547 (= 100 %) Beanstandungen am Maul betrafen wiederum 431 (= 78,8 %) die Maulwinkel (Witzmann 2021).

Der prozentuale Anteil der Beanstandungen am und im Maul an der Gesamtzahl aller Beanstandungen zeigt im Verlaufe der Jahre 2011 bis 2021 eine stetig steigende Tendenz, nämlich von 60,7 auf 68,1 %.

Pferdekontrollen, Statistik der FN

Seit 2013 führt die FN Jahresauswertungen von Pferdekontrollen auf Basis der eingesandten Ergebnisse aus den einzelnen Bundesländern durch. In den „Corona-Jahren“ 2020 und 2021 erfolgten diese Auswertungen wegen mangelnder Relevanz allerdings nicht. Daher stammen die in Tabelle 2 gelisteten Zahlen zur Häufigkeit maulbetreffender Befunde in den einzelnen Bundesländern aus den Berichten des Jahres 2019 (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. 2019).

In allen jährlichen diesbezüglichen Ranglisten seit 2013 fällt auf, dass die relative Anzahl der Beanstandungen am und im Pferdemaul im Bereich der LK BW jährlich konstant am höchsten ist. Hierfür gibt es verschiedene mögliche Gründe, wie beispielsweise regelmäßig durchgeführte spezifische Fortbildungen der TTÄ und daraus resultierend gezieltere fachkundige Pferdekontrollen in BW.

Beanstandungen am Maulbereich im Einzelnen

Die zu Beanstandungen führenden Befunde können besonders im Maulbereich sehr vielfältig sein, wie ein Auszug aus der möglichen „Befundpalette“ zeigt.

Traumatisierung der Haut durch Reithalfter, Gebiss etc. in der Umgebung des Maules

Abbildung 1 zeigt eine subakute Schürfwunde (Erosion) mit kollateraler entzündlicher Schwellung, dokumentiert durch die Verdickung der Hautfalte. In diesem Bereich sind durch das in ständiger Bewegung befindliche komplexe Zusammenwirken des Systems Pferd – Reiter – Ausrüstung die beteiligten Strukturen, insbesondere das Integument, besonderen Belastungen ausgesetzt. Eine zu enge Verschnallung der Zäumung potenziert noch diese Belastung, da das umliegende Gewebe durch eine zusätzliche Fixierung den Zug- und Druckkräften bei der Hilfengebung nicht genügend folgen kann. Bei Schürfwunden dieser Art sind neben der lokalen Therapie flankierende Maßnahmen im Sinne von Ursachenvermeidung durch Reiten, wenn überhaupt, mit gebissloser Zäumung sowie Positionierung von Nasenriemen und Verschlussstück außerhalb des Wundbereichs essenziell. Generell besteht in dieser gut durchbluteten Region eine optimale Heiltendenz (Abb. 2).

Akut und chronisch traumatisierte „Maulwinkel“ einschließlich Narbenbildungen

Der akute Schleimhautdefekt in Abbildung 3 mit Substanzverlust ist entstanden durch exzessive Handeinwirkung. Aus Gründen der topografischen Korrektheit ist „Maulwinkel“ in Anführungszeichen gesetzt, da die Traumatisierungen überwiegend am Übergang des Maulwinkels zur Unterlippe bzw. an der Unterlippe selbst lokalisiert sind (Abb. 3 bis 7); siehe dazu auch die Untersuchungen von Rüther (2022). Die Entstehung von chronischen Veränderungen ohne erkennbare Heiltendenz im Sinne von Rhagaden ist auf die mangelhafte tiermedizinische Versorgung akuter Insulte und den weiteren unveränderten Einsatz der Pferde zurückzuführen, wodurch bereits bestehende Läsionen permanent durch das Gebiss „irritiert“ werden, auch durch die „lebhafte“ Hand des Reiters! Eine Eliminierung der Ursachen erfolgt also nicht (Abb. 4). Hinzu kommt die Verlängerung der Maulspalte allein durch das Aufzäumen nach der „Ein-Falten-Regel“, da die Bildung einer Hautfalte an den Maulwinkeln zur Zunahme der Hautspannung bereits mit hingegebenen Zügeln führt (Abb. 5a) und sich mit aufgenommenen Zügeln noch verstärkt (Abb. 5c). Das sich täglich wiederholende Aufzäumen und die vom Reiter gegebenen Zügelhilfen sind für die Wundheilung kontraproduktiv. Diese Kräfte, senkrecht zur Läsion wirkend, ziehen bereits mit hingegebenen Zügeln die in der Ruhezeit, also ohne Zäumung, verklebten Wundränder auseinander (Abb. 5b). Dieser Effekt wird mit aufgenommenen Zügeln noch verstärkt (Abb. 5d). In Abbildung 5c werden die Zugrichtung am Zügel sowie der Ansatzpunkt des Zügelzugs über das Mundstück der Zäumung am „Maulwinkel“, und damit am Locus minoris resistentiae, demonstriert (gelber Pfeil). Bei chronischen Narbenulzera, wie in Abbildung 6a zu erkennen, sind die Wundränder um die zentral gelegene Granulationsfläche vollständig vernarbt, rostral befinden sich zudem deformierende Narbenkontrakturen. Dieses Pferd wurde noch bis zum Untersuchungstag täglich geritten, dabei lag der rechte Trensenschenkel auf dem Ulkusgrund und induzierte eine ständige Hyperämie durch Reizung des Granulationsgewebes. Wegen der Aussichtslosigkeit auf Selbstheilung erfolgte eine chirurgische Intervention mit der Anweisung, die Ursache abzustellen, d. h. das Pferd, wenn überhaupt, mit einer gebisslosen Zäumung zu bewegen. Den Zustand der Narbe nach drei Monaten zeigt Abbildung 6b. Man beachte das pigmentarme Narbengewebe. Abgeheilte Läsionen am „Maulwinkel“ zeigen sich häufig als Zufallsbefunde in Form von nicht pigmentierten narbigen Bereichen (Abb. 7), sie sprechen für ein „gewisses Vorleben“ des Pferdes.

