- Die neue Tierschutzhundeverordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft und soll wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Bedürfnissen von Hunden verstärkt berücksichtigen. Einige wichtige Änderungen werden zum 01. Januar 2023 wirksam.
- Für Züchter gibt es deutlich strengere Vorschriften, sie müssen eine Sozialisation der Welpen sicherstellen.
- Stachelhalsbänder werden verboten, ob es Ausnahmen für Diensthunde geben soll, wird derzeit diskutiert. Anbindehaltung und Ausstellungen von Hunden mit Qualzucht-Merkmalen werden ebenfalls verboten.
Genauere Vorschriften für die Zucht
In der alten Fassung der Hundeverordnung fiel der Absatz zur Zucht knapp aus: Gewerbsmäßige Züchter mussten für bis zu zehn Hunde und ihre Welpen mindestens eine Betreuungsperson zur Verfügung stellen, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen musste. Mit dem neuen Gesetz steigen die Anforderungen deutlich. Diese Änderungen werden jedoch nicht sofort, sondern erst ab 1. Januar 2023 wirksam. Gewerbsmäßige Züchter brauchen dann eine Betreuungsperson für fünf Hunde und ihre Welpen, bis zu drei Hündinnen mit Welpen dürfen gleichzeitig betreut werden.
Weitere Vorschriften gelten sowohl für gewerbsmäßige als auch für private Züchter:
- Spätestens drei Tage vor der erwarteten Geburt ist der Hündin eine leicht zu reinigende Wurfbox zur Verfügung zu stellen, in der sie sich in Seitenlage ausstrecken kann. Eine geeignete Schutzhütte ist auch erlaubt, in jedem Fall muss aber gewährleistet sein, dass die Welpen weder überhitzen noch unterkühlen (> 18 °C in den ersten zwei Lebenswochen).
- Bei Zwingerhaltung muss einer Hündin mit Welpen mindestens das Doppelte an Fläche zur Verfügung stehen als ansonsten vorgeschrieben – dies gilt allerdings erst ab 1. Januar 2024.
- Ab einem Alter von fünf Wochen ist täglicher Auslauf im Freien Pflicht, dabei müssen die Welpen vor Verletzungen geschützt sein.
- Hundezüchter müssen in Zukunft sowohl eine ausreichende Sozialisation an Menschen und Artgenossen als auch eine Gewöhnung der Welpen an Umweltreize sicherstellen. Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen brauchen mindestens vier Stunden am Tag Umgang mit einer Betreuungsperson.
- Wie bisher gilt: Die Trennung vom Muttertier ist grundsätzlich erst ab einem Alter von acht Wochen zulässig.
Verbot von Stachelhalsbändern und Co.
Gleich zu Jahresbeginn sorgte folgender Satz der neuen Verordnung für Schlagzeilen: „Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.“ Die Berliner Polizei nahm im Januar 2022 medienwirksam alle Schutzhunde aus dem Einsatz, weil im Training Zughalsbänder eingesetzt werden.
Bereits im Dezember hatte das Land Niedersachsen einen Entwurf zur kurzfristigen Änderung des Tierschutzgesetzes eingebracht: Für Diensthunde soll es eine Ausnahmeregelung geben, die in der Ausbildung Strafreize und Hilfsmittel wie Stachelhalsbänder erlaubt. Der Deutsche Tierschutzbund warnt hingegen davor, das Verbot durch Ausnahmeregelungen aufzuweichen. „Diensthundeausbildung darf nicht mit Gewalt erfolgen, sondern standardisiert durch regelmäßig geschultes, kompetentes Fachpersonal und unter tierschutzrechtlichen Kontrollmechanismen“, sagt die Veterinärmedizinerin Xenia Katzurke, Verhaltenstherapeutin für Hunde im Tierschutzverein für Berlin.
Verbot der Anbindehaltung
Ein Leben an der Kette soll es nicht mehr geben: Während die Zwingerhaltung weiterhin erlaubt bleibt, wird ab 1. Januar 2023 ein grundsätzliches Verbot der Anbindehaltung von Hunden wirksam. Eine Ausnahme gibt es nur unter bestimmten Bedingungen für Arbeitshunde, die ihre Betreuungsperson begleiten.
Sonderregeln für Herdenschutzhunde
Bei der Haltung von Hunden im Freien ist grundsätzlich eine Schutzhütte Pflicht, in welcher der Hund witterungsgeschützt ruhen und die er mit seinem Körper wärmen kann. Neu ist eine Ausnahme von der Hüttenpflicht für Herdenschutzhunde, die zum Schutz vor Beutegreifern wie dem Wolf gemeinsam mit einer Herde auf der Weide leben. Ihnen muss nun nur noch Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, aber keine feste Hütte. Zudem müssen sie die Möglichkeit haben, mindesten sechs Meter Abstand zu stromführenden Schutzzäunen zu halten.
Keine Qualzuchten auf Hundeshows
Das Verbot der Ausstellung von Hunden mit tierschutzwidrig amputierten Ohren oder Ruten wurde auf alle Veranstaltungen erweitert, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder beurteilt werden, gilt also z.B. auch im Hundesport. Zudem erstreckt es sich jetzt auch auf Hunde mit Qualzucht-Merkmalen.
Die Tierschutz-Hundeverordnung ist kein Gassi-Gesetz
Ein „Gassi-Gesetz“ wie die Presse im Sommer 2020 zu den Vorschlägen der damaligen Ministerin Julia Klöckner titelte, ist die neue Tierschutz-Hundehaltungsverordnung nicht geworden. Anstatt zweimal täglich eine Stunde Auslauf außerhalb eines Zwingers wie damals vorgeschlagen, sieht das Gesetz nur „ausreichend“ Auslauf vor – so stand es auch schon in der alten Verordnung.
- Die neue Tierschutz-Hundeverordnung