Einfach Zuhause bleiben geht nicht – Tierärzte und ihre Mitarbeiter sind systemrelevant, unverzichtbar für die Lebensmittelversorgung und das Wohlergehen von Begleittieren. Abstand halten ist im Stall und Behandlungsraum nicht immer möglich. Aber werden Tierärzte priorisiert geimpft? Darüber wird noch immer diskutiert.
Angehörige eines Heilberufs gehören zur Prioritätsgruppe 2
Am 22. März 2021 wurde eine Neufassung der Corona-Impfverordnung verkündet, der zufolge "Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind“ zu den Personen mit hoher Impfpriorität gehören (§ 3 Abs. 1 Nummer 5 Corona-Impfverordnung). Dazu zählen laut Michael Panek, Rechtsreferent des bpt, wohl auch die Inhaber tierärztlicher Praxen und ihre Mitarbeiter. Schließlich zählen Tierärzte auch nach Heilberufe-Kammergesetz zu den Angehörigen der Heilberufe. Damit würden Tierärzte im Stufenplan für die Impfstoff-Vergabe in die Gruppe 2 vorrücken.
Bevorzugte Impfberechtigung? Das unterscheidet sich je nach Bundesland
Top Job:
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Allerdings wird die Corona-Impfverordnung in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich umgesetzt. Teilweise wird die Priorisierung auf Ärztinnen und Ärzte sowie deren Personal beschränkt.
So gibt beispielsweise das zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen der dortigen Tierärztekammer die Auskunft: "vor dem Hintergrund der Impfstoffknappheit [könne] keine Priorisierung von Tierärztinnen und Tierärztinnen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung (Heilberufe mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko) erfolgen".
In Schleswig-Holstein sind Tierärztinnen, Tierärzte und Tiermedizinische Fachangestellte hingegen grundsätzlich mit hoher Priorität impfberechtigt. Dies gilt dort insbesondere für Kleintierpraktiker, die in geschlossenen Räumen und mit engem Kontakt zu Patientenbesitzern arbeiten sowie für Amtstierärzte und Tierärzte in Schlachthöfen. Hier ist das Schreiben des zuständigen Ministeriums an die Tierärztekammer Schleswig-Holstein einzusehen.
In Niedersachsen gehören Tierärzte nicht zu den priorisierten Heilberufen. Zählt ihre Tätigkeit – zum Beispiel in einer Großtierpraxis oder der Veterinärverwaltung – aber zur kritischen Infrastruktur (z.B. Ernährungswirtschaft), können sie bevorzugt in Gruppe 3 (nicht Gruppe 2!) geimpft werden. Hier ist die entsprechende Information der Tierärztekammer Niedersachsen zu finden.
Weitere Informationen
- Sowohl der bpt als auch die europäische Tierärztevereinigung FVE hatten bereits Anfang 2021 eine frühzeitige Impfung für Tierärzte gefordert. Hier haben wir berichtet.
- Kann der Arbeitgeber Corona-Tests oder eine Impfpflicht anordnen? Hier beantwortet Rechtsanwältin Olivia Haverkamp arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Pandemie.
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