01911nas a2200277 4500000000100000000000100001008004100002260007000043653001000113653001300123653001800136653001600154653001500170100001800185700001300203700001600216700001300232700001100245700001300256700001400269700001200283245012800295490000800423520118800431022001401619 2019 d c11/2019bSchlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KGaHannover10aFetus10aSchweine10aTrächtigkeit10aSchlachthof10aTierschutz1 aP Rolzhäuser1 aJ Saffaf1 aS Wohlfahrt1 aL Walter1 aA Pahl1 aA Hamedy1 aE Lücker1 aK Riehn00aZur Altersbestimmung von Schweinefeten vor dem Hintergrund der illegalen Abgabe hochträchtiger Säugetiere zur Schlachtung0 v1323 aSeit dem 1. September 2017 ist die Abgabe eines hochträchtigen Säugetieres zum Zwecke der Schlachtung in Deutschland verboten. Um im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung gravide Tiere den einzelnen Trächtigkeitsdritteln zuordnen zu können, ist eine Altersbestimmung der Feten erforderlich. Im Rahmen eines durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geförderten Forschungsprojektes zur Schlachtung trächtiger Nutztiere wurden 338 Schweineembryonen und -feten untersucht. Es wurde die Scheitel-Steiß-Länge gemessen sowie der Entwicklungsstand der Augenlider, der Zahndurchbruch und die Behaarung erfasst. Eine Scheitel-Steiß-Länge von über 19 cm, separierte Augenlider und der Zahndurchbruch der Incisivi (I3) sind Merkmale, die Feten im dritten Trimester aufweisen. Für die Altersbestimmung von Schweinefeten bedarf es zunächst jedoch weiterer Datenerhebungen und einer Evaluierung bisheriger Literaturangaben. Erst exakte und aktuelle Daten zur Altersbestimmung der Feten moderner Hybridschweine ermöglichen die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf das Abgabeverbot hochträchtiger Säugetiere zum Zwecke der Schlachtung. a0005-9366