Befunde an Maulschleimhaut, Zunge und Diastemata

An der Backenschleimhaut finden sich insbesondere in Höhe des zweiten Prämolaren des Oberkiefers (P2) Läsionen unterschiedlicher Ausprägung. Die in Abbildung 8 gezeigte Schnitt-Quetsch-Wunde an der bukkalen Schleimhaut im Bereich des P2 im Oberkiefer links wurde verursacht durch eine unmittelbar vor dieser Aufnahme entfernte scharfe, bukkale Zahnkante im Verein mit einem sehr eng verschnallten Reithalfter, das den Gegendruck von lateral ausgeübt hat. Zum Abstellen der Ursachen solcher Läsionen gehört demnach nicht nur die Zahnsanierung, sondern ebenso eine regelkonforme Verschnallung des Nasen- und/oder Kinnriemens des jeweiligen Reithalfters.

Läsionen an der Zunge befinden sich überwiegend auf deren Dorsalfläche in der „Gebisslage“ etwa in Höhe der rostralen Begrenzung des Frenulum linguae und des Kinnwinkels (Martin 1914). Akute Zungenläsionen werden fast immer, chronische infolge „Wundauffrischung“ häufig durch das Auftreten blutigen Speichelschaums festgestellt. Ein Beispiel für multiple akute Verletzungen dorsal an der Zungenschleimhaut zeigt Abbildung 9, dokumentiert anlässlich einer turnierrichterlich angeordneten weitergehenden Untersuchung. Als Ursache der Läsionen und damit auch der Blutung wurde der rüde Einsatz einer „Liverpool Kandare“ (Abb. 10) ausgemacht, deren deutliche Abdrücke, nämlich die „nachgearbeitete“ Kandaren-Riffelung, in der Zungenschleimhaut objektivierbar sind (Abb. 9). Im Sinne der Ursachenabstellung ist einem solchen Pferd nicht nur die entsprechende Rekonvaleszenz zu gewähren, sondern es muss auch dringend ein Gebisswechsel im Sinne der Regelwerke und Richtlinien erfolgen. Des Weiteren muss die Fahrweise des Teilnehmers aus Gründen des Tierschutzes zwingend überdacht werden. Ebenfalls im Zusammenhang mit blutigem Speichelschaum am Maul ergab die angeordnete weitergehende Untersuchung eines Pferdes als Ursache der Blutung einen chronischen, ulkusartigen Defekt in der Schleimhaut der Zungenoberfläche auf der Höhe des Frenulum linguae. Diese Läsion war als Folge wiederholt exzessiver Handeinwirkung über eine Fahrkandare entstanden (Abb. 11). Die wichtigste therapeutische Maßnahme besteht in der Abstellung der Ursache. Falls das Pferd trotzdem weitergearbeitet werden soll, darf bis zur vollständigen Abheilung nur eine gebisslose Zäumung zum Einsatz kommen. Bei Wiederaufnahme der Arbeit mit Zäumung und Gebiss müssen auch hier die Fahrweise dringend überdacht und idealerweise wiederholte tierärztliche Kontrollen des Maules angeordnet werden. Wie die Verletzungen an der Zunge entstehen auch die Läsionen an den Diastemata meist durch unsachgemäße Einwirkungen mit Stangengebissen, wie bei einem Dressurpferd der oberen Leistungsklassen geschehen, das zunehmende Unrittigkeit und Widersetzlichkeit in Dressurprüfungen zeigte. Als Ursache wurden Exostosen an beiden Diastemata mit Erosionen an der bedeckenden Schleimhaut festgestellt. Zehn Wochen nach operativer Abtragung der Exostosen (Abb. 12 und 13) wurde das Pferd wieder in Beritt genommen, allerdings beinhaltete die letztlich erfolgreiche Therapie auch einen Reiterwechsel. Ebenfalls bei einer weitergehenden Untersuchung wurde ein tiefer chronischer Schleimhautdefekt mit kollateralem Ödem, vergesellschaftet mit einer Exostose am linken Diastema, als Ursache blutigen Speichelschaums festgestellt (Abb. 14). Verursacht wurden diese Veränderungen durch regelwidrige Handeinwirkung über eine Fahrkandare. Nach Abstellen der Ursache und entsprechender Rekonvaleszenz war ein erneuter Einsatz des Pferdes mit Zäumung und Gebiss im Fahrsport sechs Monate später wieder möglich.

