01159nas a2200205 4500000000100000000000100001008004100002260004800043653002100091653001600112653002100128100001700149700001200166245009900178250000600277300001200283490000700295520063600302022001500938 2016 d c05/2016bSchlütersche VerlagsgesaHannover10aKlinische Studie10aTierversuch10aRechtsgrundlagen1 aB Kogelheide1 aM Wendt00aTestung von Tierarzneimitteln oder Tierimpfstoffen: Wann handelt es sich um einen Tierversuch? a6 a545-5470 v973 aHersteller von Tierarzneimitteln oder Tierimpfstoffen beauftragen häufig praktische Tierärzte mit der Durchführung klinischer Studien an Patienten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen können im Rahmen eines Zulassungsverfahrens benötigt werden oder es soll ein Vergleich der Wirksamkeit oder des Rückstandsverhaltens zwischen zwei bereits zugelassenen Tierarzneimitteln angestellt werden. Bei einer klinischen Studie kann es sich um einen Tierversuch nach dem Tierschutzgesetz (Abschnitt 5) handeln, der anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde eingeschaltet werden.  a0032-681 X