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Inhaltsverzeichnis

Der Praktische Tierarzt

Betteln mit Hunden: Tierschutzaspekte und amtstierärztliche Überwachung durch die Stadt München

Begging with dogs: aspects of animal welfare and official veterinary monitoring by the authorities of Munich, Germany

Der Praktische Tierarzt 104, 236–247

DOI: 10.2377/0023-2076-XX-2310

Eingereicht: 14. Dezember 2021

Akzeptiert: 25. April 2022

Publiziert: 03/2023

Zusammenfassung

Originalveröffentlichung: Bei diesem Artikel handelt es sich um die Deutsche Übersetzung eines Artikels aus Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift. Den Originalartikel finden Sie hier

Seit einigen Jahren werden in München (Bayern, Deutschland) zunehmend Hunde gezielt zum Betteln eingesetzt. Insbesondere bei Veranstaltungen wie dem Münchner Oktoberfest oder auf Weihnachtsmärkten sind häufiger Personen anzutreffen, die sich zusammen mit einem Hund auf den Boden setzen und Geld erbetteln möchten. Die Hunde sind dabei über längere Zeit mit einer kurzen Leine fixiert, oft sind weder Wasser noch Witterungsschutz vorhanden, teilweise handelt es sich um Junghunde oder kranke Tiere. Im Zeitraum von 2015 bis 2019 wurden durch die Veterinärbehörde München 326 Einzelkontrollen von insgesamt 113 Hunden durchgeführt. Dabei wurden in 78 Fällen tierschutzrechtliche Verstöße und in 26 Fällen tierseuchenrechtliche Verstöße festgestellt. Die Veterinärbehörde hat zusammen mit dem Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der LMU München Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen und zur Verbesserung des Tierschutzes ausgearbeitet. Dazu zählt das Verbot, beim Betteln Hunde mitzuführen, die jünger als zwölf Monate sind, die krank oder verletzt sind, die sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden oder die Angst- oder Stresssymptome zeigen. Des Weiteren ist für einen adäquaten Witterungsschutz und das permanente Angebot von Trinkwasser während des Bettelns zu sorgen. Es ist nicht erlaubt, Hunde während des Bettelns derart in eine Decke zu wickeln, dass sie sich aus eigener Kraft nicht daraus befreien können, und sie Stressoren auszusetzen, vor denen sie sich nicht zurückziehen können. Im Jahr 2019, nach Ausgabe eines Informationsflyers, der in verschiedene Sprachen übersetzt wurde, gab es keinen weiteren Anstieg von Verstößen gegen das deutsche Tierschutzgesetz, insbesondere wurden weniger Welpen und Junghunde bei Kontrollen aufgefunden. 

Haltung im Freien
Leine
deutsche Tierschutz-Hundeverordnung

Summary

In recent years, dogs have increasingly been used for begging in Munich (Bavaria, Germany). Especially at events such as the Munich Oktoberfest or Christmas markets people are found sitting on the ground with a dog and begging for money. The dogs are tied with a short leash for a long time, and often neither water nor weather protection is available. Sometimes the dogs are very young, ill or injured. In the period from 2015 to 2019, the Munich Veterinary Office performed 326 individual controls of 113 dogs. Animal welfare violations were found in 78 cases and animal health violations in 26 cases. The Munich Veterinary Office, together with the Chair for Animal Welfare, Ethology, Animal Hygiene and Husbandry at LMU Munich, developed measures to facilitate controls and improve animal welfare. These include the prohibition to use dogs that are younger than twelve months, that are ill or injured, that are in the last third of pregnancy or that show signs of fear or distress. Furthermore, adequate protection from weather and permanent supply of drinking water must be ensured during begging. In addition, it is not permitted to wrap dogs in a blanket in such a way that they cannot free themselves and to expose them to stressors from which they cannot withdraw. After issuance of an information flyer translated into various languages in 2019, there was no further increase in violations of the German Animal Welfare Act; in particular, fewer puppies and young dogs were found during controls.

keeping outdoors
leash
German Animal Welfare Dog Ordinance

Einleitung

In München (Bayern, Deutschland) hat sich, wie auch in anderen deutschen Städten, ein neues Tierschutzproblem entwickelt: „Bettlerhunde“ begleiten Menschen bei ihrer Betteltätigkeit. Seit dem Jahr 2013 ist in der Münchner Innenstadt eine Zunahme des Bettelns mit Hunden zu verzeichnen (KVR München 2014). Gerade bei Veranstaltungen wie dem Münchner Oktoberfest oder Weihnachtsmärkten sitzen oft Menschen mit einem Hund auf dem Boden und betteln um Geld (Abb. 1).