Das Symptom Blut am Pferdemaul

Blut bzw. blutiger Schaum am Pferdemaul wird häufig mit der nicht nachgewiesenen „Alibi-Ursache“, das Pferd habe sich in die Zunge oder Lippe gebissen, begründet. Über den Zungenbiss während des Reitens oder Fahrens wird weder in den zahlreichen TTA-Berichten noch in Umfragen bei TTA-Fortbildungen berichtet, auch eigene Erfahrungen auf nationalen und internationalen Turnieren können diese „Selbstverletzung“ nicht bestätigen; sämtliche Läsionen im Maul, inklusive an der Zunge, sind auf Fremdeinwirkung durch den Menschen zurückzuführen. Für offizielle Funktionäre bei Turnieren (Richter, TTÄ) ist Blut am Pferdemaul ein Sym­ptom, welches die Aufforderung zu einer differenzierten Diagnostik durch den TTA sein muss (Abb. 15). Dazu hat die FN in die LPO 2018 Folgendes aufgenommen: „Zu LP sind Pferde nicht zugelassen, an denen im Einwirkungsbereich des Teilnehmers frisches Blut festgestellt wird“ (§ 66.6.6 LPO; mod.) und: „Bei Auftreten von frischem Blut erfolgt eine Pferdekontrolle. Kann die Ursache der Blutung nicht identifiziert werden, ist vom Richter eine weiterführende Untersuchung durch den TTA zu veranlassen“ (§ 67.6.1 LPO; mod.).

Aus mehrjähriger eigener Erfahrung lassen sich oben genannte Traumata auch einteilen in solche, die überwiegend durch einfach oder doppelt gebrochene Gebisse, und solche, die überwiegend durch Stangengebisse verursacht werden. Während erstere Läsionen am Übergang des Maulwinkels zur Unterlippe bzw. an der Unterlippe selbst sowie an der bukkalen Schleimhaut lokalisiert sind, befinden sich letztere Läsionen hauptsächlich an der Zunge und den Diastemata.

Weitere Beanstandungen im Maulbereich

Entsprechend den Reaktionen auf diesbezügliche Informationen bei TTA-Fortbildungen und durch TTA-Berichte in zunehmendem Umfang wurde in den letzten Jahren bei Pferdekontrollen in BW festgestellt, dass die Reithalfter zu eng und die Backenstücke zu kurz geschnallt waren (zur Lage dieser Riemen Abb. 16a bis 16c). Einige Reithalfter waren wegen enger Verschnallung nur sehr schwer zu lösen. Nach Öffnen der Verschlussschnalle(n) war in der Riemenlage eine deutliche Kompression der dortigen Strukturen sichtbar (Abb. 17). Durch zu kurz verschnallte Backenstücke wurden die Gebisse (Mundstücke) übermäßig nach oben (nuchal) gezogen mit der Folge, dass sich stark gespannte Hautfalten bildeten mit den möglichen negativen Folgen an den Maulwinkeln (Abb. 18).

Wie aus den Berichten der TTÄ weiter hervorgeht, akzeptierten manche Reiter allerdings die Beanstandungen im Bereich des Pferdemauls nicht ohne Weiteres. Sie hielten die Kontrolle der Zäumung mittels „Ein- oder Zwei-Finger-Regel“ bzw. der „Ein-Falten-Regel“ für schlichtweg falsch, wehrten sich massiv mit Beleidigungen gegen die Pferdekontrollen und zeigten sich uneinsichtig, wenn infolge schwerwiegender Verletzungen an den Maulwinkeln und Ulzera in der Maulschleimhaut Startverbote verhängt wurden.

Verschnallung der Zäumung gemäß LPO und Richtlinien für Reiten und Fahren

„Zu enge“ Reithalfter und „zu kurze“ Backenstücke sind nicht regelkonform und stehen damit den Bestimmungen der FN entgegen. Die FN gibt zum einen in den Richtlinien für Reiten und Fahren (RL) eine sichere Orientierung zur Ausrüstung und deren Anwendung bei Pferden vor und weist zum anderen in der LPO (§ 1.3) darauf hin, dass die RL für „alle, die an Turnieren teilnehmen“, ebenso verbindlich sind wie die LPO selbst. Im Kapitel Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden enthält die LPO darüber hinaus disziplinspezifisch unterschiedliche Vorbemerkungen zu den entsprechenden Paragrafen (§§ 68–72). Diese sind inhaltlich in der LPO (§ 6.2) als die folgende Verpflichtung zusammengefasst: Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer […] muss den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen […] des Tierschutzes […] entsprechen.

