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Foto: Franz Marc, Liegender Hund im Schnee; Städel Museum/bpk
Liegender Hund im Schnee. 1910/1911.

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift

Wenn Tierärzte töten – Angewandte Ethik in ihrem Verhältnis zu Moral und Recht

When veterinarians kill – on applied ethics and its relation to legal and moral norms

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 133

DOI: 10.2376/0005-9366-19062

Publiziert: 04/2020

Zusammenfassung

Die Federation of Veterinarians of Europe (FVE) und die European Association of Establishments for Veterinary Education (EAEVE), also die Institutionen, die für die tiermedizinische Ausbildung in Europa zuständig sind, bezeichnen Ethik als eine „Grundwissenschaft“. Ziel des Beitrags hier ist es, zu zeigen, wie Ethik sich in die Ausbildung von Tiermedizinern fügt, und warum sie hilfreich oder gar notwendig sein kann für eine professionelle tierärztliche Berufsausübung. Mehrere der sogenannten „day one competences“ schließen genuin ethische Perspektiven ein. Der Beitrag gibt eine Definition von Ethik, die es erlaubt, sie gegen Moral und Recht abzugrenzen, aber auch die Verbindungen aufzuzeigen. Wie man sie anwendet, wird konkreter dargestellt an einem paradigmatischen Fragekreis: Die schwere Entscheidung, ob (oder wann) ein Tier euthanasiert werden soll, verlangt Vertrautheit mit fundamentalen ethischen Kategorien wie Werten. Diese Werte erklären sich auch im Kontext unterschiedlicher moralischer und rechtlicher Traditionen innerhalb Europas. An ihnen zeigt sich, wie konkrete Entscheidungsfindung auf ethische Überlegung gegründet sein kann.

Veterinär-Ausbildung
Ethik
Tierschutz
Konflikte
Euthanasie

Summary

The European bodies in charge of veterinary education, FVE and EAEVE, have declared ethics as a “basic science”. The aim of the paper is to show how ethics fits into the education of veterinarians and why it is helpful, if not necessary, to deal with it for professionals. Several so-called “day one competences” are based on specific ethical operations. The paper gives a precise definition of ethics in relation to neighbouring subjects such as legal and moral reasoning. It explains how ethics can be applied in specific sets of conflict that veterinarians may face. The findings are exemplified by a paradigmatic case: The tricky task of deciding whether (or when) an animal should be euthanized demands familiarity with basic ethical categories such as values. These values are explained in the context of varying moral and legal traditions within Europe. This should demonstrate how concrete decision-making can be based on ethical considerations.

veterinary education
ethics
animal protection
conflicts
euthanasia

Einleitung

Das European System of Evaluation of Veterinary Training (ESEVT ‘Uppsala’ SOP May 2016) nennt „Ethics“ als eine der „basic sciences“ in der Ausbildung von Veterinären. Doch was genau sollen Tierärzte denn über Ethik wissen? Wie fügt sich das in den Kosmos tierärztlichen Wissens und Könnens überhaupt ein? Was genau soll jemand lernen, wenn er sich im Rahmen tierärztlicher Bildung mit Ethik befasst? Gerade der Zweig der Ethik, der sich Angewandte Ethik nennt, entwickelt ethische Urteile im Ausgang von lebensweltlichen Konflikten, also auch von denen, die der tierärztliche Beruf mit sich bringt. An ihm ist abzulesen, welchen besonderen Beitrag ethische Überlegungen neben rechtlichen Normen für begründete Urteile in moralischen Konfliktfeldern leisten.

Ethische Kompetenz von Tag eins an

Das Papier von FVE und EAEVE, der „FVE & EAEVE Report on Veterinary Education in Animal Welfare Science, Ethics and Law“ vom Juni 2013, rechnet ethische Kompetenzen zu den „day one competences“. Es soll zur
Professionalität künftiger Tierärzte gehören, dass sie vom allerersten Tag an die moralischen Lasten ihres Berufes kennen und mit ihnen angemessen umgehen können.
Im Einzelnen verzeichnet das Papier eine ganze Reihe von Fähigkeiten, die man in einen größeren Zusammenhang mit Ethik stellen könnte:


Top Job:



Top Job:


„18.    Reflect on own emotions and moral intuitions regarding animal welfare (e.g. empathy) …
26.    Describe and debate the different ethical views on animals.
28.    Examine the underlying values that justify the rules and norms regarding animal welfare and protection …
30.    Recognise ethical dilemmas and deal with human wellbeing within the profession …
35.    Distinguish between formal (legal) vs. ethical responsibilities regarding the welfare of animals …”

Ziel der folgenden Ausführungen ist es, aufzuzeigen und nachzuzeichnen, in welchem Verhältnis diese „day one competences“ untereinander und zur Ethik stehen. Spiegelbildlich dazu wird deutlich werden, welchen Beitrag die Implementierung von Ethik in die Bildung von Tierärzten für deren Professionalisierung leisten kann.

