Auf der Fortbildung „Schweinekrankheiten“ im Juni 2009 in Hannover diskutierten Fachleute das
Pro und Kontra von zielgerichteten Organentnahmen auf landwirtschaftlichen Betrieben.
Dr. Ursula Gerdes vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Prof. Dr. Wolfgang Baumgärtner, Leiter des Institutes für Pathologie der Tierärztlichen
Hochschule Hannover, und Dr. Georg Bruns, praktischer Tierarzt aus Steinfeld, stellen die wichtigsten
Aussagen aus ihren Vorträgen den Lesern von „Der Praktische Tierarzt“ vor.
In der Nutztierpraxis ist ein vermeintlicher Sektionsnotstand zu
beklagen: Patho logischen Untersuchungseinrichtungen fehlt es an
der Kapazität, um die erforderliche Anzahl an Sektionen vorzunehmen.
Ein Lösungsansatz könnte die Entnahme von Organproben
durch den behandelnden Tierarzt sein.
Rechtlicher Rahmen
Auf der Fortbildungstagung „Schweinekrankheiten“, die im vergangenen
Jahr in Hannover stattgefunden hat, erläuterte Ursula
Gerdes vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit die aktuelle Rechtslage. Da die Körper
toter Tiere, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft
Träger von Tierseuchenerregern sein können, liegt auf ihrer korrekten
Verarbeitung und Beseitigung ein besonderes Augenmerk
des öffentlichen Veterinärdienstes. Den rechtlichen Rahmen für
den Umgang mit Tierkörpern stellt auf EU-Ebene die „Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“. Die
EG-Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht, bedarf also keiner
nationalen Umsetzung. Allerdings gibt es die Möglichkeit, weitergehende
nationale Regelungen – z. B. zur verwaltungstechnischen
Durchführung – zu erlassen. Dies wurde in dem Gesetz zur Beseitigung
tierischer Nebenprodukte (TierNebG) vom 25. Januar 2004
umgesetzt. Die notwendige Rechtsangleichung erfolgt in den Ländern
in der Regel durch Ausführungsgesetze zum Tierische-Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetz.
Die Verordnung 1774/2002 beinhaltet Hygienevorschriften für
das Abholen und Sammeln, das Befördern, die Lagerung, Behandlung,
Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung aller tierischen
Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind. Zu diesen tierischen Nebenprodukten gehören
nicht für den Verzehr bestimmte Tierkörper, Tierkörperteile und
Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
Von tierischen Nebenprodukten geht potenziell eine Gefährdung
für Menschen, Tiere und Umwelt aus. Spezielle Verwertungswege
sollen sicherstellen, dass jegliche Infektionserreger inaktiviert
werden.
Betriebe, die Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 abholen,
sammeln, zwischenbehandeln, lagern, verbrennen oder verarbeiten,
benötigen eine Zulassung. Tierarztpraxen oder andere
Räumlichkeiten außerhalb der Tierhaltung, in denen Tierkörper
pathologisch untersucht und/oder Organproben entnommen werden,
bedürfen der Zulassung, da sie den Zwischenbehandlungsbetrieben
zugeordnet werden. Nicht unter die Regelungen der
Verordnung 1774/2002 fällt die Lagerung und Behandlung von
Tierkörpern in der Tierhaltung, da der Geltungsbereich der Verordnung
erst mit der Abholung beginnt.
Im Gesetz zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte finden sich
unter anderem Bestimmungen zum Umgang mit Tierkörpern in der
Tierhaltung. Für die Eröffnung von Tierkörpern in der Tierhaltung
sind folgende Regelungen von Belang:
- Für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 – ausgenommen
Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt –
besteht eine Beseitigungspflicht.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen
u. a. für tierische Nebenprodukte, die zu Diagnose-, Lehr- und
Forschungszwecken in zugelassenen Anlagen verwendet werden.
- Bis zur Abholung hat der Besitzer das Material jeweils getrennt
nach den in der Verordnung 1774/2002 bestimmten Kategorien
und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen
so aufzubewahren, dass weder unbefugte Personen
noch Tiere mit diesem Material in Berührung kommen
können. Nach der Abholung hat der Besitzer die Behältnisse oder
Örtlichkeiten, in denen das Material aufbewahrt wurde, unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren.
- Verendete oder getötete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht
abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Das Verbot der Eröffnung
von Tierkörpern gilt nicht für Zerlegungen durch beamtete
Tierärzte oder beauftragte andere Tierärzte.