Die LPO (§ 70.B) und die RL (S. 39) beschreiben die Lage der Reithalfter wie folgt: „Das Reithalfter soll leicht anliegen und darf weder die Atmung beeinträchtigen noch die Maultätigkeit (Kauen) des Pferdes unterbinden.“

Weiter wird dazu in den RL (S. 38) und den DB zu § 70 LPO II. Reithalfter ausgeführt: „Die Verschnallung des Reithalfters richtet sich nach der jeweiligen Lage auf dem Nasenrücken des Pferdes. Beispielsweise finden bei einem korrekt verschnallten Hannoverschen Reithalfter zwei, bei einem Englischen Reithalfter ein (Anm.: in den RL ein bis zwei) Finger Platz zwischen Nasenrücken und Reithalfter“ (Abb. 16a und 16b). Zum am häufigsten eingesetzten Reithalfter, dem kombinierten Reithalfter, erfolgen in der LPO keine Angaben. In den RL werden allerdings zum Anlegen des kombinierten Reithalfters folgende Vorgaben gemacht: „Für die Verschnallung beider Riemen (Anm.: Nasenriemen und der schmalere Kinnriemen) gelten die gleichen oben genannten Grundsätze, die die Maultätigkeit gewährleisten sollen“ (Abb. 16c). Besonderes beim schmaleren Kinnriemen besteht die Gefahr einer nicht regelkonformen, d. h. zu engen Verschnallung, hier muss bei den Pferdekontrollen besonders auf die Einhaltung der „Zwei-Finger-Regel“ geachtet werden.

Auch zur Verschnallung der Backenstücke (Abb. 16a bis 16c) gibt es in der LPO keine Vorgaben. Dazu führen jedoch die RL Näheres aus: „Die Trense ist richtig angepasst, wenn das Gebiss dicht an den Maulwinkeln des Pferdes liegt und eine Hautfalte an den Maulwinkeln entsteht“ (Ein-Falten-Regel).

Obige Angaben aus dem Regelwerk (LPO) und den Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1, bilden die Grundlage für die Überprüfung der Regelkonformität von Zäumungen und deren Verschnallung bei Pferdekontrollen auf Turnieren.

Eine gewisse Objektivierung bei der Überprüfung der Verschnallung des Reithalfters (Nasen- bzw. Kinnriemen) bringt der Einsatz eines Messkeils, wie z. B. des von der Internationalen Gesellschaft für Pferdewissenschaften (ISES) entwickelten Taper Gauges (BMEL 2020) (Abb. 20) oder des vom Schweizerischen Verband für Pferdesport/Fédération Suisse des Sports Equestres (SVPS/FSSE) kreierten Nasenband-Messinstruments.

Das Untersuchungsprotokoll für Pferdekontrollen gemäß DB zu § 67 LPO

Der für die Untersuchung des Maules relevante Punkt aus dem Untersuchungsprotokoll für Pferdekontrollen – unter der Rubrik „Die Überprüfung des Pferdes bzw. der Ausrüstung hat Folgendes ergeben […]“ – ist der Unterpunkt „Maul/Zäumung/Gebiss“. Falls die Pferdekontrolle nicht genügend Aufschluss bringt, ist gemäß Protokoll ferner die Option zur Anordnung einer „weitergehenden Untersuchung (z. B. des Maules […])“ durch den Richter gegeben.

Die vordringlichen Kontrollpunkte gemäß obiger Spezifizierung sind:

  • am Maul: die Haut in der Umgebung des Maules, die Maulwinkel inkl. Übergang zur Unterlippe, die Gebisslage auf dem Zungenrücken, die Ränder der Zunge inkl. Zungenunterseite und Zungenbändchen, die gesamte Längenausdehnung der Laden und der Gaumen
  • an der Zäumung: Regelkonformität, Zustand sowie Verschnallung des Reithalfters und der Backenstücke, Kontrolle von Nasenrücken, Kinngrube und Unterkieferrand auf Unversehrtheit
  • am Gebiss: Regelkonformität und Zustand des Gebisses, gezielte Kontrolle der Gebisslage an allen Strukturen

Es hat sich gezeigt, dass bei den Pferdekontrollen, wie sie z. B. gemäß Merkblatt „Die Aufgaben des TTA“ durchgeführt werden (also am aufgezäumten Pferd mit geöffnetem Nasen- und/oder Kinnriemen), einige relevante Befunde nicht erhoben werden können. Ungenügend eingesehen werden können dabei: die Maulwinkel bei zu kurzen Backenstücken und sehr starkem Speicheln, an der Zunge die Gebisslage, da häufig von Gebiss und Speichelschaum bedeckt, Zungenunterfläche und Frenulum sind schlecht zugänglich, die Laden überwiegend von der Zunge bedeckt, diese ist in ihrer Beweglichkeit durch das Gebiss erheblich eingeschränkt und erschwert so die Sicht auf die Laden, insbesondere auf deren häufig affizierten Bereich dicht rostral der ersten Prämolaren.

