@article{1625, author = {M Krekler}, title = {Rechtliche Betrachtung der Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz}, abstract = {Der Beitrag beleuchtet die Rechtslage im Zusammenhang mit der Erteilungvon Genehmigungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz unterbesonderer Berücksichtigung der Tätigkeiten, die an wechselnden Standortenausgeübt werden. Der Gesetzgeber hat erst in der jüngeren Vergangenheit(insbesondere seit 1998) durch den Erlass von spezifischen Rechtsvorschriftenbegonnen, auf die in diesem Zusammenhang bestehenden tierschutzrechtlichenProbleme zu reagieren, z. B. durch die Verpflichtung zur Meldung an die zuständigeBehörde des beabsichtigten nächsten Tätigkeitsortes. Zurzeit berät der Gesetzgeberüber eine Ausweitung der Verordnungsermächtigung des Bundes zurEinrichtung eines Zirkuszentralregisters. Durch bundesweit einheitliche Erhebungund Übermittlung von Daten soll eine effektive Überwachung der Einhaltung desTierschutzrechts durch die betroffenen Betriebe ermöglicht werden.Zentrale Vorschrift des Tierschutzgesetzes in Bezug auf Tätigkeiten an wechselndenStandorten ist § 11 Abs. 2a, der Befristungen, Bedingungen und Auflagen imZusammenhang mit der Erlaubniserteilung zulässt. Praxisbeispiele für zulässigebehördliche Nebenbestimmungen sind etwa die Auflage zur Führung eines Tierbestandsbuches,auch in erweiterter Form einer tierschutzrechtlichen „Betriebsdokumentation“zur Sicherstellung einer effektiven Überwachung, sowie – aus nachwie vor aktuellem Anlass – Auflagen zur Durchführung von Rodeo-Veranstaltungen.In letzterem Zusammenhang ist bedeutsam, dass hier die Behörde vor Ort(anstelle der Erlaubnisbehörde) tätig wird; diese muss bei der Wahl ihrer Mittelabgrenzen zwischen dem Erlass nachträglicher Auflagen bzw. Anordnungen und– soweit beanstandete Handlungsweisen untrennbar mit der erlaubten Nutzungverbunden sind – Widerruf oder Rücknahme (auch teilweise) der Erlaubnis, woranstrengere Anforderungen zu knüpfen sind. Die neuere verwaltungsgerichtlicheRechtsprechung im vorläufigen Rechtsschutz zu dieser Problemstellung ist widersprüchlichund vermag keine klaren Vorgaben zu setzen.}, year = {2008}, journal = {Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift}, volume = {115}, pages = {84-89}, month = {03/2008}, publisher = {M. & H. Schaper GmbH}, address = {Hannover}, issn = {0341-6593}, doi = {10.2377/0341-6593-115-84}, language = {German}, }