TY - JOUR AU - A Richter AB - Homöopathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen. ... BT - Der Praktische Tierarzt C1 - {"oldId":69957,"title":"Rechtliche Bestimmungen zu traditionellen Arzneimitteln (Hom\u00f6opathika, Phytotherapeutika)","teaserText":"Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen. ...","content":"

Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen.

Neben der modernen, wissenschaftlich gesicherten Pharmakotherapiegibt es \u201ebesondere Therapierichtungen\u201c, zu denendie Hom\u00f6opathie und die traditionelle Phytotherapie geh\u00f6ren.Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika nehmenarzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz(AMG) nicht unter die Zulassungspflicht fallen. Voraussetzungenzur Zulassung eines Arzneimittels sind Nachweise\u00fcber eine angemessene pharmazeutische Qualit\u00e4t, therapeutischeWirksamkeit und Unbedenklichkeit sowie ein g\u00fcnstiges Nutzen-Risiko-Verh\u00e4ltnis. Hom\u00f6opathische Arzneimittel und traditionellepflanzliche Arzneimittel k\u00f6nnen hingegen nach einem vereinfachtenRegistrierungsverfahren in den Verkehr gebracht werden, beidem die wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise entfallen undfolglich keine Indikationen f\u00fcr diese Arzneimittel angegeben werdend\u00fcrfen. Somit werden f\u00fcr die Registrierung keine klinischen Studiengefordert. W\u00e4hrend \u201eschulmedizinische Behandlungskonzepte\u201caufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse einem stetigen Wandelunterzogen sind, basieren die besonderen Therapierichtungen aufden traditionellen Erfahrungen. Im Rahmen des Registrierungsverfahrenssind Unterlagen \u00fcber pharmakologisch-toxikologischePr\u00fcfungen nur dann vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeitdes Arzneimittels nicht anderweitig ergibt (hoher Verd\u00fcnnungsgrad,traditionelle Erfahrungen). Besteht der begr\u00fcndete Verdacht,dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch sch\u00e4dliche Wirkungenauftreten, die \u00fcber ein nach den Erkenntnissen der medizinischenWissenschaft vertretbares Ma\u00df hinausgehen, kann eine Registrierungversagt werden (\u00a7 39, \u00a7 39cAMG).

Rund 20 % der in Deutschland verkehrsf\u00e4higen Tierarzneimittelgeh\u00f6ren zur Gruppe der \u201ebesonderen Therapierichtungen\u201c (sieheauch Vetidata, 2009), was die Bedeutung dieser Arzneimittel widerspiegelt.In der \u00f6kologischen Landwirtschaft soll gem\u00e4\u00df der Verordnung(EG) Nr. 1804\/1999 pflanzlichen oder hom\u00f6opathischenTierarzneimitteln generell der Vorzug zu \u201eallopathischen\u201c Arzneimittelngegeben werden, was aus pharmakologisch-toxikologischerSicht unverst\u00e4ndlich ist. In diesem Beitrag soll jedoch nicht auf diestrittigen hom\u00f6opathischen Prinzipien und die Grenzen des Einsatzestraditioneller Arzneimittel bei Tieren eingegangen werden,sondern ein \u00dcberblick zur Rechtslage, die in der tier\u00e4rztlichen Praxisbez\u00fcglich dieser Arzneimittel zu beachten ist, gegeben werden.Da die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz vonHom\u00f6opathika und Phytotherapeutika bei Haustieren nicht einheitlichsind, werden sie nachfolgend separat beschrieben.<\/p>","categories":["Der Praktische Tierarzt","Abostufe DPT","Kleintier","Fachartikel"],"fromDate":"Jun 1, 2010 12:00:00 AM","toDate":"Dec 31, 2050 12:00:00 AM","oldUrls":["http:\/\/vetline.de\/rechtliche-bestimmungen-traditionellen-arzneimittel\/150\/3230\/69957"],"doiLanguage":"deutsch","doiProductFormat":"Online","doiPublisher":"Schl\u00fctersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG","doiSerialWorkTitle":"Prakt Tierarzt","doiDocumentUri":"http:\/\/www.vetline.de\/rechtliche-bestimmungen-traditionellen-arzneimittel\/150\/3230\/69957","doiSource":"Praktischer Tierarzt 91: Ausgabe 6, Seite 483\u0096486 (2010)","doiFirstPage":"483","doiLastPage":"486","doiTransmitted":false,"doiAuthor":"Richter A","pdf":{"path":"http:\/\/data\/dpt_2010_06_0483.pdf","title":"dpt_2010_06_0483.pdf","description":"Rechtliche Bestimmungen zu traditionellen Arzneimitteln (Hom\u00f6opathika, Phytotherapeutika)"},"authors":[{"firstName":"A","middleName":"","lastName":"Richter"}],"contentOptimised":"

Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen.

Neben der modernen, wissenschaftlich gesicherten Pharmakotherapiegibt es \u201ebesondere Therapierichtungen\u201c, zu denendie Hom\u00f6opathie und die traditionelle Phytotherapie geh\u00f6ren.Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika nehmenarzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz(AMG) nicht unter die Zulassungspflicht fallen. Voraussetzungenzur Zulassung eines Arzneimittels sind Nachweise\u00fcber eine angemessene pharmazeutische Qualit\u00e4t, therapeutischeWirksamkeit und Unbedenklichkeit sowie ein g\u00fcnstiges Nutzen-Risiko-Verh\u00e4ltnis. Hom\u00f6opathische Arzneimittel und traditionellepflanzliche Arzneimittel k\u00f6nnen hingegen nach einem vereinfachtenRegistrierungsverfahren in den Verkehr gebracht werden, beidem die wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise entfallen undfolglich keine Indikationen f\u00fcr diese Arzneimittel angegeben werdend\u00fcrfen. Somit werden f\u00fcr die Registrierung keine klinischen Studiengefordert. W\u00e4hrend \u201eschulmedizinische Behandlungskonzepte\u201caufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse einem stetigen Wandelunterzogen sind, basieren die besonderen Therapierichtungen aufden traditionellen Erfahrungen. Im Rahmen des Registrierungsverfahrenssind Unterlagen \u00fcber pharmakologisch-toxikologischePr\u00fcfungen nur dann vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeitdes Arzneimittels nicht anderweitig ergibt (hoher Verd\u00fcnnungsgrad,traditionelle Erfahrungen). Besteht der begr\u00fcndete Verdacht,dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch sch\u00e4dliche Wirkungenauftreten, die \u00fcber ein nach den Erkenntnissen der medizinischenWissenschaft vertretbares Ma\u00df hinausgehen, kann eine Registrierungversagt werden (\u00a7 39, \u00a7 39cAMG).

Rund 20 % der in Deutschland verkehrsf\u00e4higen Tierarzneimittelgeh\u00f6ren zur Gruppe der \u201ebesonderen Therapierichtungen\u201c (sieheauch Vetidata, 2009), was die Bedeutung dieser Arzneimittel widerspiegelt.In der \u00f6kologischen Landwirtschaft soll gem\u00e4\u00df der Verordnung(EG) Nr. 1804\/1999 pflanzlichen oder hom\u00f6opathischenTierarzneimitteln generell der Vorzug zu \u201eallopathischen\u201c Arzneimittelngegeben werden, was aus pharmakologisch-toxikologischerSicht unverst\u00e4ndlich ist. In diesem Beitrag soll jedoch nicht auf diestrittigen hom\u00f6opathischen Prinzipien und die Grenzen des Einsatzestraditioneller Arzneimittel bei Tieren eingegangen werden,sondern ein \u00dcberblick zur Rechtslage, die in der tier\u00e4rztlichen Praxisbez\u00fcglich dieser Arzneimittel zu beachten ist, gegeben werden.Da die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz vonHom\u00f6opathika und Phytotherapeutika bei Haustieren nicht einheitlichsind, werden sie nachfolgend separat beschrieben.<\/p>","primaryLanguage":"","zusammenfassung":"

Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen.