Optimierung der Pferdekontrollen

Wie oben dargelegt, kann trotz Öffnen des Reithalfters (Nasen- und/oder Kinnriemen) die Untersuchung des Maules im Hinblick auf die „Wirkorte“ von Zäumung und Gebiss insuffizient sein. Treten Verdachtsmomente bei der Kontrolle des Maules etc. auf oder sind relevante Strukturen nicht einsehbar, sollte der Richter eine weitergehende Untersuchung im Sinne einer Optimierung der Pferdekontrolle anordnen (siehe oben).

Die Pferde werden dazu in einer Box (z. B. Medikationskontrollbox) nach dem Abzäumen zur Untersuchung aufgehalftert. So können die relevanten Strukturen des vorderen Bereichs der Maulhöhle komplett untersucht werden, d. h. Ober- und Unterkiefer jeweils mindestens bis zum zweiten/dritten Prämolaren. Das Öffnen des Maules erfolgt hierbei am besten mittels des „Zungengriffs“.

Das Ziel ist, Ober- und Unterseite der Zunge, das Zungenbändchen sowie beide Laden beurteilen zu können. Bei der Untersuchung am Halfter ist zu berücksichtigen, dass sich Läsionen in den genannten Bereichen weit nuchal der Maulwinkel, also nahe an den Prämolaren, befinden bzw. bis dahin erstrecken können. Diese Lokalisation ist durch die Lage des Gebisses zu erklären, welches bereits beim regelkonform aufgezäumten Pferd mit hingegebenen Zügeln die Maulwinkel hochzieht (Abb. 5a) und diese durch Aufnehmen der Zügel noch weiter in nucho-ventraler Richtung, also in Zugrichtung der Zügel (Abb. 5c), verlagert werden (siehe auch Abb. 19).

Um die Lade komplett einsehen zu können, muss die Zunge mit der behandschuhten Hand zur kontralateralen Seite verlagert werden.

Verantwortlichkeit bei Pferdekontrollen

Wie oben bereits ausgeführt, werden Pferdekontrollen von einem Richter gemeinsam mit dem TTA durchgeführt. Insbesondere die Kontrolle des Komplexes Maul/Zäumung/Gebiss erfordert bei intensiver Zusammenarbeit eine große Sachkunde dieser beiden Offiziellen. Wegen unterschiedlicher Kompetenzen ist eine Aufgabenverteilung in entsprechende Bereiche bereits vorgegeben:

  • Der Richter kontrolliert die Regelkonformität von Zäumung und Gebiss (Mundstück).
  • Richter und TTA überprüfen die Verschnallung von Reithalfter und Backenstücken gemäß RL, zu enge Reithalfter (Kienapfel und Preuschoft 2010, BMEL 2020) und zu kurz verschnallte Backenstücke sind tierschutzrelevant. Da hier Traumatisierungen vorprogrammiert sind, ist der TTA zu involvieren.
  • Der TTA kontrolliert Maul und Umgebung sowie die Gebisslage an den verschiedenen Strukturen (Maulwinkel, Zunge etc.) auf Läsionen.

Diskussion, Konsequenzen und mögliche Prophylaxe

Eine der Wirkungen von Gebiss und Zäumung ist der Zug auf die Maulwinkel. Hier treten, wie oben berichtet, die meisten Beanstandungen auf. Wie Messungen gezeigt haben (Dullenkopf 2013, Witzmann 2013, Hinz et al. 2020), differiert die Länge der Maulspalte ein und desselben Pferdes in verschiedenen „Situationen“ erheblich. Die situationsbedingt unterschiedlichen Längen der Maulspalte sind in Verhältniszahlen wie folgt: Ausgehend von einer Länge der „naturbelassenen“ Maulspalte beim Pferd mit Stallhalfter von 100 % wird bei regelkonformer Zäumung mit doppelt gebrochener Wassertrense und hingegebenen Zügeln die Maulspalte auf bis zu 140 % und mit aufgenommenen Zügeln weiter auf bis zu 165 % verlängert (Stirn-Nasen-Linie leicht vor der Senkrechten). Das bedeutet, die Maulspalte kann durch Aufzäumen und Aufnehmen der Zügel um bis zu 65 % verlängert werden (Abb. 19).