Ethik und Moral

Zunächst ist herauszustellen, in welchem terminologischen Sinne von Ethik die Rede sein soll. Für den ethischen Fachdiskurs bietet sich an, Ethik von Moral zu unterscheiden. Einfach nur Wertungen über gutes und richtiges Handeln und dessen Gegenteil sind noch nicht Ethik. „Diese zunächst unreflektierten Wertungen, seien sie in Werturteilen ausgesprochen oder im praktischen Lebensvollzug realisiert, darf man zunächst als Moral bezeichnen“ (Knoepffler und Kunzmann 2009, 386). Der begriffliche Unterschied zur Ethik wird weithin geteilt: Ethik als „Reflexion auf die Prinzipien guten Handelns“ unterscheidet sich von der Moral dadurch, dass einzelne Handlungen oder Handlungsoptionen nicht nur intuitiv beurteilt werden, sondern nach Gründen. Der Handelnde folgt nicht mehr ungefragt übernommenen Normen und Leitbildern. „Damit kommt der Ethik in ihrem Verhältnis zur Moral eine doppelte Rolle zu, nämlich einerseits, die meist im Lebensvollzug versteckten Wertungsmuster überhaupt auszusprechen und zu deuten, sie andererseits zu systematisieren und sie auf ihre Konsistenz, ihre Plausibilität und auf ihren Anspruch auf Geltung hin zu bewerten“ (Knoepffler und Kunzmann 2009, 386).
Wenn der Gebrauch von Ethik so gegen den von Moral abgehoben wird, ergibt sich daraus auch eine erste Funktion, die sich gut an die Ziele aus dem EAEVE-Papier anschließen lässt, fordert es doch, die eigenen Intuitionen zu reflektieren. Die Beschäftigung mit Ethik kann auch dazu führen, eigene Überzeugungen überhaupt erst reflexiv bewusst zu machen und sie im Abgleich mit anderen Positionen argumentativ ‚abzuklopfen‘.

Konflikte und die Angewandte Ethik

Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Analyse und die Bearbeitung von Konflikten. Vor allem aus Konflikten entsteht die Notwendigkeit, die eigene moralische Überzeugung argumentativ zu prüfen, sie dadurch zu stärken oder auch zu verwerfen: Dies gilt, wenn in einer gegebenen besonderen Situation die Standardmoral nicht mehr ausreicht, ohne weiteres zu einer Entscheidung zu kommen. Dies gilt auch, wenn die eigene Überzeugung auf andere Meinungen trifft und es Erklärungen und Argumente braucht.
Konflikte sind klassische Sollbruchstellen der Moral. „Ethik hat es mit Konsens zu tun. Ihr konkreter Stoff aber sind Konflikte“, schrieb der bedeutende Ethiker Trutz Rendtorff (Rendtorff 1999, 161; vgl. Anselm 2006). Gerade die sogenannte Angewandte Ethik ist methodisch stark auf Konflikte verwiesen. Angewandte Ethik zielt schließlich darauf ab, „Lösungsvorschläge für ethisch relevante Konfliktfälle zu identifizieren und zu analysieren und zugleich […] eigene Lösungen als angemessenere zu entwickeln und zu vertreten“ (Knoepff­ler 2009, 61). Die für die Angewandte Ethik charakteristische Verschränkung von bottom-up und top-down (Knoepffler 2009, 53) erklärt sich daraus: Die Suche nach ethischen Prinzipien nimmt ihren Ausgangspunkt bei konkreten Fragen der Lebenswelt. Sie führt zu allgemeineren Überlegungen, von denen aus wiederum Entscheidungen für den konkreten Lebensvollzug begründbar und argumentativ vertretbar werden. Dies gilt auch in hervorragendem Maß für die Angewandte Ethik in der Tiermedizin. „Batchelor and McKeegan found that veterinary practitioners in the United Kingdom experience stressful ethical dilemmas regularly, with most reporting one or two ethical dilemmas weekly” (Verrinder und Phillips 2014b, 358).

Themenheft Tiermedizinische Ethik

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Konfliktquellen in der Tiermedizin