In München ist nur das stille Betteln („Demutsbetteln“) erlaubt. „Aggressives Betteln“, bei dem andere Personen angesprochen oder belästigt werden, ist verboten. Außerdem gelten ein Bettelverbot in der Fußgängerzone der Altstadt sowie ein Verbot des organisierten Bettelns, des Bettelns in Gruppen und des Bettelns in Begleitung von Kindern. Das Betteln mit Tieren ist nur dann untersagt, wenn für Hunde aus anderen Ländern der erforderliche tierseuchenrechtliche Nachweis (KVR München 2014) nicht mitgeführt wird. Bei Hunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist dieses erforderliche Dokument der EU-Heimtierausweis, in dem die Chip-Identifikationsnummer des Hundes und eine gültige Tollwutimpfung eingetragen sein müssen [Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, 2013].

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. d) Tierschutzgesetz (2019) benötigen Personen, die Tiere zu gewerblichen Zwecken ausstellen, eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Das Mitbringen von Tieren zum Zweck der Spendensammlung fällt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (2000) unter den Begriff der gewerblichen Zurschaustellung. Wenn eine Person mit einem Hund bettelt, ist es jedoch schwierig, zu unterscheiden, ob der Hund die Person nur begleitet oder ob er speziell zum Betteln verwendet und somit zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt wird. Letzteres ist der Fall, wenn beispielsweise auf einem Schild der bettelnden Person steht, dass der Hund hungrig sei und Futter brauche, dann wird eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. d) Tierschutzgesetz (2019) benötigt. Wenn hingegen jemand ohne ausdrücklichen Hinweis auf den begleitenden Hund bettelt, ist keine Erlaubnis erforderlich. Außerdem unterliegt die Hundehaltung in Deutschland den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Tierschutzgesetzes (2019) und den besonderen Bestimmungen der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung (2013). Da diese Bestimmungen jedoch die spezifische Situation des Bettelns nicht berücksichtigen, ist die Bewertung tierschutzrelevanter Zustände bei „Bettlerhunden“ nicht immer eindeutig. Eindeutige Verstöße gegen die Halterpflichten nach § 2 des Tierschutzgesetzes (2019) liegen vor, wenn die Hunde offensichtlich krank, unterernährt oder vernachlässigt sind, wenn sie offensichtlich frieren, weil kein Wetterschutz vorhanden ist, oder wenn sie so fest in eine Decke gewickelt werden, dass sie sich daraus nicht selbst befreien können. Als Bewertungshilfe für die amtstierärztlichen Kontrollen diente ein Gutachten von Erhard und Döring (2018).

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Ziel der vorliegenden Publikation war es, die von den Veterinär­inspektoren bei ihren Kontrollen erhobenen Daten auszuwerten und die Erfahrungen des Städtischen Veterinäramtes München im Umgang mit dieser Tierschutzproblematik weiterzugeben.

Methoden

Das Städtische Veterinäramt München kontrolliert zusammen mit den zuständigen Polizeidienststellen regelmäßig bettelnde Personen in der Innenstadt und in der Nähe des Münchner Oktoberfestes. Diese Kontrollen erfolgen entweder nach Bedarf aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung oder im Rahmen gezielter Kontrollmaßnahmen in Form von Routinekontrollen. Da die Zahl der Tierschutzkontrollen in München in den letzten Jahren zugenommen hatte, wurde 2015 die „Task Force Tierschutz“ ins Leben gerufen. Ziel war es, sicherzustellen, dass aktuelle Tierschutzfälle zeitnah bearbeitet werden. Dazu leisten alternierende Teams aus zwei Amtstierärzten eine Woche lang den Einsatzdienst. Im Rahmen der Kontrolltätigkeit zu „Bettlerhunden“ erfassen die Kontrolleure den Namen und die Rasse des jeweiligen Hundes, die Nummer des EU-Heimtierausweises, das Herkunftsland des Hundes, das Datum der letzten Tollwutimpfung, den Tierarzt, der den EU-Heimtierausweis ausgestellt hat, ein Foto des Tieres und eventuelle Beschwerden, den Namen der bettelnden Person und den im EU-Heimtierausweis vermerkten Besitzernamen.

Im Zeitraum vom 28. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 führte die „Task Force Tierschutz“ 326 Einzelkontrollen bei 113 Hunden durch. Viele der Hunde wurden mehrfach kontrolliert.