Die Entnahme von Organproben in Tierhaltungen, bei der der Tierkörper
zu eröffnen ist, ist in Deutschland außerhalb amtlicher Tätigkeiten
verboten. Die Realität sieht jedoch anders aus: Um eine zügige
und finanziell machbare Bestandsdiagnostik zu gewährleisten, werden
insbesondere in Schweinehaltungen sehr häufig Organproben
entnommen. Inzwischen wurde von Seiten der praktizierenden
Tierärzte der Ruf nach Eröffnung einer legalen Verfahrensweise laut.
Um zu verhindern, dass sich die Verschleppungsgefahr vergrößert
und um die Arbeitsbedingungen sowie qualitativen Möglichkeiten
vor Ort zu verbessern, wären in einem solchen Zusammenhang sowohl
Anforderungen an die Ausstattung der Betriebe als auch an
die durchführenden Tierärzte zu formulieren.
Forderung nach legalisierung der Organentnahme
Initiiert von der Tierärztekammer Niedersachsen und in Zusammenarbeit
mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, der Außenstelle für Epidemiologie in
Bakum der Tiermedizinischen Hochschule Hannover, der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, den Veterinärämtern der teilnehmenden
Landkreise, dem bpt sowie praktizierenden Tierärzten
wurde Anfang 2008 eine Arbeitsgruppe
„Zielgerichtete Organentnahme auf dem
landwirtschaftlichen Betrieb“ gegründet.
Gemeinsam sollten für eine zielorientierte
Organentnahme erforderliche und realitätsnahe
Abläufe, zwingende Erfordernisse und
Ausschlusskriterien definiert werden. Georg
Bruns, praktischer Tierarzt aus Steinfeld
und Gründungsmitglied dieser Arbeitsgruppe,
berichtete in Hannover von der aktuellen
Situation aus Sicht des Praktikers. Demnach
wurden zahlreiche Einrichtungen zur pathologischen
Untersuchung in den vergangenen
Jahren geschlossen. Das Leistungs angebot
und insbesondere die Qualität einiger der
übrig gebliebenen Einrichtungen haben sich
durch Mittel- und Personalkürzungen stark
verschlechtert. Fachkräfte sind kaum verfügbar
und werden häufig von der Industrie abgeworben.
Kollegen und Kunden müssen zur
Diagnostik Anfahrtswege von bis zu 200 km
in Kauf nehmen. Zudem sind Untersuchungen
häufig nur im eigenen Bundesland
möglich. Der hohe Zeit- und Kostenaufwand
führt dazu, dass Untersuchungen nur im
Notfall durchgeführt werden. Pathologischanatomische
Verlaufskontrollen zur Absicherung
einer Therapie entfallen mitunter
vollständig. Aus dieser Not heraus werden
Untersuchungen an Tierkörperbeseitigungsanstalten durchgeführt.
Aufgrund der fortgeschrittenen Autolyse der Tierkörper qualifizieren
die erzielten Ergebnisse diese Methode als bestenfalls für die
Feststellung der Todesursache geeignet, für weitergehende Untersuchungen
sind sie hingegen obsolet.
Den Forderungen der Antibiotika-Leitlinien nach weitergehenden
Untersuchungen sowie den Anforderungen, die sich aus
der Guten Veterinärmedizinischen Praxis (GVP) ergeben, kann nur
in geringem Umfang nachgekommen werden.
Wünschenswert wäre daher, dass Arbeitsplätze für Pathologen
in Instituten attraktiver gestaltet werden (räumliche und finanzielle
Ausstattung, Forschungsmöglichkeiten), um die derzeit starke
Abwanderung in die Industrie zu reduzieren. Bundesweit müssten
die vorhandenen Kapazitäten gebündelt werden. Zumindest sollten
vorhandene Untersuchungseinrichtungen erhalten bleiben und
ausgebaut werden. Staatliche Untersuchungsämter könnten logistisch
auch für die Routinediagnostik genutzt werden.
Kurzfristig muss es möglich sein, nach den unter anderem von
der oben genannten Arbeitsgruppe erarbeiteten Rahmenbedingungen
eine zielorientierte Organentnahme vorzunehmen. In die
Weiterbildungsverpflichtung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung
sollten Module aufgenommen werden, in denen die
Technik der Organentnahme erlernt wird.
Pathologische Untersuchungen müssen in Kaskaden ablaufen:
- Einfache Untersuchungen wie Kot-, Tupfer- oder Spülproben:
Die Entnahme ist unproblematisch, ausreichend Untersuchungsstellen
sind vorhanden.
- Zielgerichtete Organentnahmen durch den behandelnden Tierarzt:
Der Tierarzt kennt das Problem und den Bestand, er kann
Veränderungen der klinischen Situation zuordnen. Ausreichend
Laborkapazitäten zur weiteren Probenbearbeitung stehen zur
Verfügung.