In der Tiermedizin werden klassische Konfliktquellen aktuell sehr deutlich. Neue medizinische Möglichkeiten werfen die Frage auf, ob alles Machbare auch wünschenswert ist. „We can – but should we?“, fragt Kathryn Clark (2015) angesichts konkurrierender Therapieoptionen. Wie in anderen Bereichen der Angewandten Ethik auch, sind das erweiterte technische oder medizinische Möglichkeiten, die die Frage aufwerfen, wo sinnvolle Grenzen zu ziehen sind.
Gleichzeitig verändern sich die Verhältnisse zwischen Menschen und Tieren, die realen wie die gedachten. „Veterinarians increasingly face animal ethics issues, conflicts, and dilemmas, both in practice and policy, such as the tension between clients’ and animals’ interests. Little has been done to measure the capacity of veterinarians to make ethical judgements to prevent and address these issues or to identify the effectiveness of strategies to build this capacity”, schreiben Verrinder und Phillips (2014a, 258). Die moralische und lebens­praktische Aufwertung von Tieren führt auch in normativer Hinsicht zu einer Verschiebung, zumindest einer Infragestellung der überkommenen Einordnung von Tieren in den moralischen Kosmos. Für die tierärztliche Tätigkeit muss unter Umständen der Rang tierlicher Interessen neu bestimmt werden. Insofern ist der Passus aus dem EAEVE-Dokument „[d]escribe and debate the different ethical views on animals“, kein Selbstzweck, sondern auch für konkrete Konfliktsituationen eine wichtige Befähigung. Für das tierärztliche Ethos ist die Bestimmung, welchen moralischen Status Tiere einnehmen, eine Grundsatzfrage, auch im Umgang mit deren menschlichen Haltern. Wie Interessenkonflikte der Beteiligten zu lösen sind, „[that] could arise from potential competing interests that may exist […] between the desires of the owner, the veterinary surgeon and the best welfare interests of the animal concerned“ (Fordyce 2017), hängt auch davon ab, welchen Rang der tierärztliche Partner diesen jeweiligen Interessen zuschreibt. Die mögliche Verteilung der Gewichte in diesem Spannungsfeld ist damit noch nicht festgelegt. In einer bekannten Analogie hat Bernard Rollin (z. B. Rollin 2002) die Alternative aufgezeigt, die tierärztliche Rolle entweder in Ähnlichkeit zu einem Mechaniker zu deuten oder zu einem Kinderarzt. Im ersten Fall besteht Umfang und Grenze der tierärztlichen Verpflichtung durch und im Auftrag eines anderen menschlichen Akteurs. Im zweiten ist der Tierarzt zuvörderst dem Patienten verpflichtet, auch wenn er für seine Handlungen die Zustimmung bzw. den Auftrag eines anderen Menschen braucht. Die Verpflichtung auf den Tierschutz, wie sie in Deutschland die Musterberufsordnungen der Tierärztekammern aufgenommen haben („in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet“), weist hier eine klare Richtung: Tierärztliches Handeln muss Maß nehmen an den Interessen der tierlichen Patienten. Konsens zwischen Tierarzt und Tierhalter allein reicht nicht zur Legitimation aller Handlungen. Ein ‚Deal‘ zwischen den menschlichen Interessenten kann auch unmoralisch sein, wenn er die Interessen des Tieres verletzt.
Der Verweis auf eine Vorschrift des Standesrechts an dieser Stelle ist nicht willkürlich. Hier wie andernorts in unserem Untersuchungsfeld zeigt sich die dichte Verwobenheit rechtlicher, moralischer und ethischer Überlegungen. Die EAEVE verlangt von Tierärzten Trittsicherheit bei der Unterscheidung („35. Distinguish between formal (legal) vs. ethical responsibilities“); aber auch das Zusammendenken dieser Größen ist wichtig und lehrreich: Rechtsvorschriften verdichten moralische Anschauungen und setzen sie durch; diese wiederum formen sich auch an den durch das Recht etablierten Normen; beide Sphären sind Gegenstand philosophischer Kritik und der kritischen Arbeit der Ethik, die selbst wiederum Einfluss nehmen kann auf die Ausgestaltung des Rechts und natürlich die Wirklichkeit der Moral.

Kein Leid, und koste es das Leben?

