@article{2293, author = {J Luy}, title = {Ethische und rechtliche Aspekte von Tierversuchen an Primaten}, abstract = {Tierversuche an nicht-menschlichen Primaten stellen aus drei Gründen ein aktuelles Problem dar: In Deutschland ergeben sich aus der 2002 geschaffenen Staatszielbestimmung „ethischerTierschutz" (Art. 20a GG) praktische Konseguenzen für die Genehmigungspraxis von Primatenversuchen in der Grundlagenforschung; in Europa unterliegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben aktuell einer Verschärfung und global ist die durch Wildfänge von Primaten verursachte Artenschutzproble-matik noch immer ungelöst. Infolge der Funktionsweise des menschlichen Gerechtigkeitsempfindens (Gleichheitsprinzip) war zu erwarten, dass den Menschenaffen, als den uns ähnlichsten Tieren,eine Schlüsselfunktion in der Tierschutzrechtsetzung zukommen würde. 1997 haben Großbritannien und Irland Versuche an Menschenaffen gesetzlich untersagt. 1999 hat Neuseeland, darüber hinausgehend, Menschenaffen eine Art Grundrechte geschaffen, 2003 haben sowohl die Niederlande die tierexperimentelle Forschung an Menschenaffen verboten als auch Schweden, welches die (in der aktuellen Taxonomie zu den Menschenaffen zählenden) Gibbons in dieses Verbot einbezogen hat. 2006 hat auch Österreich die Forschung an Schimpansen, Bonobos, Gorillas, Orang-Utans und Gibbons gesetzlich untersagt. Unlängst haben die staatlichen Ethikkommissionen der Schweiz ihren Gesetzgeber aufgefordert nachzuziehen. Aktuell wird im Sommer 2006 in Spanien über eine Staatszielbestimmung zum besonderen Schutz von Menschenaffen debattiert. Mit einer weiteren Ausdehnung des Versuchsverbotes (sowohl in geographischer als auch in systematischer Hinsicht) ist auf Grund des Gleichheitsprinzips zu rechnen.- Seitdem Inkrafttreten der Staatszielbestimmung „ethischerTierschutz" (Art. 20a GG) am 1.8.2002 haben die Genehmigungsbehörden ein eigenständiges materielles, also inhaltliches Prüfungsrecht zur Unerlässlichkeit und zur ethischen Vertretbarkeit beantragter Tierversuche (VerwG Gießen, bestätigt durch Hess. VGH), d.h.eine beantragte Genehmigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn die „ethische Vertretbarkeit" (gem. § 7 Abs.3TierSchG) tatsächlich gegeben ist. Die „ethische Vertretbarkeit" von Versuchen der Grundlagenforschung folgt anderen Regeln als die der angewandten Forschung. Der Grundlagenforschung wird pauschal zugestanden,dass geringe bis mäßige Schmerz- bzw. Leidenszufügung noch ethisch vertretbar ist; als ethisch nicht vertretbar gelten deutliche bis schwere Schmerzen oder Leiden. Aktuell wurde im Sommer 2006 in Berlin ein beantragter Primatenversuch der Grundlagenforschung auf Empfehlung derTierversuchs-kommission als „ethisch nicht vertretbar" klassifiziert und nicht genehmigt.}, year = {2007}, journal = {Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift}, volume = {114}, pages = {81-85}, month = {03/2007}, publisher = {M. & H. Schaper GmbH}, address = {Hannover}, issn = {0341-6593}, doi = {10.2377/0341-6593-114-81}, language = {German}, }