Ergebnisse

Angaben zu den kontrollierten Hunden

Es handelte sich um 46 Hündinnen und 67 Rüden (n = 113) im Alter zwischen vier Monaten und elf Jahren. 33 Hunde waren jünger als zwölf Monate. Die Zahl der neu registrierten Junghunde verdreifachte sich von 2016 bis 2018 (Abb. 2). Das Durchschnittsalter dieser jungen Hunde sank von 7,5 Monaten im Jahr 2016 auf 6,3 Monate im Jahr 2018 (Tab. 1).

Bezüglich der Rasse gab es 83 Mischlinge und 30 Rassehunde. Zu Letzteren gehörten sieben Deutsche Schäferhunde, fünf Husky, drei West Highland White Terrier, zwei Chow Chow, zwei Golden Retriever, zwei Akita Inu und jeweils ein Pekinese, Chihuahua, Dackel, Cocker Spaniel, Shar Pei, Vizsla, Yorkshire Terrier, Beagle und Bernhardiner.

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Abb. 2: Anzahl der kontrollierten Hunde vom 28.01.2015 bis 31.12.2019 und Zuordnung zur Altersgruppe älter als bzw. bis zwölf Monate. Im Jahr 2019 wurde ein Informationsflyer verteilt (. siehe Kasten).
Foto: Dorothea Döring
Abb. 2: Anzahl der kontrollierten Hunde vom 28.01.2015 bis 31.12.2019 und Zuordnung zur Altersgruppe älter als bzw. bis zwölf Monate. Im Jahr 2019 wurde ein Informationsflyer verteilt (. siehe Kasten).

Verstöße gegen das deutsche Tierschutzgesetz

Bei den 326 Einzelkontrollen wurden 78 Verstöße gegen das deutsche Tierschutzgesetz festgestellt (Beispiele in Abb. 3). Die Zahl der Tierschutzverstöße stieg von zwei Fällen im Jahr 2015 auf 26 Fälle im Jahr 2018 (Abb. 4). Die Verstöße ereigneten sich hauptsächlich im Herbst (Tab. 2), wenn das bayerische Oktoberfest stattfand.

Im Winter wurden „Bettlerhunde“ immer wieder aufgrund der kalten Witterung offensichtlich frierend, zitternd und in gekrümmter Körperhaltung angetroffen. Diese Hunde hatten nur ein Stück Pappe zum Liegen, das nicht ausreichte, um sie vor der Bodenkälte zu schützen. Die Kontrolleure fanden auch nasse Hunde, die meist still auf ihrem Platz lagen und stark froren. Um sie vor der Kälte zu schützen, wickelten einige bettelnde Personen ihre Hunde so straff in Decken ein, dass sich die Hunde nicht selbst daraus befreien konnten (Abb. 3).

Bei mehreren Kontrollen von 2015 bis Ende 2019 fanden die Kontrolleure 23 Hunde, die kein Wasser zu trinken hatten. Auch in den warmen Sommermonaten nahmen zahlreiche bettelnde Personen kein Wasser mit oder die aufgestellte Wasserschale wurde leer vorgefunden. Als die Personen der Aufforderung nachkamen, die Schüssel mit Wasser zu füllen, leerten die Hunde sofort die ganze Schüssel. Bei Kontrollen rund um das Oktoberfest 2018 zeigten vier „Bettlerhunde“ sogar so viel Durst, dass die von den Begleitpersonen mitgeführte Wassermenge nicht ausreichte, um den Durst der Hunde zu stillen. Diese Beobachtung legt nahe, dass die Hunde unter Dehydration litten.

Mehrere „Bettlerhunde“ zeigten starke Angst- und Stresssymptome, die sich in ängstlicher Körpersprache ausdrückten, wie angelegte Ohren, niedrig gehaltene Rute, Körperzittern, starkes Hecheln und Fluchtversuche (z. B. Strampeln). Auslöser waren z. B. große Menschenansammlungen oder laute Geräusche. In der Nähe des Oktoberfestes zeigten drei von 20 kontrollierten Hunden ausgeprägte Anzeichen von Stress und Angst (angelegte Ohren, „nervöses“ Verhalten, reduziertes Allgemeinbefinden). Bei manchen Hunden (2 von n = 20) wurde ein auffällig unterwürfiges Verhalten gegenüber der bettelnden Person beobachtet, was auf eine schlechte Hund-Halter-Beziehung hindeuten könnte.