Sehen wir uns das Zusammenwirken dieser verschiedenen Dimensionen in einem konkreten Konfliktfeld an: der Euthanasie von Kleintieren. Ziel dieser kleinen Studie ist es nicht, dass komplexe Themenfeld aufzurollen (Meijboom et al. haben das 2016 getan). Sie soll vielmehr zeigen, wie treffend die Zielvorgaben der EAEVE die Kompetenzen benennen, die tatsächlich dazu nötig sind, Konfliktfelder adäquat zu behandeln. Wir beschränken uns hier auf die Euthanasie von companion animals. Die problematische Situation beim Euthanasieren von Tieren, die ohnehin zur Tötung bestimmt sind, die ‚Nutztiere‘, haben Grimm und Weich 2015 ausgelotet. Andere Tötungen durch Tierärzte, etwa im Kontext von Tierversuchen, sollen hier außer Acht bleiben. Companion animals fassen wir in etwa so, wie die Schweizer TierschutzVO (Art. 2, Abs. 2b) Heimtiere definiert: „Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden.“ Für deren (legale) Tötung durch Tierärzte steht im Wesentlichen zur Diskussion, dass Menschen sie zum (mutmaßlichen) Vorteil der Tiere töten, dann nämlich, wenn den Tieren damit erhebliche Leiden erspart bleiben. Das bedeutet Euthanasie im vollen Sinne.
Bei der Euthanasie ist der Zweck selbst einsichtig: Das Leiden von Tieren zu mindern ist vernünftig. „Kein Leid, und koste es das Leben“, haben Grimm und Weich formuliert. „Natürlich nicht!“, ist man geneigt zu sagen. Doch dies ist keineswegs so selbstverständlich. Für viele Ethiker, vor allem aus dem Raum des Utilitarismus, ist nicht notwendigerweise gesagt, dass der Tod überhaupt ein Übel ist. „So stellt der Tod in der Argumentation von Singer nicht immer einen Schaden dar“ (Grimm und Weich 2015, 208). Die Denkfigur ist für Utilitaristen wie Singer charakteristisch (Franklin 2005, 9f.), aber nicht auf sie beschränkt. Dahinter steht die Überlegung, dass Unglück, das von niemandem empfunden wird, kein Unglück ist; und dass, was nicht oder nicht mehr exis­tiert, keine Empfindungen hat. Diese Denkoperation hat eine lange erfolgreiche Karriere in der Philosophiegeschichte (vgl. Silverstein 1980). Ethiktheorien, die auf Interessen abheben, haben schon logisch ein Problem mit dem Umstand, dass alle Interessen verschwinden, wenn sich der Interessenträger auflöst. Vermutlich steht die starke moralische Intuition dagegen, dass das Leben selbst, das Leben des Tieres, in einer solchen Abwägung nicht nichts ist, und dass es einer Rechtfertigung bedarf, wenn ich dem Tier das Leben nehme.
Doch dies ist nicht so selbstverständlich, wie es uns erscheinen mag, die wir durch das deutsche Tierschutzrecht geprägt sind: In anderen Ländern ist das Leben des Tieres eben gerade nicht Schutzgut. Das Schweizer Tierschutzgesetz kennt als obersten Zweck gemäß Art. 1, „die Würde und das Wohlergehen“ des Tieres zu schützen; sein Leben wird nicht eigens erwähnt. Das Schweizer Tierschutzgesetz verbietet (Art. 26b) entsprechend ‚nur‘, ein Tier „auf qualvolle Art oder aus Mutwillen“ zu töten. Um straffrei zu bleiben, bedarf es gar keiner besonderen positiven Begründung für eine Tötungshandlung; verboten ist nur eine aus besonders bedenklichen Motiven. Noch pragmatischer ist die Lösung unserer polnischen Nachbarn: Ihr Tierschutzgesetz (§ 33) zählt eine Reihe von Umständen auf, unter denen das Töten eines Tieres ausdrücklich erlaubt ist (vgl. Babińska et al. 2017).
Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) nennt das Leben des Tieres neben seinem Wohlbefinden als obersten Wert. Man könnte darüber spekulieren, ob auch dies Folge einer bestimmten geschichtlichen Herkunft des deutschen Tierschutzdenkens ist; in dieser Geschichte haben vor allem evangelische Theologen eine große Rolle gespielt (Christian Adam Dann, Albert Schweitzer). Die deutsche Wertschätzung des Lebens ist in internationaler Perspektive gesehen durchaus ungewöhnlich. In anderen Tierschutztraditionen wird des Tieres Leben an sich nicht so hoch veranschlagt. Gerade in angelsächsischen Ländern zielt das Tierschutzrecht im Einklang mit einer eher utilitaristisch geprägten Moral ganz entschieden auf Vermeidung von Leiden. Aus den oben genannten Gründen hört das Leiden selbst mit dem Leben auf. Der Tod selbst wird in Moral, Ethik und Recht erkennbar anders eingeordnet.
Für die Frage nach dem Töten entsteht dagegen eine für die deutsche Zugangsweise charakteristische Spannung von Lebensschutz und Leidvermeidung. Wie wir es andernorts formulierten (vgl. Herfen et al. 2018, 36): „Es steht der Wert des Lebens gegen den Wert der Qualität des Lebens. Das deutsche Tierschutzrecht schützt das Leben des Tieres, mutmaßlich im Einklang mit weithin geteilten moralischen Intuitionen und sicher im Einklang mit entsprechenden ethischen Theorien.“ Hier sind zwei der underlying values benannt, die den relevanten Wert- und Normsystemen zugrunde liegen; die EAEVE legt Tierärzten nicht ohne Grund nahe, sich über diese Werte ausdrücklich klar zu werden.

Der schwerste Schaden als tierärztliche Plicht?