- Umfangreiche pathologische Untersuchungen: Durchführung,
wenn eine endgültige Diagnostik sonst nicht möglich ist.
Wirkliche Alternativen zur zielorientierten Organentnahme gibt
es derzeit kaum. Lösungen wie die Unterstützung von Transporten
führen bestenfalls zu einer geringfügigen
Ent lastung. In zunehmendem Maße
wird auf einen indirekten Erregernachweis
(z. B. Serologie) ausgewichen, oder auf
pseudo-direkte Methoden wie die brochoalveoläre
Lavage, die leider in vielen Fällen
eher zur Verwirrung (z. B. Multiplex
PCR) oder fehlerhaften Schlussfolgerungen
führen. Falsche medikamentöse Therapien
(wie bei dem häufig nachgewiesenen Bakterium
Hämophilus parasuis) oder unzureichende
Impfprogramme können die Folge
sein. Die pathologische Absicherung und
Verknüpfung von Laborbefunden ist häufig
unumgänglich. Eine Erleichterung der
gesetzlichen Vorgaben würde zu einer wesentlichen
Verbesserung der diagnostischen
Möglichkeiten führen – allein schon durch
eine Erhöhung der Untersuchungszahlen.
Letztendlich ist hierdurch eine wesentliche
Verbesserung im Sinne des Verbraucherschutzes
zu erwarten.
Grenzen der Diagnostik vor Ort
Professor Dr. Wolfgang Baumgärtner, Leiter
des Institutes für Pathologie der Tierärztlichen
Hochschule Hannover, hält eine
Spezialisierung mit verschiedenen Fachrichtungen (so wie sie heute existieren), die gebündelt in Kompetenzzentren
die Befunde erarbeiten, für die einzig sinnvolle,
zukunftsweisende und allen Bedürfnissen gerecht werdenden
Vorgehensweise. Baumgärtner erläuterte aus Sicht der Hochschule
rechtliche wie auch diagnostische Probleme, die sich bei einer
weiterführenden Diagnostik vor Ort ergeben: Eine „normale“ und
eine „wissenschaftliche“ Diagnostik gibt es nicht, sondern nur eine
der tierärztlichen Kunst entsprechende Diagnostik. Anders formuliert:
Es gibt nur gute und schlechte Diagnostik. Letztere entspricht
nicht den Regeln der tiermedizinischen Kunst und fällt somit in
die Rubrik Kunstfehler. Eine gute Diagnostik beinhaltet
u. a. Klinik, Pathologie, Virologie und Bakteriologie
sowie eine übergreifende abschließende
Befundinterpretation. Da die klinische Diagnostik
insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutztieren
sehr schnell an ihre Grenzen stößt, stellt die Sektion
nicht nur den Goldenen Standard, sondern auch
eine hoch sensitive und kostengünstige Methode
zur Abklärung von Einzeltier- und Bestandsproblemen
dar, wenn sie professionell und nach den Regeln der tierärztlichen
Kunst vorgenommen wird. Darüber hinaus zeichnet sich die
Sektion durch eine hohe Treff sicherheit und das zusätzliche Erkennen
von verschiedenen klinisch eher unauffälligen Krankheitsprozessen
aus. Aus diesem Grund kann die gezielte Organentnahme
keine vollwertige Alternative zur klassischen Sektion darstellen.
Eine gute Diagnostik in der Pathologie muss Makroskopie, Histologie,
ergänzende Untersuchungen und Epikrise beinhalten.
Bei der abschließenden Befundbewertung sind Klinik, lichtmikroskopische
und molekularbiologische Untersuchungsbefunde wie
z. B. Immunhistologie, RT-PCR und in situ-Hybridisierung ebenso
zu berücksichtigen wie die Bestandssituation. Morphologische
und ätiologische Diagnosen sind frühzeitig zu bedenken. Eine zu
schnelle Festlegung auf ein bestimmtes Krankheitsbild birgt die Gefahr
einer Fehldiagnose. Hier sollte ein strukturiertes Vorgehen von
der Befundbeschreibung über Makroskopie, Histologie und die Einbeziehung
der Ergebnisse von Zusatzuntersuchungen unbedingt
berücksichtigt werden. Dadurch wird ein Kunstfehler-behafteter
Ansatz bei der Diagnosestellung, insbesondere bei der sogenannten
„gezielten Organentnahme“, vermieden. Dies gilt auch für das
frühzeitige Erkennen von neuen Krankheitsbildern. Eine schlechte
Diagnostik zeichnet sich demnach dadurch aus, dass nur gefunden
wird, was schon vermutet wurde und Differentialdiagnosen nicht
adäquat berücksichtigt werden.