Mehrere Hunde waren verletzt oder krank und mussten tierärztlich behandelt werden (Beispiele in Abb. 3). Bei Kontrollen im Jahr 2018 fanden die Inspektoren einen schwer verletzten Hund mit einem unbehandelten Oberschenkelbruch und im Jahr 2019 einen offensichtlich kranken Hund mit einer unbehandelten Herzwurmerkrankung. Des Weiteren wurden zwei Fälle von körperlicher Misshandlung durch die bettelnde Person erkannt: 2018 wurde eine hochträchtige Hündin durch Gewalteinwirkung misshandelt (der Besitzer trat sie mit seinem Fuß) und 2019 wurde ein kleiner Hund von seinem Besitzer misshandelt, indem er von ihm auf den Boden geworfen wurde. Dieser letztere Vorfall wurde von einem Bürger auf Video aufgenommen. In diesen vier Fällen wurden die Hunde von den Amtstierärzten wegen unterlassener tierärztlicher Behandlung oder wegen Misshandlung weggenommen und es wurde ein Haltungs- und Betreuungsverbot angeordnet (siehe unten).

Die Behörden erhielten mehrere Beschwerden von Bürgern, die vermuteten, dass Hunde sediert würden. Die kontrollierten Hunde zeigten jedoch diesbezüglich ein normales Verhalten. Bei den Kontrollen gab es nur einen Verdachtsfall im Jahr 2019, die toxikologische Untersuchung (Screening auf verschiedene Substanzen am Lehrstuhl für Pharmakologie, Toxikologie und Pharmazie der LMU München) zeigte jedoch einen negativen Befund. Aufgrund dieser negativen Testergebnisse ergaben sich keine Hinweise auf eine kürzlich erfolgte Medikation oder die Einnahme von akut wirksamen Toxinen.

Tierseuchenrechtliche Verstöße

Bei den 326 Einzelkontrollen wurden 26 Verstöße gegen das Tiergesundheitsgesetz (2018) in Zusammenhang mit der Einreise eines Hundes ohne gültige Tollwutimpfung nach Deutschland festgestellt (Abb. 4). Die Tiere wurden in der Quarantänestation des Münchner Tierheims isoliert. Die Zahl der Verstöße gegen das Tiergesundheitsgesetz nahm zwischen 2015 und 2019 nicht zu.

Verdacht auf organisiertes bzw. bandenmäßiges Betteln

Die Hunde gehörten nicht obdachlosen Münchnern, sondern bettelnden Personen aus Südosteuropa. Eine Auswertung der Daten für den Zeitraum vom 28.10.2015 bis 05.10.2018 ergab, dass 82 von 85 Hunden einen slowakischen EU-Heimtierausweis hatten. Von diesen Hunden hatten 73 % (60 von n = 82) ihren EU-­Heimtierausweis und ihre Impfungen von demselben Tierarzt­ehepaar aus der Slowakei erhalten. Zudem wurde häufig festgestellt (20 von n = 261 Kontrollen), dass die Personalien der bettelnden Person nicht mit denen der im EU-Heimtierausweis als Halter eingetragenen Person übereinstimmten. Eine weitere Analyse der Daten für den oben genannten Zeitraum zeigte, dass einige bettelnde Personen mit unterschiedlichen Hunden vorgefunden wurden, als sie mehrfach kontrolliert wurden:

  • zehn Personen mit jeweils zwei verschiedenen Hunden
  • drei Personen mit jeweils drei verschiedenen Hunden
  • zwei Personen mit jeweils vier verschiedenen Hunden

Außerdem konnten mehrere Hunde mit wechselnden Besitzern identifiziert werden:

  • achtzehn Hunde mit einem Besitzerwechsel
  • ein Hund mit drei Besitzerwechseln
  • ein Hund mit fünf Besitzerwechseln

Maßnahmen des Veterinäramtes München zur Verbesserung des Tierschutzes bei „Bettlerhunden“

Inhalt des Informationsflyers, der ab Mitte 2019 an die Halter übergeben wurde: 

  1. Das Mitführen von folgenden Hunden ist während des Bettelns verboten: 
    a) Hunde bis zu einem Alter von zwölf Monaten 
    b) tragende Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit 
    c) kranke und verletzte Hunde 
    d) Hunde mit Angst- oder Stresssymptomen 
  2. Dem Hund muss ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz (z. B. Isomatte) zur Verfügung stehen, während die Begleitperson bettelt. Bei Körperzittern und/oder einer gekrümmten Körperhaltung sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Anlegen eines passenden Hundemantels). 
  3. Maßnahmen zum Schutz vor Kälte, die mit einer Zwangs­fixierung des Hundes einhergehen (z. B. festes Einwickeln in eine Decke), sind nicht erlaubt. 
  4. Ein mit Wasser gefüllter Napf muss ständig im Aufenthaltsbereich des Hundes bereitgestellt werden und für den Hund zugänglich sein.

