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Steuer

7 wichtige Steueränderungen in 2021

Ab 2021 gibt es eine Reihe steuerlicher Entlastungen, von denen Sie profitieren. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Auf einen Blick:

  • Von den Steueränderungen 2021 profitieren Inhaber von Tierarztpraxen und Angestellte. Doch es gibt auch Einschränkungen.
  • Bei der Einkommenssteuer sorgen Änderungen beim Solidaritätszuschlag, dem Grundfreibetrag und der Entfernungspauschale wie auch eine Home-Office-Pauschale für Entlastung.
  • Betriebe können vom flexibleren Investitionsabzugsbetrag und der degressiven Abschreibung profitieren. Nur bei der steuerfreien Gehaltsumwandlung hat der Gesetzgeber ein kleines Schlupfloch geschlossen.

Es hat lange gedauert, doch kurz vor Weihnachten hat der Gesetzgeber es doch noch geschafft: Das Jahressteuergesetz 2020 ist verabschiedet. Zuvor hatte er schon einige andere Änderungen auf den Weg gebracht. Welche Neuerungen sich daraus für Tierärzte und mitarbeitende Angehörige ergeben, weiß Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll. in Hannover:

1. Weniger zahlen Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird zwar auch weiterhin 5 Prozent der persönlichen Einkommensteuer betragen. Jedoch hat der Gesetzgeber die Freigrenze massiv angehoben, unterhalb derer kein Soli fällig wird – von bisher 972 Euro auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung. „Den Solidaritätszuschlag müssen nur diejenigen zahlen, die mehr als 16.956 Euro Einkommensteuer im Jahr zahlen“, verdeutlicht Stieve. Ab dieser Grenze setze jedoch eine sogenannte Milderungszone ein, ab welcher der Zuschlag schrittweise bis auf den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent erhöht wird. „Grob gerechnet kann man davon ausgehen, dass der Soli bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr 70.000 Euro fällig wird und in voller Höhe ab 100.000 Euro“, sagt der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen.

2. Grundfreibetrag erhöht

Entlastung soll auch die Erhöhung des steuerfreien Grundfreibetrags bringen. Er steigt auf 9.744 Euro; zu versteuern ist er der Einkommensanteil, der diesen Betrag übersteigt. Für Stieve ist das das „zweite steuerliche Highlight“, weil es eine echte Steuerersparnis bringe. So könne zum Beispiel ein Ehepaar mit 100.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei gemeinsamer Veranlagung mit einer Steuerersparnis von rund 1.600 Euro rechnen.

3. Entfernungspauschale steigt ab dem 21. Kilometer

Seit 1. Januar gilt für Pendler eine erhöhte Entfernungspauschale – aber erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Maßgeblich sind die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Praxis. „Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent pro Kilometer, für jeden weiteren Kilometer gibt es 35 Cent“, sagt der Experte.

Ein Beispiel: Die Strecke zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb beträgt 43 Kilometer, die sie mit Ihrem privaten Pkw zurücklegen. Bei 220 Arbeitstagen Jahr können Sie demnach 3091 Euro ansetzen (statt bisher 2.838 Euro):

  • 220 Tage x 20 Kilometer x 30 Cent = 1.320 Euro
  • 220 Tage x 23 Kilometer x 35 Cent = 1.773 Euro
  •  

4. Homeoffice-Pauschale bis maximal 600 Euro

Tierärzte, die kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer haben, können aufgrund der Corona-Pandemie nun zumindest eine Homeoffice-Pauschale geltend machen: 5 Euro gibt es für jeden Kalendertag, an dem sie die betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung statt im Betrieb ausgeübt haben. Die Pauschale gibt es für maximal 120 Tage im Jahr, also höchsten 600 Euro pro Jahr, die als Werbungskosten absetzbar sind. Ein Vorteil: Auch wer daheim am Küchentisch oder im Wohnzimmer seine Büroarbeit erledigt, kann die Homeoffice-Pauschale steuerlich ansetzen. Der Nachweis eines Arbeitszimmers ist nicht erforderlich. Die Pauschale gilt für die Jahre 2020 und 2021.

Einzige Einschränkung: „Wer schon ein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer hat und dieses von der Steuer absetzt, kann die Pauschale nicht zusätzlich nutzen“, sagt Stieve.

5. Mehr Spielraum beim Investitionsabzugsbetrag

Paragraf 7g Einkommensteuergesetz ermöglicht es, steuermindernde Rücklagen für geplante Investitionen zu bilden. Als Investitionsabzugsbetrag können Betriebe nun bis zu 50 Prozent der Investitionskosten steuerfrei zurücklegen; bisher waren es 40 Prozent. Nutzen können den Investitionsabzugsbetrag Betriebe mit einem maximalen Gewinn von 200.000 Euro. Bisher lag die Grenze für bilanzierende Unternehmen bei 235.000 Euro und für Einnahmen-Überschussrechner bei 100.000 Euro.

Zudem hat der Gesetzgeber auch hier eine zusätzliche Corona-Hilfe eingebaut. Normalerweise beträgt die Investitionsfrist drei Jahre. „Aber für Investitionsabzugsbeträge, bei denen diese Frist in 2020 ausgelaufen wäre, hat der Gesetzgeber die Frist auf vier Jahre verlängert, sodass ein Betrieb eine solche Investition auch 2021 noch durchführen kann“, erläutert Stieve.

6. Klarheit bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen

Im Sommer 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) eine überraschende Wende beim Thema „Gehaltsumwandlung“ hingelegt: In einem Urteil entschied er, dass Arbeitgeber Lohn unter bestimmten Umständen steuergünstig als zweckgebundenen Zuschuss auszahlen dürfen, wenn sie zuvor vertraglich eine Herabsetzung des Lohns vereinbaren.

Das Bundesfinanzministerium hatte diese Entscheidung im Februar 2020 bereits durch einen Nichtanwendungserlass auf Eis gelegt. Weiteren möglichen Klagen hat der Gesetzgeber nun mit einer Änderung des Paragraf 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz die Grundlagen entzogen. Demnach sind nur noch echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gelten solche Leistungen, wenn

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

7. Mehr Liquidität durch degressive Abschreibungen

Ein weiteres Highlight ist für Steuerberater Stieve hingegen die zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Abschreibung (wir berichteten): Sie erlaubt Betrieben bei Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 in den Folgejahren zunächst höhere Abschreibungen als die lineare Abschreibung. Während die Abschreibungsbeträge bei der linearen Abschreibung Jahr für Jahr gleich bleiben, sinken sie bei der der degressiven Abschreibung von Jahr zu Jahr: Anfangs liegen sie über der linearen Abschreibung, später sinken sie unter deren Wert der linearen Abschreibung. Was jedoch unter dem Strich zu einem echten Liquiditätsvorteil führt. Jörg Wiebking

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