02679nas a2200265 4500000000100000000000100001008004100002260007000043653001400113653001400127653001500141653001900156653001500175100001100190700001200201700001400213700001400227700001300241700001100254700002800265245008100293490000800374520201700382022001402399 2018 d c06/2018bSchlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KGaHannover10aReptilien10aAmphibien10aTierbörse10aBörsenordnung10aTierschutz1 aJ Moll1 aB Plenz1 aV Schmidt1 aR Kirmair1 aU Riedel1 aM Pees1 aM-E Krautwald-Junghanns00aBeurteilung von Terraristikbörsen unter Tierschutz- und Artenschutzaspekten0 v1313 aTerraristikbörsen spielen für den Erwerb von Reptilien eine bedeutende Rolle, können für die angebotenen Tiere aber eine Belastung darstellen. Im Rahmen der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geförderten Exopet-I-Studie wurden 15 Terraristikbörsen deutschlandweit zufällig ausgewählt und anhand standardisierter Erhebungsbögen vor Ort beurteilt. Zusätzlich wurde nach jedem Börsenbesuch ein Protokoll mit weiteren Auffälligkeiten angefertigt. Neben Reptilien und Amphibien wurden auch Invertebraten und Säugetiere, insbesondere verschiedene Nagetiere verkauft. Auf Vereinsbörsen wurden auch Zierfische angeboten. Jeder Veranstalter verfasste eine Börsenordnung. Insgesamt 131 Anbieter wurden genauer betrachtet. Auf allen Börsen konnten bei einem Teil der Anbieter Verstöße gegen die jeweilige Börsenordnung beobachtet werden. Bei allen Börsen wurden so z. B. einzelne Anbieter mit unvollständig deklarierten Boxen beobachtet. Bei eindeutig privaten Anbietern war die Deklaration weniger häufig unvollständig als bei offensichtlich gewerbsmäßigen Händlern. Besucher konnten sich aufgrund fehlender Absperrmaßnahmen (alle Börsen) bzw. fehlender oder nicht der Körpergröße angemessener Rückzugsmöglichkeiten der Tiere in ihren Behältnissen (56 % der Anbieter) über die Tiere beugen. Behälter dürfen laut den BMEL-Leitlinien nur von einer Seite einsehbar sein, was von 21 % der Anbieter nicht bei allen angebotenen Tieren umgesetzt wurde. Erkennbar kranke Tiere stellten die absolute Ausnahme dar. Die beobachteten Verstöße gegen die jeweilige Börsenordnung deuteten darauf hin, dass eine amtstierärztliche Kontrolle nicht in notwendigem Maße erfolgte. Eine rechtsverbindliche, bundesweit einheitliche Verordnung, welche die Überwachung des gesamten Veranstaltungszeitraums durch einen fachkundigen spezialisierten Tierarzt beinhaltet, wird von den Autoren empfohlen. a0005-9366