In einer solchen Abwägung wird immer wieder darauf rekurriert, das Leben sei der fundierende Wert; nur wenn ein Wesen überhaupt lebt, hat es Sinn, sich über sein Wohlbefinden Gedanken zu machen. Was also kann schwerer wiegen, als einem Lebewesen das Leben zu nehmen? Damit verbindet sich die Lehre vom Tod als ‚schwerstem Schaden‘. Die Formel findet sich in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 18.06.1997 – Az: 6 C 5/96; Nr. 47), dort allerdings in einem durch den Einzelfall sehr scharf begrenzten Kontext (Urteilsbegründung einer Vorinstanz über Tierversuche zu Lehrzwecken).
Ist der Tod das Schlimmste, was einem Tier widerfahren kann? Dann dürfte es sich für Tierärzte verbieten, Tiere überhaupt zu euthanasieren, Tiere mithin in deren eigenen Interesse zu töten. Denn was sollte schlimmer sein, als ihnen den schwersten Schaden überhaupt zuzufügen?
Kann eine Standespflicht des Tierarztes sogar den ‚schwersten Schaden‘ für das Tier einfordern? Sie kann es, wenn man strikt bei der Frage nach dem ‚Schaden‘ bleibt. In der Trias des deutschen TierSchG von „Schmerzen, Leiden, Schäden“ bezieht sich Schaden, grob gesagt, auf die körperliche Integrität des Tieres. Diese wird nun durch die Tötung bzw. den Tod des Tieres maximal beschädigt: Sie wird aufgehoben. Dies muss aber nicht notwendigerweise das größte Übel für das Tier sein, worin moralisch die eigentliche Qualität liegt. Die Tötung des Tieres ist, recht verstanden, natürlich der schwerste Schaden. Sie muss aber nicht das Allerschlimmste schlechthin für das Tier sein; sonst verböte sich jede Euthanasie a priori. Der Tod ist das größte aller körperlichen Übel. „Maxime autem terribile inter omnia corporalia mala est mors“, sagte Thomas von Aquin (STh II-II, q. 123 a.4 corp): Der Tod ist das schlimmste aller körperlichen Übel. Wenn aber der Zustand und vor allem die Prognose für das Tier erwarten lassen, dass künftige Leiden ein größeres Übel für das Tier darstellen als sein Tod, kann die Tötung gerechtfertigt sein, auch wenn die Zerstörung seiner physischen Existenz tatsächlich den schwersten Schaden darstellt. Ein Weiterleben unter Schmerzen oder Leiden (den beiden anderen Bezugsgrößen des Tierschutzrechts) kann als das größere Übel mehr wiegen als der Tod als ‚schwerster Schaden‘. Die oft zitierte Formel vom ‚schwersten Schaden‘ bleibt in Kraft; dennoch kann es gute Gründe geben, ein Tier in seinem eigenen Interesse zu töten. Es kann der Fall sein, „dass der Tod für das betroffene Lebewesen ein ‚Gut‘ ist“ (Ach 2013, 8).
Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung das richtige Töten zum rechten Zeitpunkt zum Teil der tierärztlichen Kunst erklärt. So heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.01.1982, Az.: VI ZR 281/79): „Darüber hinaus ist aber ein Tierarzt, der im Rahmen des nach entsprechender Beratung vereinbarten Auftrages in seinen therapeutischen Entscheidungen frei ist, je nach den Umständen des Falles auch berechtigt und verpflichtet, das ihm anvertraute Tier zu töten, wenn eine dramatische Verschlechterung des Zustandes einen weiteren Behandlungserfolg nicht mehr erwarten läßt und es nur noch darum geht, dem Tier weitere Qualen zu ersparen. Auch diese Befugnis ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Inhalt des tierärztlichen Behandlungsvertrages. Der Halter oder gegebenenfalls der Eigentümer des Tieres wird nämlich für einen solchen Fall die Tötung des Tieres durch den Tierarzt wünschen, zumal davon ausgegangen werden darf, daß er kein Interesse an einer Verlängerung unnötiger Leiden seines Tieres hat. Das ist auch mindestens ein sittliches Gebot richtig verstandenen Tierschutzes. Auf der anderen Seite dürfte es sogar eine Standespflicht des Tierarztes sein, so zu handeln.“
Abermals offenbart die Beschäftigung mit dem Tierschutzrecht, wie eng verflochten und zugleich kategorial getrennt die Dimensionen von Recht und Moral sind, aber auch, dass beide der Reflexion durch Ethik offenstehen und dieser bedürfen.

Das Spannungsfeld von Lebensschutz und Leidensvermeidung

Das o. g. Urteil ändert nichts am Votum für das Leben des Tieres als einem primären Schutzgut, an dem das Tierschutzrecht festhält: Wer das Leben eines Tieres beendet, braucht dafür einen guten, einen „vernünftigen Grund“, wie das deutsche Tierschutzgesetz es nennt. „Zugleich ist es ansonsten pathozentrisch orientiert, also am Leiden des Tieres bzw. an dessen Vermeidung. Für die Euthanasie bedeutet dies eine Rechtfertigungspflicht sowohl für die Verkürzung von Leben wie für die Zumutung von Leiden. Der Tierarzt kann hier nicht wissen, welches Übel für das Tier das je größere ist, selbst wenn er dessen Zukunft vorhersehen könnte: Diese Abwägung bedeutet, eine Entscheidung zu treffen“ (Herfen et al. 2018, 36).
Der letzte Satz führt zu einer anderen grundsätzlichen Überlegung, die auch Entstehung (vgl. Herfen 2017) und Inhalt (vgl. Herfen et al. 2018, 36) einer Entscheidungshilfe durchzogen hat, die in Zusammenarbeit zwischen Herfen et al. (2018) und einigen Tierärztekammern entstanden ist. Es geht in ihr nicht darum, Kriterienkataloge für Entscheidungen durchzudeklinieren. Es geht in ihr darum, klarzumachen, an welchen Stellen Entscheidungen nötig sind und in welcher Bandbreite sie getroffen werden können. Diese Entscheidungshilfe wird den folgenden Überlegungen als Grundlage dienen.
Im Spannungsfeld von Lebensschutz und Leidensvermeidung (vgl. Herfen et al. 2018, 36) fällt eine erste echte Entscheidung, denn auf der Prognose des Tierarztes fußt die zentrale Festlegung, von der alles Weitere abhängt: Ist das Leben, das der Tierarzt für das Tier voraussieht, diesem Tier ‚zuträglich‘? In der Entscheidungshilfe heißt es dazu:

