01664nas a2200205 4500000000100000000000100001008004100002260004800043653002100091653001500112653001600127653001800143100001500161245009000176250000700266300001400273490000700287520114900294022001501443 2016 d c11/2016bSchlütersche VerlagsgesaHannover10aZwangsmaßnahmen10aTierschutz10aHufbeschlag10aHufbehandlung1 aC Bartmann00aTierschutzgerechte Zwangsmaßnahmen am Pferd bei Hufbehandlungen und beim Hufbeschlag a12 a1094-10990 v973 aTierärztliche Verrichtungen am Huf sowie Hufpflege und Hufbeschlag können mit ernsthaften Verletzungen der beteiligten Personen oder auch des Pferdes einhergehen. Tierarzt und Hufschmied müssen bei entsprechenden Maßnahmen als Fachleute ruhigen, konsequenten und professionellen Umgang unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Tierschutzes zeigen. Zwangsmaßnahmen können zur Gefährdungsabwendung bei Mensch und Tier und damit auch zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht beitragen. Neben physischen Zwangsmaßnahmen stehen auch pharmakologische Maßnahmen zur Verfügung. Beim Einsatz von Zwangsmaßnahmen werden Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie fachlich-ethische Grundlagen abgewogen. Bei der Beurteilung der Tierschutzgerechtheit verschiedener physischer Zwangsmaßnahmen bestehen in der internationalen Literatur erhebliche Unterschiede. Als im erforderlichen Fall geeignet können verschiedene Aufhaltehilfen und Schlingen, die kurzfristige Anwendung der Oberlippenstrickbremse sowie die Sedierung angesehen werden. Schmerzhafte Maßnahmen bedürfen entsprechend der Tierschutzgesetzgebung einer angemessenen Anästhesie. a0032-681 X