Maßnahmen der Behörden zum Schutz von „Bettlerhunden“

Maßnahmen bei Verstößen im Einzelfall

Bei erstmaligen Verstößen wurde der betroffene Halter instruiert und aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Bei schwerwiegenden Verstößen, wenn beispielsweise wegen Krankheit oder Verletzung ein dringender Tierarztbesuch angezeigt war, erfolgte eine mündliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Da die bettelnden Personen und ihre Hunde meist den Aufenthaltsort wechselten, war eine Nachkontrolle in vielen Fällen nicht möglich. Bei sehr schweren Verstößen wurden die Tiere ihren Besitzern weggenommen. Viermal geschah dies im Zeitraum vom 28.01.2015 bis 31.12.2019. Es wurden viermal Haltungs- und Betreuungsverbote für Hunde nach Tierschutzgesetz (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) wegen fehlender tierärztlicher Versorgung oder aufgrund von Misshandlung angeordnet (siehe oben).

Präventivmaßnahmen

Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Erhard und Döring (2018) stellte das Veterinäramt München Informationen in Form eines Flyers (Inhalt . Kasten S. 241) zusammen mit dem Ziel, bettelnde Personen auf die tierschutzrechtlichen Vorschriften zum Umgang und zur Haltung aufmerksam zu machen. Dieser Flyer wurde in verschiedene Sprachen übersetzt und wird seit Mitte 2019 bei den Kontrollen den jeweiligen bettelnden Personen ausgehändigt. Das Gutachten und der Flyer wurden auch Behörden anderer Städte mit ähnlichen Problemen zur Verfügung gestellt.

Ergebnisse im Jahr 2019

Im Jahr 2019 ging die Zahl der mitgeführten Hunde zurück, insbesondere der Anteil der Junghunde verminderte sich (Abb. 2). Auch die Zahl der Tierschutzverstöße sank 2019 erstmals (Abb. 4).

Diskussion

Mit der Zunahme bettelnder Personen aus südosteuropäischen Ländern hat auch die Zahl der „Bettlerhunde“ in München zu­genommen (KVR München 2014). Das Veterinäramt München ist zuständig für die Beseitigung tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Mängel bei diesen Hunden (§ 16a TierSchG 2019; § 24 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetz 2018). Die Mitnahme von Hunden zu Betteltätigkeiten kann nach geltendem Recht in München zwar nicht generell verboten werden, das Tiergesundheitsgesetz und die tierschutzrechtlichen Bestimmungen müssen jedoch beachtet werden.

Unter „Halten“ versteht man nach den Bayerischen Vollzugshinweisen zur deutschen Tierschutz-Hundeverordnung die regelmäßige, in der Regel mehrstündige Unterbringung des Hundes. Wird ein Hund regelmäßig während des Bettelns für mehrere Stunden angeleint im Freien neben seiner Betreuungsperson gehalten, kann dies daher als Haltung im Freien angesehen werden und muss den Anforderungen des § 4 der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung (2013) entsprechen. Demnach hat ein Hund Anspruch auf eine Schutzhütte und einen zweiten witterungsgeschützten, schattigen und wärme­gedämmten Liegeplatz, der nicht nur das Liegen, sondern auch Bewegung ermöglicht (Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung 2000). Diese Regelung gilt nicht nur für die Haltung von Hunden im Zwinger oder in der früher erlaubten (Anmerkung der Autoren) Anbindehaltung, sondern allgemein für die Haltung von Hunden im Freien. Wechselt der Halter während des Bettelns ständig den Standort, muss dem Hund mindestens ein witterungsgeschützter, wärmeisolierter und im Sommer schattiger Liegeplatz zur Verfügung stehen. Auch nach dem deutschen Tierschutzgesetz (§ 2) muss der Schutz vor Witterungseinflüssen erfüllt sein, denn er gehört zu einer angemessenen Pflege: Der Halter bzw. Betreuer „hat für Wärme- und Kälteschutz zu sorgen“ (Lorz und Metzger 2008). Da im Zusammenhang mit dem Betteln keine Schmerzen, Leiden oder Schäden der begleitenden Hunde akzeptabel sind, muss Abhilfe geschaffen werden, sobald ein Hund Anzeichen von Problemen mit der Thermoregulation zeigt, z. B. starkes Hecheln bei Hitze, Körperzittern und gekrümmte Haltung bei Kälte. Die Empfindlichkeit gegenüber Witterungs­einflüssen ist individuell unterschiedlich und hängt unter anderem von Alter, Rasse, Konstitution, Fell, physiologischem und gesundheitlichem Zustand, aber auch von Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und anderen Umwelteinflüssen ab. Die thermo­neutrale Zone liegt bei 15–20 °C für langhaarige Hunde, 20–25 °C für kurzhaarige Hunde und 10–15 °C für nordische Hunde. Liegt die Außentemperatur außerhalb dieses Bereichs, muss Energie zur Thermoregulation aufgewendet werden (Debraekeleer et al. 2003, Frank 2007). Welpen, geriatrische und kranke Hunde haben eine reduzierte Fähigkeit, ihre Körpertemperatur aufrechtzuerhalten (Jordan et al. 2016), und benötigen daher besonders einen angemessenen Wetterschutz.