Neben der modernen, wissenschaftlich gesicherten Pharmakotherapiegibt es \u201ebesondere Therapierichtungen\u201c, zu denendie Hom\u00f6opathie und die traditionelle Phytotherapie geh\u00f6ren.Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika nehmenarzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz(AMG) nicht unter die Zulassungspflicht fallen. Voraussetzungenzur Zulassung eines Arzneimittels sind Nachweise\u00fcber eine angemessene pharmazeutische Qualit\u00e4t, therapeutischeWirksamkeit und Unbedenklichkeit sowie ein g\u00fcnstiges Nutzen-Risiko-Verh\u00e4ltnis. Hom\u00f6opathische Arzneimittel und traditionellepflanzliche Arzneimittel k\u00f6nnen hingegen nach einem vereinfachtenRegistrierungsverfahren in den Verkehr gebracht werden, beidem die wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise entfallen undfolglich keine Indikationen f\u00fcr diese Arzneimittel angegeben werdend\u00fcrfen. Somit werden f\u00fcr die Registrierung keine klinischen Studiengefordert. W\u00e4hrend \u201eschulmedizinische Behandlungskonzepte\u201caufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse einem stetigen Wandelunterzogen sind, basieren die besonderen Therapierichtungen aufden traditionellen Erfahrungen. Im Rahmen des Registrierungsverfahrenssind Unterlagen \u00fcber pharmakologisch-toxikologischePr\u00fcfungen nur dann vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeitdes Arzneimittels nicht anderweitig ergibt (hoher Verd\u00fcnnungsgrad,traditionelle Erfahrungen). Besteht der begr\u00fcndete Verdacht,dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch sch\u00e4dliche Wirkungenauftreten, die \u00fcber ein nach den Erkenntnissen der medizinischenWissenschaft vertretbares Ma\u00df hinausgehen, kann eine Registrierungversagt werden (\u00a7 39, \u00a7 39cAMG).

Rund 20 % der in Deutschland verkehrsf\u00e4higen Tierarzneimittelgeh\u00f6ren zur Gruppe der \u201ebesonderen Therapierichtungen\u201c (sieheauch Vetidata, 2009), was die Bedeutung dieser Arzneimittel widerspiegelt.In der \u00f6kologischen Landwirtschaft soll gem\u00e4\u00df der Verordnung(EG) Nr. 1804\/1999 pflanzlichen oder hom\u00f6opathischenTierarzneimitteln generell der Vorzug zu \u201eallopathischen\u201c Arzneimittelngegeben werden, was aus pharmakologisch-toxikologischerSicht unverst\u00e4ndlich ist. In diesem Beitrag soll jedoch nicht auf diestrittigen hom\u00f6opathischen Prinzipien und die Grenzen des Einsatzestraditioneller Arzneimittel bei Tieren eingegangen werden,sondern ein \u00dcberblick zur Rechtslage, die in der tier\u00e4rztlichen Praxisbez\u00fcglich dieser Arzneimittel zu beachten ist, gegeben werden.Da die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz vonHom\u00f6opathika und Phytotherapeutika bei Haustieren nicht einheitlichsind, werden sie nachfolgend separat beschrieben.<\/p>","translatedTitle":"","abstractE":"Hom\u00f6opathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen. ...","date":{"year":2010,"date":"06\/2010","accepted":"2010-06-01"},"volume":"91","openAccess":false,"journal":"Der Praktische Tierarzt","titleImageId":945,"pages":"483-486","redirects":["rechtliche-bestimmungen-traditionellen-arzneimittel\/150\/3230\/69957"],"tierartCategories":["Kleintier"],"artikelartCategories":["Der Praktische Tierarzt","Abostufe DPT","Fachartikel"]} CY - Hannover DA - 06/2010 LA - German N2 - Homöopathika und traditionelle Phytotherapeutika werden vor allem in der Kleintierpraxis immer beliebter.Sie nehmen arzneimittelrechtlich eine Sonderstellung ein, da sie nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht unterdie Zulassungspflicht fallen. ... PB - Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG PP - Hannover PY - 2010 SP - 483 EP - 486 T1 - Rechtliche Bestimmungen zu traditionellen Arzneimitteln (Homöopathika, Phytotherapeutika) T2 - Der Praktische Tierarzt TI - Rechtliche Bestimmungen zu traditionellen Arzneimitteln (Homöopathika, Phytotherapeutika) VL - 91 ER -