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Die Benzinpreise steigen und steigen – E Autos sind die Zukunft.

E-Mobilität

E-Praxiswagen für Mitarbeiter?

Umrüsten auf E-Mobilität: Bevor Ihre Tierärzte E-Autos fahren, gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Das Aus für den Verbrennungsmotor scheint nur eine Frage der Zeit zu sein. In Brüssel hat die EU-Kommission einen Plan vorgestellt, laut dem spätestens im Jahre 2035 Schluss sein soll. Wenn besagter Plan, der derzeit mit dem EU-Parlament und den Mitgliedstaaten verhandelt wird, durchkommt,  werden keine neuen Autos mit Benzin- oder Dieselmotoren mehr zugelassen. Bis 2050 soll in der Europäischen Union praktisch gar kein Co2 mehr ausgestoßen werden.

2020 registrierte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei rein batteriebetriebenen Stromern über 194.000 Neuzulassungen. Das ist das Dreifache verglichen mit dem Wert des Vorjahrs. Kein Wunder: Es kommen immer mehr Modelle auf den Markt, zudem hat die Bundesregierung die staatliche Förderung für E-Autos im Sommer 2020 verdoppelt. Auch Tierärzte müssen sich Gedanken machen, wann und ob sie ihre Praxisfahrzeuge und Privatwagen umrüsten wollen.

Umstieg auf E-Autos: Frageliste 

Batteriebetriebene Fahrzeuge ohne zusätzlichen Verbrenner fallen unter die Elektroautos und fahren mit einer Batterieladung bis 300 Kilometer, neue Modelle auch mehr. Um die 700 Kilometer Reichweite eines Benziners zu erreichen, müsste ein Elektroauto 150 Kilogramm Akkus mitführen. 


Top Job:


  • Sind die Fahrten ihrer Mitarbeiter gut planbar?
  • Praktizieren Sie in einem Umfeld mit gut ausgebauter Ladeinfrastruktur? 
  • Können Sie in der Praxis/Klinik Ladeeinrichtungen schaffen?
  • Wenn Ihre Angestellten privat laden, wer zahlt ihnen die entstehenden Stromkosten?

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E-Autos und Mitarbeiter – welche Fallstricke gibt es?

Steuer: Bevor Elektrofahrzeuge eingesetzt werden, muss  die Verrechnung der Stromkosten für die Fahrzeugladung geklärt sein.  Wenn Angestellte in der Praxis verbilligt oder gar umsonst den Elektro-Dienstwagen aufladen können, gilt das nicht als geldwerter Vorteil, sondern bleibt – sofern es ein Extra zum Arbeitslohn ist – steuerfrei. Werden die Stromkosten für das private E-Fahrzeug des Arbeitnehmers übernommen, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn.  Eine Gehaltsumwandlung ist allerdings unzulässig. Der Vorteil muss zusätzlich zum Lohn gewährt werden.

Aufklärung:  Das Laden von reinen E-Autos beim Arbeitnehmer zu Hause ist nicht ohne Tücken. Der Dienstwagenfahrer muss unbedingt darüber aufgeklärt werden, dass durch die lange Ladezeit an einer 230-Volt-Haushaltssteckdose mit einem Ladekabel mit integriertem Steuergerät ein erhöhtes Risiko eines Kabelbrandes besteht, da das Haushaltsstromnetz zu stark belastet wird.  Wallboxen, mit denen die Ladespannung 400 Volt erreicht, sind effizienter und sicherer. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei erstmaliger Fahrzeugüberlassung in die Technik und deren Gefahren sowie besonderen Verhaltenserfordernissen für eine Ein- und Unterweisung zu sorgen. Die Unterweisung muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen. Rettungsdatenblätter in den Fahrzeugen informieren im Falle eines Verkehrsunfalls Rettungskräfte über die Technik.

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