„Diese Festlegung wird die medizinisch zugänglichen Parameter wie Therapiemöglichkeiten und Therapie­chancen einbeziehen, aber auch individuelle wie die ‚Lebensfreude‘ und die ‚Kampfkraft‘ des Tieres. … Zu bedenken ist auch, welchen Belastungen das Tier durch Therapie und Rekonvaleszenz ausgesetzt sein wird und von welcher Dauer diese sind. Entsprechend sind sie auf die mutmaßliche Lebenserwartung des Tieres zu beziehen, denn je mehr von der zu erwartenden ‚Lebensqualität‘ durch Krankheit und Therapie gemindert wird, desto weniger ‚zuträglich‘ wird es sein, das Tier am Leben zu halten. Bei einem jüngeren Tier wird diese Abwägung eher zugunsten eines Therapieversuchs ausfallen.“

Die jeweilige Entscheidung vom Zustand und vom Zukunftshorizont des Tieres abhängig zu machen, ist selbst bereits eine fundamentale ethische Entscheidung. Die Entscheidung wird gerade nicht primär als ‚Interessenausgleich‘ mit der Perspektive des Halters angelegt. (Die Vermutung übrigens, es finde sich notfalls immer ein Kollege, der auf Wunsch des Tierhalters anders handelt nach dem Motto: ‚wenn ich es nicht mache, macht es ein anderer‘, kann eine falsche Entscheidung nicht rechtfertigen.) Der Ansatz der zitierten Entscheidungshilfe nimmt eine andere Perspektive ein, eine, die Clutton (2017) in die hübschen Worte fasste: „[it] prioritises concerns with animal suffering over the veterinarian-client relationship and other niceties.” Die Entscheidungshilfe ordnet den Konsens zwischen Tierhalter und Tierarzt dem Wohl des Tieres als Maßstab der Entscheidung unter. Dessen größtmögliche Realisierung ist die Bedingung, von der alles andere abhängt.
Das Papier gibt damit einen ersten möglichen vernünftigen Grund für das Töten von Kleintieren an: wenn ein Fortleben des Tieres als für das Tier selbst unzumutbar gesehen wird. Zunächst immer dann, wenn es in dessen Interesse ist, oder anders gesagt, wenn ein Weiterleben mit zu hohen Kosten für das Tier verbunden wäre. „Der einsichtige Halter wird dem auch zustimmen. Widersetzt sich der Halter, ist dies psychologisch verständlich, aber ethisch nicht zu rechtfertigen. Dem Tod des Tieres entgeht er nicht; es ist an ihm, sich diesem Ereignis zu stellen und dem Tier keine weiteren, sinnlosen Leiden aufzubürden. Im Extremfall gebietet es das tierärztliche Berufsethos, eine Euthanasie durchzusetzen, ggf. mit amtstierärztlicher Hilfe“ (Herfen et al. 2018, 37).
Ist dagegen eine zuträgliche Zukunft für das Tier in Sicht, fragt die Entscheidungshilfe, ob die Kosten (im weitesten Sinne) für den Tierhalter zu hoch sein könnten. „Problematisch sind alle Fälle, in denen eine Therapie als sinnvoll erscheint, es aber seitens des Halters an der entsprechenden Mitwirkung fehlt. Die Therapie braucht Ressourcen unterschiedlicher Art (Geld, Zeit, Arbeit), die der Halter nicht aufbringen kann oder aufbringen will“ (vgl. Herfen et al. 2018, 37). Auch für eine im engeren Sinne ethische Beurteilung gilt zunächst ein Grundsatz, den das Tierschutzrecht festhält: Wer ein Tier hält, „muss das Tier … seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen … pflegen“ (§ 2 Abs. 1 TierSchG). Damit liegt die Verpflichtung beim Tierhalter, auch die medizinische Versorgung des Tieres zu sichern.
Die Entscheidungshilfe bezeichnet es als ultima ratio, wenn dem Tier das Leben aus Gründen genommen wird, die nicht in ihm selbst, sondern in den sozio-ökonomischen Verhältnissen seiner menschlichen Umgebung begründet liegen. „Der Preis für die Fortsetzung der Therapie muss eine unbillige Härte für den Halter bedeuten“ (vgl. Herfen et al. 2018, 39). Eine Obergrenze für das Zumutbare, beziffert etwa in Euro, legt sie nicht fest. (Man kann mit dem Gedanken spielen, eine solche Obergrenze vielleicht durch Vergleich mit den ‚normalen Kosten‘ einer Tierhaltung zu ermitteln; sagen wir: das Zehnfache dessen, was der monatliche Unterhalt dieses Tieres üblicherweise kostet.) Prinzipiell gilt: Das Töten des Tieres ist nur gerechtfertigt, wenn die Kosten seines Weiterlebens für den Halter unzumutbar zu tragen oder objektiv unmöglich zu erbringen sind.
Die Entscheidungshilfe nimmt keine Entscheidungen vorweg, aber sie arbeitet eine Kaskade heraus, in welcher Reihenfolge die Fragen zu beantworten sind: wo wer was entscheiden muss, unter Hinweis auf die Grenzen dieser Entscheidungsfreiheit bzw. dieses Entscheidungszwangs. Notwendigerweise wird an mindestens zwei Stellen eine Entscheidung unumgänglich: ob wir nämlich das (1) künftige Leben eines Tieres für zuträglich halten und (2) ob wir die Kosten für den Erhalt dieses Lebens für den Halter für unzumutbar halten.
Für die Frage nach dem Sinn einer Therapie bzw. spiegelbildlich nach der Euthanasie des Tieres hat die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST 2005) in ihrem Dokument „Ethische Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin“ (vom 9. Juni 2005) einen Leitsatz formuliert, der wesentliche Prinzipien enthält: „3.4 Der Tierarzt und die Tierärztin führen eine Euthanasie nach den Regeln der medizinischen Kunst, nach einer präzisen Diagnose und Prognose, unter Einbezug der Lebensqualität des Tieres und mit Respekt gegenüber dem Tier und dem Besitzer oder der Besitzerin durch; sie lehnen sowohl eine Leidensverlängerung wie eine Lebensverkürzung allein auf Wunsch des Besitzers oder der Besitzerin ab.“ Die „Empfehlungen zur Umsetzung des Ethik-Kodex der Tierärztinnen und Tierärzte Deutschlands“ haben diese brillant dichte Formel (unter I, 13) übernommen. Sie enthält die leitenden Gesichtspunkte; sie enthält auch eine deutliche Grenzziehung für die Befugnisse des Tierhalters (und des Tierarztes): Für einen Deal zwischen diesen beiden gibt es Grenzen: Der Wunsch des Besitzers oder der Besitzerin ist nicht suprema lex. Damit, und in ihren sonstigen Bestimmungen, nennt sie dieselben Kriterien, die in der Entscheidungshilfe genannt werden.