Der Basiswert beim aufgezäumten Pferd mit hingegebenen Zügeln von bis zu 140 % (Länge der Backenstücke gemäß Ein-Falten-Regel, siehe oben) darf nicht überschritten werden, da sonst durch das Aufnehmen der Zügel eine weitere übermäßige Dehnung des Gewebes mit Bildung mehrerer, stark gespannter Hautfalten erfolgt (Abb. 18). Hier beginnt die Tierschutzrelevanz der zu kurzen Backenstücke, die dem Pferd am Maulwinkel je nach Stärke des Zügelzuges unterschiedlich Schmerzen und sogar Schäden zufügen können. Schon die „Altvorderen“ wussten um die Sensibilität der Maulwinkel. Als Repräsentant sei von Tennecker (1820) genannt, der die außerordentliche Wirkung der sogenannten polnischen Bremse beschreibt („zeichnet sich vor allen Arten von Bremsen durch ihre nachdrückliche Wirkung aus“). Allerdings weist er auch auf „die durch das Anlegen der polnischen Bremse entstandenen mehr oder weniger bedeutenden Verwundungen an den Lefzen“ hin. Unter anderem deshalb ist die polnische Bremse aus Tierschutzgründen abzulehnen und wird nach Bartmann et al. (2010) zu den inakzeptablen Zwangsmaßnahmen gezählt.

Auf Turnieren und in Reitbetrieben ist immer wieder beim Aufzäumen der Pferde eine mehr oder weniger ausgeprägte Kopfscheu zu beobachten, insbesondere beim Überstreifen des Kopfstücks der Zäumung über das linke Ohr, wenn also der Zug auf die Maulwinkel durch das Gebiss am stärksten ist. Bei der anschließenden Überprüfung der Zäumung einiger solcher Pferde waren die Backenstücke ausnahmslos zu kurz geschnallt!

Erfahrungsgemäß wird die Verschnallung der Backenstücke bei Kontrollen relativ wenig beachtet – ein Manko, da zu kurze Backenstücke ebenso wie zu enge Reithalfter die Maulwinkel vermeidbaren Belastungen bzw. Verletzungen aussetzen.

Auch unter den Voraussetzungen einer regelkonformen, korrekt angepassten Zäumung und einer Hilfengebung entsprechend den Richtlinien sind die Maulwinkel folgenden Einwirkungen ausgesetzt:

  • Beim aufgezäumten Pferd mit hingegebenen Zügeln wirkt ein mäßiger Zug in nuchaler Richtung auf die Maulwinkel durch das Gebiss mit der Konsequenz einer Faltenbildung. Die Zugkraft ist von der Länge der Backenstücke abhängig, sie ist permanent und gleichmäßig.
  • Durch das Aufnehmen der Zügel wird in deren Zugrichtung (Abb. 5c) der Zug auf die Maulwinkel verstärkt, was eine weitere Verlängerung der Maulspalte bewirkt, zusätzlich „beansprucht“ werden die Maulwinkel „naturgemäß“ durch die vom Reiter gegebenen, häufig variierenden Zügelhilfen.

Sind die oben angeführten regelkonformen Voraussetzungen bezüglich Zäumung und Hilfen nicht gegeben, werden besonders die Maulwinkel vermehrt Verletzungsgefahren ausgesetzt: Schadhaftes Equipment, zu eng verschnallte Reithalfter, zu kurz gehaltene Backenstücke, dazu regelwidrige Handeinwirkung, wie permanent starker Zug am Zügel, „riegelnde“ Zügelhilfen etc. sind schon je für sich allein, vor allem aber im Verein geeignet, am Maul Schäden zu verursachen.

Einer besonderen Anmerkung bedarf in diesem Zusammenhang das Auftreten von Blut am Pferdemaul während einer Prüfung. Hier kann die richterliche Entscheidung nur eine Disqualifikation sein. Ein solches Vorgehen gebieten sowohl der Tierschutz als auch die Fairness gegenüber dem Pferd gleichermaßen. Darüber wie auch über die Umsetzung in der Praxis besteht bei den meisten Richtern Konsens.

Mit der Disqualifikation darf ein solcher „Fall“ jedoch nicht abgeschlossen sein, sondern es muss zwingend vom zuständigen Richter gemäß LPO eine Pferdekontrolle angeordnet werden. Damit erhält der TTA den Auftrag, die Ursache der Blutung abzuklären. Ist eine Abklärung durch die Kontrolle am aufgezäumten Pferd nicht möglich, muss eine weitergehende Untersuchung des Maules ohne Zäumung und Gebiss entsprechend dem Untersuchungsprotokoll für Pferdekontrollen angeordnet und vorgenommen werden.

Allerdings scheinen in diesem Kontext die Bestimmungen in der LPO – partiell an die Dressage Rules der FEI angelehnt – teilweise wenig realistisch und realisierbar (DB zu LPO § 66.6.6; mod.): „Besteht im Verlauf einer Prüfungsvorstellung der Verdacht auf frisches Blut am Pferd, so wird das Pferd untersucht und dazu ggf. die Prüfungsvorstellung von einem Richter unterbrochen und von diesem und/oder dem TTA in Augenschein genommen. Ist kein frisches Blut feststellbar, wird die Prüfungsvorstellung fortgesetzt.“

Offensichtlich sind bei einem solchen Vorgehen mit Unterbrechung der Prüfung und Untersuchung des Pferdes z. B. in einer Dressur-Prüfungsvorstellung der Prüfungsfluss sowie die körperliche Vorbereitung und Konzentration von Teilnehmer und Pferd auf die Prüfung erheblich beeinträchtigt. Die erfolgreiche Fortsetzung eines Wettkampfes ist daher eher unwahrscheinlich, zudem ist auch die Chancengleichheit im Sinne eines fairen Sports nicht mehr gegeben.