Gemäß § 7 Abs. 7 der früheren Fassung (Anmerkung der Autoren) der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung (Stand 2013) war zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Erhard und Döring (2018) eine Anbindehaltung ausdrücklich verboten bei Hunden bis zum Alter von zwölf Monaten, bei einer tragenden Hündin im letzten Trächtigkeitsdrittel, einer säugenden Hündin und einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Gemäß Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung (2000) wird dieses „Verbot der Anbindehaltung für Hunde ausgesprochen, bei denen sie eine besondere Belastung darstellen würde und deshalb tierschutzwidrig ist“. Auch Lorz und Metzger (2008) stellen fest, dass diese gefährdeten Hundegruppen erfahrungsgemäß durch das Anbinden besonders belastet werden. Diese besondere Belastung entsteht dabei durch das Angebundensein, denn es ist nicht verboten, diese Hundegruppen im Freien bzw. im Zwinger oder Hundehaus zu halten.

Werden Hunde regelmäßig mehrstündig angeleint neben den Personen, die betteln, gehalten, gilt dies zwar nicht als Anbindehaltung im Sinne des § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung (2013). Denn beim Anbinden befindet sich die Anbindevorrichtung an einem unbeweglichen Gegenstand, wohingegen beim Anleinen der Hund mit einem Menschen verbunden ist (Lorz und Metzger 2008). Die Gründe jedoch, die dazu geführt haben, dass für die genannten Hundegruppen eine Anbindehaltung als besondere Belastung bewertet wird, treffen nach Ansicht der Autoren analog auch für Hunde zu, die Personen beim Betteln begleiten und dabei mehrere Stunden am Tag an einer kurzen Leine still neben ihrer Betreuungsperson zubringen müssen. „Junge Hunde bis zu einem Alter von einem Jahr […] bedürfen einer ausreichenden Befriedigung ihres Spieltriebes und ihres Neugierverhaltens“ (Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung 2000). Während der gesamten Jugendentwicklung des Hundes stellen das Erkunden, Neugierverhalten, Spielen (Sozialspiel) und Nachahmen den wesentlichen Lebensinhalt dar (Feddersen-Petersen 1997). Nach Feddersen-Petersen (1997) muss jeder Hund von frühester Jugend an Sozialverhalten lernen, wozu er den freien Kontakt zu Artgenossen benötigt, d. h. ohne Leine. Junge Hunde haben aufgrund ihres Alters also einen besonderen Bedarf an Sozialkontakten, Umweltreizen und Spielverhalten. Wird dieser Bedarf nicht erfüllt, kann es zu einer Beeinträchtigung der Verhaltensentwicklung und zur Entstehung von Verhaltensproblemen oder -störungen kommen. Diesen besonderen Haltungsanforderungen eines jungen Hundes wird man nicht gerecht, wenn sich das Tier regelmäßig mehrstündig kurz angeleint neben seinem Besitzer aufhalten und längere Zeit auf einem begrenzten Platz ruhig liegen muss. Dasselbe gilt für tragende Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit, (säugende) Hündinnen mit Wurf sowie kranke oder verletzte Hunde. Diese Tiere sind nicht geeignet, Personen beim Betteln zu begleiten, da dies zu Schmerzen, Leiden und/oder Schäden der Tiere führen kann. Die Autoren sind daher der Meinung, dass dieses Verbot der Anbindehaltung analog auf das Begleiten beim Betteln angewandt werden sollte.

Gemäß § 8 der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung (2013) hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass Wasser am Aufenthaltsort des Hundes immer in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob der Hund drinnen oder draußen gehalten wird. Bleibt der Hund also mehrere Stunden am selben Ort neben seinem bettelnden Besitzer, muss ihm ein mit Trinkwasser gefüllter Napf zur Verfügung stehen. Finden während des Bettelns Ortswechsel statt, sollten Wasser und Napf mitgeführt und dem Hund regelmäßig angeboten werden, da die Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung (2000) fordert, dass ein Hund, der eine Betreuungsperson begleitet, mehrmals täglich mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden muss.