Euthanasie und Ethik in der Tiermedizin

Durchdenken wir die Dimensionen, die in Euthanasieentscheidungen stecken und bei ihnen sichtbar werden, zeigt sich, dass die Kompetenzen, die die EAEVE festgeschrieben hat, beteiligt und nötig sind. Die in Punkt 18 genannte Reflexion wird spätestens dann eingefordert, wenn die eigene moralische Intuition auf eine andere moralische Intuition trifft und sich argumentativ erklären muss. Rang und Status von Tieren sind nirgends für alle sichtbar in Stein gemeißelt. Entsprechend sollten Tierärzte in der Lage sein, eigene und fremde Positionen zu deuten und sich zu ihnen in ein begründetes Verhältnis zu setzen. An der Frage der Euthanasie wird deutlich, dass die entscheidenden Werte, nämlich Leben und Wohlergehen, in sich und in ihrem Verhältnis zueinander keineswegs eindeutig bestimmt sind. Wenn also die EAEVE in Punkt 28 eine Befassung mit den zugrundeliegenden Werten und Normen einfordert, lösen sie eine Notwendigkeit ein, die sich aus der Praxis ergibt: Ob wir einem leidenden Tier eher einen Gefallen tun, wenn wir sein Leben fortsetzen oder es beenden, hängt wesentlich von einem Werturteil über dieses Leben selbst ab. Schließlich betrifft die Entscheidung auch Menschen, und bekanntermaßen resultieren daraus die Dilemmata, die Punkt 30 anspricht. Dies alles ist ge­rahmt von rechtlichen Vorgaben, die selbst moralischen Vorentscheidungen folgen. Das Beispiel der Euthanasie zeigt, wie Denktraditionen und Muster auf das Recht einwirken, das zugleich die Praxis durchformt. Das Beispiel zeigt aber auch, dass die rechtliche Normierung nie so engmaschig sein kann (oder sein soll), dass sie Einzelentscheidungen vollständig vorwegnimmt. Es braucht, wie wir sehen konnten, an mindestens zwei Stellen eine echte Entscheidung. Weder dichtere rechtliche Normierung noch Ethik-Guidelines können das persönliche Urteil ersetzen. Wir sollten nicht der Illusion anhängen, wir hätten einen privilegierten Zugang zur logischen Textur der Welt: Wir bräuchten nur abzulesen, wie die Dinge sich verhalten und wo die Grenzen zwischen Gut und Böse verlaufen. Wir haben keinen definitiven Katalog, der für jede Einzelfallentscheidung ein Rechenschema vorgibt. Wir müssen uns entscheiden. Aber das können wir nach Gründen tun, die wir uns selbst und anderen klarmachen können und klarmachen sollen.
Den Raum für diese Klärung der Gründe kann man Ethik nennen. Die Besonderheit einer Angewandten Ethik ist am Beispiel der Euthanasie hoffentlich sichtbar geworden. Angewandte Ethik nimmt ihren Ausgangspunkt bei den konkreten moralischen Entscheidungszwängen in einem jeweiligen Feld. Die Konflikte existieren schon vorher. Von ihnen auszugehen ist die Bewegung bottom-up. Aus dem großen Fundus des Nachdenkens über die Prinzipien guten Handels lassen sich allgemeine Maßstäbe gewinnen, die sich top-down wiederum für die Entscheidungsfindung im Einzelfall nutzen lassen.

Conflict of interest

Es bestehen keine geschützten, finanziellen, beruflichen oder andere persönlichen Interessen an einem Produkt, Service und/oder einer Firma, welche die Inhalte oder Meinungen in diesem Beitrag beeinflusst haben.