Bei Betrachtung der statistisch erhobenen Daten zu den Pferdekontrollen ist anzumerken, dass die Zahlen mit 2,1 % Gesamtbeanstandungen und 1,4 % Pferdemaulbeanstandungen relativ gering erscheinen, vor dem Hintergrund des TSchG ist aber jeder einzelne detektierte Fall zu viel und erfordert daher Konsequenzen. In diesem Kontext muss darauf hingewiesen werden, dass chronische, nicht abgeheilte Läsionen im Sinne von Gewebsfissuren, Rhagaden, Narbengeschwüren etc. einem Turnierstart entgegenstehen und bei den Pferdekontrollen – entgegen manchen Praktiken – eine entsprechende Bewertung erfahren müssen. Die Voraussetzung für einen Turnierstart ist ohne Wenn und Aber ein intaktes, geschlossenes Integument im Maulbereich. § 66.1.4 LPO sollte entsprechend ergänzt werden: Zu Pferdeleistungsschauen sind nicht zugelassen: „Pferde, […] bei denen akute und/oder chronische Verletzungen bzw. andere traumatisch bedingte Veränderungen der Haut im Einwirkungsbereich des Teilnehmers vorliegen […].“

Wie oben bereits angesprochen, ist seit 2013 die relative Anzahl der Beanstandungen am und im Pferdemaul von allen Bundesländern in BW jährlich konstant am höchsten (Deutsche Reiterliche Vereinigung 2019). Ursächlich ist davon auszugehen, dass Fortbildungsveranstaltungen und andere das Thema betreffende Maßnahmen, wie z. B. regelmäßige Vorstellung aktueller diesbezüglicher Statistiken mit konstruktiven Anmerkungen zu relevanten beanstandeten Veränderungen, die TTÄ sensibilisieren. Absolute Schwerpunkte bilden hierbei das Erkennen und Abstellen der Ursachen von Läsionen. Das wiederholte Ansprechen der Thematik in BW ist sicher Motivation genug für die TTÄ, die Kontrolle des Pferdemaules entsprechend fachkundig durchzuführen und zu dokumentieren (Swoboda 2021).

Eine Konsequenz aus den überproportional häufigen Beanstandungen am und im Pferdemaul muss daher nicht die Erhöhung der Anzahl, sondern müssen eine in allen Bundesländern möglichst harmonisierte Qualität und Effektivität der Pferdekontrollen sein. Dabei sind die Beanstandungen stets mit einer kompetenten Beratung zu verbinden, um bei den teilnehmenden Reitern und Fahrern Verständnis zu wecken und eine möglichst nachhaltige Wirkung zu erzielen. Voraussetzung dafür ist allerdings die fachliche Expertise von Richter und TTA. Beratung und Entscheidung in Abstimmung mit dem TTA fallen per Reglement in den Aufgabenbereich des Richters. Allerdings kann der Richter den TTA zuständigkeitshalber beauftragen eine Beratung durchzuführen, wie die obige Aufgabenverteilung zeigt.

Relevante Befunde, insbesondere auch aktualisierte chronische, nicht abgeheilte Läsionen, müssen der LK zur Nachverfolgung rapportiert werden und vor dem nächsten geplanten Turnierstart durch einen Richter und den TTA dieses Turniers einer Pferdekontrolle unterzogen werden. Erst bei vollständig abgeheilten Läsionen und damit bei geschlossenem Integument wird eine Starterlaubnis erteilt.

Fazit für die Praxis

Eine wirksame Prophylaxe gegen nutzungsbedingte Verletzungen am und im Pferdemaul können Tierärzte betreiben, indem sie in der täglichen Praxis bei Zahnsanierungen auf akute Verletzungen und nicht abgeheilte Läsionen im Maulbereich achten, eine entsprechende Therapie empfehlen sowie gegebenenfalls kausal beraten, d. h. die vermutete Ursache ansprechen. Dabei ist für den Einsatz eines mit Zäumung und Gebiss gerittenen oder gefahrenen Pferdes sowohl im Freizeit- als auch im Turniersportbereich ein intaktes, geschlossenes Integument im Maulbereich die wichtigste Voraussetzung.

Ethische Anerkennung

Der Autor versichert, während des Entstehens der vorliegenden Arbeit die allgemeingültigen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis befolgt zu haben.