Einen Hund in eine bestimmte Körperhaltung zu zwingen, z. B. durch enges Einwickeln in eine Decke, aus der er sich nicht selbst befreien kann, stellt einen Verstoß gegen den Tierschutz dar. Darüber hinaus hat jeder Hund das Recht auf ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung (§ 2 der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung 2013). Nach Lorz und Metzger (2008) muss der Hund beim Auslauf „im Freien frei laufen können. Auslauf ist damit mehr als bloßes Spazierenführen; das Hinauslassen auf einen Balkon oder einen Hinterhof genügt auf keinen Fall“. „Der Auslauf sollte mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und eine Zeitdauer von einer Stunde täglich nicht unterschreiten“ (Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung 2000). „Die Mindestzeit von einer Stunde […] kann als Untergrenze herangezogen werden“ (Lorz und Metzger 2008). Bettelnde Personen sollten darüber informiert werden, dass ihre Hunde entsprechende Auslaufmöglichkeiten, möglichst mit Freilauf, erhalten müssen und nicht den ganzen Tag an der kurzen Leine gehalten werden dürfen.

Bei ihren Kontrollen stellten die Amtstierärzte in München bei einigen Hunden Anzeichen von Angst und Stress fest. Insbesondere beim Betteln in der Nähe von Menschenansammlungen besteht die Gefahr, dass die Hunde überfordert werden. Laute Geräusche sowie die Nähe zu fremden Personen, befahrenen Straßen oder anderen Orten, die für Hunde bedrohlich wirken (z. B. laute Baustellen), sind daher zu vermeiden. Hunde, die diesen Reizen an einer kurzen Leine ausgesetzt sind, können sich nicht zurückziehen. Das bedeutet, dass sie sich nicht vor Stressoren schützen können, wenn sie überfordert sind oder Ruhe brauchen. Da Hunden in der Begleitung von bettelnden Personen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen (§ 1 TierSchG 2019), ist es nicht akzeptabel, dass sie angstauslösenden und belastenden Stressoren ausgesetzt werden. Wenn ein Hund Anzeichen von Angst oder Stress zeigt, wie z. B. eine geduckte Körperhaltung, angelegte Ohren, niedrige Rute, Körperzittern, starkes Hecheln, Fluchtversuche (z. B. Strampeln oder Zerren an der Leine), muss sofort gehandelt werden, um die Situation des Tieres zu verbessern. Um Hunde vorbeugend vor Stressoren zu schützen, sollten Mitnahmeverbote und Mindestabstände festgelegt werden. So sollte die Mitnahme von Hunden zum Betteln in Menschenansammlungen wie bei Volksfesten, Weihnachtsmärkten, Konzerten, Demonstrationen verboten sein und es muss ein Mindestabstand zu solchen Menschenansammlungen eingehalten werden. Auch Mindestabstände zu stark von Passanten frequentierten Gehwegen und stark befahrenen Straßen sollten festgelegt werden.

Die Daten zeigten, dass der Großteil der EU-Heimtierpässe von demselben Tierarztpaar in der Slowakei ausgestellt war, dass eine hohe Anzahl an Personen mit wechselnden Hunden angetroffen wurde und dass es häufig zu Besitzerwechseln bei den Hunden kam. Man kann daher vermuten, dass es sich beim Betteln mit Hunden in München um eine organisierte Tätigkeit handelt.

Im Jahr 2019 wurden weniger „Bettlerhunde“ angetroffen als in den Vorjahren, insbesondere der Anteil der Junghunde ging zurück. Vermutlich war dies das Ergebnis des Informationsflyers, der in diesem Jahr verteilt wurde. Unsere Daten reichen jedoch nicht aus, um diese Annahme eindeutig zu beweisen.

Schlussfolgerungen

Die Mitnahme von Hunden zum Betteln kann zu verschiedenen tierschutzrelevanten Problemen führen. Neben der Reglementierung im Einzelfall kann eine Festlegung allgemeiner Verbote sinnvoll sein. Diese sollten ein Verbot des Bettelns mit Junghunden, hochträchtigen oder kranken Tieren, ein Verbot des Bettelns mit Hunden in Menschenansammlungen oder in der Nähe von anderen Stressoren sowie eine Festlegung eines Mindeststandards wie ständige Verfügbarkeit von Witterungsschutz und Trinkwasser betreffen.

In München ging die Zahl der Tierschutzverstöße nach der Einführung eines Informationsflyers, der in der jeweiligen Landessprache an die bettelnden Personen verteilt wurde, zurück. Insbesondere das Betteln mit Welpen und Junghunden verringerte sich.

