02548nas a2200265 4500000000100000000000100001008004100002260007000043653002200113653002100135653002200156653004600178100001300224700001600237700001200253700001400265700001400279700001200293700001300305700001400318245013400332490000800466520179400474022001402268 2020 d c12/2020bSchlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KGaHannover10aSachkundenachweis10aEXOPET-II-Studie10aLebendtierverkauf10aWissensstand Mitarbeiter im Zoofachhandel1 aH Gerbig1 aK Kirschner1 aM Ebner1 aA Bläske1 aN Hofmann1 aS Reese1 aM Erhard1 aA-C Wöhr00aDeutschlandweite Situationsanalyse zum Sachkundestatus der Mitarbeiter in Zoofachhandlungen im Bereich Säugetiere und Zierfische0 v1333 aVoraussetzung für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren in Deutschland ist gemäß § 11 Tierschutzgesetz (2006) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Vorhandensein einer „verantwortlichen Person” ist eine Bedingung für die Erlaubniserteilung. Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Person werden durch die zuständige Behörde geprüft. Für alle weiteren Beschäftigten ist die Sachkunde ebenso Pflicht, muss jedoch nicht der Behörde gegenüber nachgewiesen werden. Ein Vergleich des Wissensstandes zwischen den Mitarbeitern mit behördlich anerkanntem Sachkundenachweis und denjenigen ohne entsprechenden Nachweis aus 127 Zoofachhandlungen wurde im Rahmen der EXOPET-II-Studie für die Bereiche Säugetiere und Zierfische (Süß- und Meerwasseraquaristik) mithilfe eines Fragebogens durchgeführt. Personen mit „Sachkundenachweis für Säugetiere” (Notendurchschnitt: 3,3; n = 40; p = 0,003) und „Sachkundenachweis für Süßwasseraquaristik” (Notendurchschnitt: 3,4; n = 43; p = 0,020) erzielten signifikant bessere Ergebnisse als Mitarbeiter ohne den entsprechenden Nachweis (Säugetiere: Notendurchschnitt: 3,8; n = 29; Süßwasseraquaristik: Notendurchschnitt: 3,9; n = 27). Mögliche Gründe für den unzureichenden Wissensstand sind u. a. Defizite bezüglich der Sachkunde, der Fortbildung der Mitarbeiter und des eigentlichen Berufsbildes des „Zoofachpflegers”. Beispielsweise durch einen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtenden Sachkundenachweis für alle im Handel tätigen Personen, eine bundesweite Vereinheitlichung, regelmäßige Fortbildungen und eine auf den Handel mit lebenden Tieren angepasste Berufsausbildung, könnte den Missständen entgegengewirkt werden. a1439-0299