Interessenkonflikt

Der Autor versichert, dass keine geschützten, beruflichen oder anderweitigen persönlichen Interessen an einem Produkt oder einer Firma bestehen, welche die in dieser Veröffentlichung genannten Inhalte oder Meinungen beeinflussen können.

Finanzierung

Diese Arbeit wurde dankenswerterweise unterstützt von der Gesellschaft für Pferdemedizin. Der Autor versichert, dass er Daten hierzu auf begründete Nachfrage hin bereitstellt.

Danksagung

Für wichtige Anregungen und Durchsicht danke ich Herrn Dr. Michael Düe.

Literatur

Bartmann CP, Glitz F, Deegen E (2010): Zwangsmaßnahmen. In: Wissdorf H, Gerhards H, Huskamp B, Deegen E (Hrsg.), Praxisorientierte Anatomie und Propädeutik des Pferdes. 3. Aufl. M. & H. Schaper, Hannover, 
838–843.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (Hrsg.) (2020): Tierschutz im Pferdesport, Leitlinien zu Umgang mit und Nutzung von Pferden unter Tierschutzgesichtspunkten. BMEL, Berlin, Bonn.
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) (2012): Merkblatt die Aufgaben des Turniertierarztes. FNverlag, Warendorf. 
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) (2018a): Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO). FNverlag, Warendorf.
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) (2018b): Richtlinien für Reiten und Fahren Band 1. FNverlag, Warendorf. 
Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) (2019): Jährliche Auswertung Pferdekontrollen 2013 bis 2019. FNverlag, Warendorf. 
Dullenkopf U (2013): Einfluss von Zäumung und Gebiss auf die Länge der Maulspalte des Pferdes. Hochschule für Wirtschaft und Umwelt, Studiengang Pferdewirtschaft, Nürtingen, Bachelorthesis.
Hinz T, Witzmann P, Winter D (2020): Einfluss von Kandarenzäumung und Gebiss auf die Länge der Maulspalte des Pferdes sowie Ermittlung der Zugkraft auf die Backenstücke des Kandarenzaums. Prakt Tierarzt 101: 1200–1210. 
Kienapfel K, Preuschoft H (2010): Viel zu eng! Über die Verschnallung der Nasenriemen. Pferdeheilkd 26: 178–185.
Martin P (1914): Lehrbuch der Anatomie der Haustiere Band II. K. Wittwer Verlag, Stuttgart. 
Murray R (2018): Assessment of nosebands in competition horses. St. Georg, Heft 12: 40 ff.
Rüther N (2022): Die Auswirkungen des Kinnriemens am kombinierten Reithalfter im Vergleich zum englischen Reithalfter. Hochschule für Wirtschaft und Umwelt, Studiengang Pferdewirtschaft, Nürtingen, Bachelorthesis.
Swoboda MS (2021): Der Einfluss sportlicher Nutzung auf die Kopf- und Maulgesundheit bei Reitpferden: Bestandsaufnahme und Auswertung pathologischer Befunde des Kopfes und der Gebisslage sowie Entwicklung eines Prototyps eines Bewertungsbogens für den Turniertierarzt. Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Diss.
Tennecker CES v (1820): Die sicherste und zuverlässigste Methode, stallböse und widerspenstige Pferde in der möglichst kürzesten Zeit, mit Sicherheit und Gefahrlosigkeit an den Hufbeschlag und an den Zug zu gewöhnen. Immanuel Müller, Leipzig.
Wissdorf H, Otto B (2010): Kopfskelett einschließlich Zungenbein und Kiefergelenk mit Kaumuskulatur In: Wissdorf H, Gerhards H, Huskamp B, Deegen E (Hrsg.), Praxisorientierte Anatomie und Propädeutik des Pferdes. 3. Aufl. M. & H. Schaper, Hannover, 55–73.
Witzmann P (2013): Der Maulwinkel des Pferdes – eine schutzbedürftige Region. Pferdeheilkd 29: 531–532.
Witzmann P (2021): Auswertung der an die LK BW eingesandten Berichte der Turniertierärzte von 1999 bis 2021, ab 2005 vorgetragen bei den jährlichen Fortbildungsveranstaltungen für Turniertierärzte in BW.
Witzmann P, Mäule M (2005): Die Aufgaben des Turniertierarztes – Teil 2. Der Praktische Tierarzt 86: 492–496. 

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EHV-1: nur noch geimpfte Pferde dürfen zum Turnier.
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Equines Herpesvirus

Herpes-Impfpflicht für Turnierpferde

Ab dem 01. Januar 2023 schreibt die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) für alle Pferde, die an Turnieren teilnehmen, eine halbjährliche Impfung gegen EHV-1 vor.

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Turnierpferd mit seinem Reiter
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EHV-1

Herpes-Impfpflicht für Turnierpferde aufgehoben 

Die Anfang 2023 eingeführte EHV-1-Impfpflicht für Turnierpferde wurde zum 15. April 2024 wieder aufgehoben. Die dringende Empfehlung zur Impfung bleibt bestehen.