Empfehlungen zur Kontrolle von „Bettlerhunden“

Bei der Überprüfung von Hunden, die Personen während des Bettelns begleiten, sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Überprüfung des Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustandes.
  • Gibt es einen witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden, auf dem der Hund trocken liegen kann?
  • Steht Wasser in einem Napf zur Verfügung?
  • Handelt es sich um einen Hund, bei dem eine Anbindehaltung nach der früheren Fassung (Anmerkung der Autoren) der Tierschutz-Hundeverordnung (2013) verboten wäre (Hund unter zwölf Monaten, Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit, säugende Hündin, kranker Hund)?
  • Zeigt der Hund Anzeichen für Probleme mit der Thermoregulation?
  • Zeigt der Hund Anzeichen für Angst oder Stress?
  • Zeigt der Hund gegenüber der Betreuungsperson Anzeichen von Angst oder starker Unterwürfigkeit, wohingegen er sich Fremden gegenüber normal verhält? Gibt es Hinweise auf einen nicht tiergerechten Umgang mit dem Hund oder auf Misshandlung?
  • Ist der Hund sediert? Man sollte den Hund aufstehen und laufen lassen und dabei auf Video aufnehmen.
  • Ist der Hund an seinem Aufenthaltsort zwangsfixiert (z. B. durch straffes Wickeln in eine Decke, durch Festhalten auf dem Schoß), sodass er sich nicht aus eigener Kraft befreien kann?

Fazit für die Praxis

In den letzten Jahren wurde in deutschen Großstädten, so auch in München, ein neues Tierschutzproblem beobachtet: Personen insbesondere aus südosteuropäischen EU-Mitgliedstaaten setzen Hunde zum Betteln ein und suchen mit ihnen die Nähe großer Veranstaltungen wie dem Münchner Oktoberfest oder Weihnachtsmärkten. Die Stadt München hat die aus den Kontrollerfahrungen gewonnenen Erkenntnisse als Mindestanforderungen formuliert und in einem Flyer zusammengefasst. Hiermit werden bettelnde Personen informiert, um tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verstöße zukünftig zu verhindern. Tierärztinnen und Tierärzte sollten für die Problematik der „Bettlerhunde“ sensibilisiert sein und die Veterinärbehörden bei Verdacht auf Verstöße informieren.

Danksagung

Wir danken Dr. Florian Walsch, Dr. Florian Hofmaier, Dr. Johanna Zipplies, Dr. Kristin Steigerwald und Dr. Roswitha Ziegler für die Unterstützung bei den Veterinärkontrollen und Dr. Armin Riedl für die Unterstützung des Projekts.

Darüber hinaus danken wir Verena Lietze (Science Language Editor) für das professionelle Korrekturlesen des englischen Manuskripts.

Ethische Anerkennung

Die Autorinnen und Autoren versichern, bei ihrer Arbeit die allgemeinen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten zu haben. Sie erklären, dass keine Forschungseingriffe oder Experimente mit Tieren oder Menschen durchgeführt wurden.

Interessenkonflikt

Keiner der Autoren hat finanzielle oder persönliche Beziehungen zu Personen oder Organisationen, die den Inhalt dieses Dokuments unangemessen beeinflussen könnten.

Finanzierung

Die Autoren erklären, dass sie für diese Veröffentlichung keine Finanzierung durch Dritte erhalten haben.

Autorenbeitrag

Konzeption der Arbeit: DD, SC, MHE.

Datenerhebung, Analyse und Interpretation: SC, DD.

Manuskriptentwurf: DD, SC, MHE.

Kritische Überarbeitung des Artikels: DD, SC, MHE.

Finale Freigabe der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung: DD, SC, MHE.

Übersetzung des englischen Originalartikels ins Deutsche: DD.

Literatur

Allgemeine Verwaltungsvorschrift (2000): Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000. BAnz. Nr. 36a vom 22.Februar 2000.
Begründung zur Tierschutz-Hundeverordnung (2000): Begründung. Bundesrats-Drucksache 580/00.
Debraekeleer J, Gross KL, Zicker SC (2003): Ernährung gesunder Hunde. In: Hand MS, Thatcher CD, Remillard RL, Roudebush P (Hrsg.), Klinische Diätetik für Kleintiere, Band 1. Schlütersche, Hannover, 284.
Erhard MH, Döring D (2018): Stellungnahme zur Problematik des Bettelns mit Hunden. Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der LMU München, 14.11.2018.
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Tierschutzgesetz (2019): „Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html (Onlinezugriff 28.10.2021).
Tierschutz-Hundeverordnung (2013): „Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist“. Diese war zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels maßgeblich (Anmerkung der Autoren) https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html (Onlinezugriff 28.10.2021).
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (2013): „Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003“. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:178:00…;
(Onlinezugriff 21.11.2022).

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