Ethische Anerkennung

Die Genehmigung durch eine Ethikkommission war für die vorliegende Arbeit nicht erforderlich.

Funding

Kein Funding.

Korrespondenzadresse

Prof. Dr. Peter Kunzmann
Angewandte Ethik in der Tiermedizin
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Bischofsholer Damm 15
30173 Hannover
Peter.Kunzmann@tiho-hannover.de

Literatur

Ach J (2013): Ethische Aspekte der Sterbehilfe bei Tieren. In: Hoff T, Buck-Werner O, Fürst A (Hrsg.), Tierärztliche Sterbehilfe bei Tieren. schaefermueller publishing GmbH, 2. Aufl., Berlin, 8–14.
Anselm R (2006): Konflikt und Konsens. Ethische Aspekte zur Auseinandersetzung um den ‘Dritten Weg’. In: Anslem R, Hermelink J (Hrsg.), Der Dritte Weg auf dem Prüfstand. Universitätsverlag Göttingen, Göttingen, 143–156.
Babińska I, Kuczewska E, Konkiel J, Felsmann MZ, Szarek J, Popławski K, Snarska A (2017): Selected Aspects of Humane Animal Protection in Polish Law. Pol J Natur Sc 32(2): 407–419.
Clark K (2015): We can – but should we? Vet Rec 176: 400–401.
Clutton RE (2017): Recognising the boundary between heroism and futility in veterinary intensive care. Vet Anaesth Analg 44(2): 199–202.
de Vries J (1988): Art. „Grund“. In: Brugger W (Hrsg.), Philosophisches Wörterbuch. Herder, 19. Aufl., Freiburg.
Fordyce P (2017): Welfare, law and ethics in the veterinary intensive care unit. Vet Anaesth Analg 44: 203–211.
Franklin JH (2005): Animal Rights and Moral Philosophy. Columbia University Press, New York.
Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (2005): Ethische Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin. http://www.gstsvs.ch/fileadmin/media/Verband/de/Reglemente/Ethische_Gru… (aufgerufen am 02.07.2019)
Grimm H, Weich K (2015): Kein Leid und koste es das Leben. Töten als Ausdruck moralischer Achtung? Wien Tierärztl Monatsschr 102: 207–212.
Herfen K (2017): Tod eines Heimtiers: Entscheidungshilfe zur Euthanasie. In: DVG (Hrsg.), 16. Internationale Fachtagung zu Fragen von Verhaltenskunde und Tierhaltung. Top-Thema: Tierschutz am Ende? – Zum Töten von Tieren. Tagung der DVG-Fachgruppen „Ethologie und Tierhaltung“ und „Tierschutz“. Gießen, 175–178.
Herfen K, Kunzmann P, Palm J, Ratsch H (2018): Entscheidungshilfe zur Euthanasie von Klein- und Heimtieren. Kleintier Konkret 21: 35–40.
Hirt A, Maisack Chr, Moritz J (2016): Tierschutzgesetz. Verlag Franz Vahlen, 3. Aufl., München.
Kluge H-G (2002): Tierschutzgesetz. Kohlhammer, Stuttgart.
Knoepffler N (2009): Angewandte Ethik. Böhlau UTB
Knoepffler N, Kunzmann P (2009): Argumentative Dimension in der ethischen Bewertung der Gentechnik. In: Müller-Roeber B, Boysen M, Fehse B, Hucho F, Köchy K, Reich J, Rheinberger H-J, Ropers H-H, Sperling K, Wobus AM (Hrsg.), Zweiter Gentechnologiebericht. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin, 384–419.
Meijboom FLB, Stassen EN (2016): The end of animal life: a start for ethical debate. Ethical and societal considerations on killing animals. Wageningen Academic Publishers, Wageningen.
Rendtorff T (1999): Vom Beruf der Ethik. Nachrichten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 54: 161–167.
Rollin BE (2002): Ethics in veterinary critical care medicine. In: Wingfield WE, Raffe M (eds.), The Veterinary ICU Book. Teton Newmedia, Jackson Hole Wyoming, 1205–1216.
Rollin BE (2016): Death, telos and euthanasia. In: Meijboom FLB, Stassen EN (eds.), The end of animal life: a start for ethical debate. Ethical and societal considerations on killing animals. Wageningen Academic Publishers, Wageningen, 49–60.
Silverstein HS (1980): The Evil of Death. The Journal of Philosophy 77(7): 401–424.
Verrinder JM, Phillips CJ (2014): Development of a moral judgement measure for veterinary education. J Vet Med Educ 41(3): 258–264.
Verrinder JM, Phillips CJ (2014): Identifying veterinary students’ capacity for moral behaviour concerning animal ethics issues. J Vet Med Educ 41(4): 358–370.

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Foto: Franz Marc, Liegender Hund im Schnee; Städel Museum/bpk
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Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift

Themenheft Tiermedizinische Ethik

Tiere halten, Tiere nutzen: Das Themenheft der Berliner und Münchener Tierärztlichen Wochenschrift beleuchtet das Thema Ethik in all seinen Facetten, die der tierärztliche Berufsstand mit sich bringt.