Dies schlägt sich auch in der rechtlichen Einschätzung nieder. Bei
der Diagnosestellung handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag
und nicht um einen Dienstvertrag, wo das Wirken ohne
Gewährleistungsrechte im Vordergrund steht. Werkverträge stellen
haftungsrechtlich die „gefährlichste“ Tätigkeit des Tierarztes dar.
Rechtlich kann die Richtigkeit einer Diagnose nicht eingeklagt werden,
wohl aber die Durchführung einer adäquaten Diagnostik. Weiterhin
unterliegt jede Tätigkeit eines Tierarztes der tierärztlichen
Sorgfaltspflicht – die in der Praxis übliche Sorgfalt kann hiervon
erheblich abweichen. Die tierärztliche Sorgfaltspflicht beinhaltet
die ausdrückliche Aufforderung, im Zweifelsfall Spezialisten zu
konsultieren. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht stellt unstrittig
einen Behandlungsfehler dar. Bei der sogenannten „gezielten Proben-
oder Organentnahme“ begeben sich Nicht-Pathologen und
Nicht-Mikrobiologen in eine rechtliche Grauzone mit unsicherem
Ausgang bei Streitigkeiten mit möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen
auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld.
Auch aus diesen Gründen ist die gezielte Organentnahme keine
Alternative zu einer professionellen postmortalen Untersuchung.
Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass für jeden Tierarzt die
standesrechtliche, tiermedizinische und zivilrechtliche Verpflichtung
besteht, die Diagnose und Therapie schriftlich festzuhalten
(gesteigerte Dokumentationspflicht). Auch sollen beispielsweise
die durch zeitlich abgestufte Diagnostik gewonnenen Ergebnisse
dokumentiert werden, damit sie jederzeit miteinander vergleichbar
sind. Wird von dem Auftraggeber des Tierarztes auf eine weitergehende
Diagnostik verzichtet, sollte dies, wie auch die Aufklärung,
sofort dokumentiert werden, um spätere Regressrisiken zu vermeiden.
Dies gilt auch für die „gezielte Organentnahme“ und die damit
einhergehenden Zusatzuntersuchungen. Soweit es um das Element
der Beweisvorsorge der tierärztlichen Dokumentation geht, handelt
es sich um eine Obliegenheit des Veterinärmediziners. Fehlende
bzw. unvollständige Unterlagen gehen zu Lasten des Tierarztes!
Untersuchung besteht aus einer
neutralen Befundbeschreibung
und einer pathologisch-anatomischen
und histologischen bzw.
ätiologischen Diagnose unter Einbeziehung
morphologischer und
ätiologischer Differentialdiagnosen.
Die verschiedenen Diagnoseformen
sollten nicht mit dem Krankheitsnamen verwechselt
werden. Bei der gezielten Organentnahme ist nicht nur ein professioneller
Umgang mit diesen verschiedenen Begriffen der Befunderhebung
und Diagnosestellung unumgänglich, sondern es ist
auch eine epikritische Einschätzung der verschiedenen Zusatzuntersuchungen
notwendig. Dies beinhaltet z. B. die Einschätzung,
inwieweit mikrobiologische Untersuchungsbefunde einschließlich
molekularbiologischer Ergebnisse mit morphologischen Ergebnissen
korrelieren. Weiterhin gehört hierzu auch ein tiefgreifendes Verständnis
der Terminologie der pathologischen und histologischen
Diagnostik sowie eine zeitgemäße Einschätzung der Bedeutung der
Ergebnisse verschiedener Nachweismethoden und deren Spezifität
und Sensitivität. Da sich das gesamte medizinische Wissen mit rasantem
Tempo vermehrt, ist zu befürchten, dass bei der gezielten
Organentnahme die Mehrzahl der Kollegen vor Ort bezüglich einer
abschließenden Interpretation der Einzelbefunde letztlich alleine
„im Regen steht“.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Haftung eines Tierarztes
unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus positivem
Tun oder Unterlassen. Unter Berücksichtigung verschiedenster
rechtlicher und diagnostischer Aspekte besteht die Gefahr, dass
sich der beklagte Sektionsnotstand bei der gezielten Organentnahme
nur auf eine andere Ebene verlagert – zu Ungunsten des
Praktikers.
Kurzfassung der Vorträge anlässlich der Fortbildung „Schweinekrankheiten“
vom 26. Juni 2009 in Hannover
Veranstalter: Tierärztekammer Niedersachsen und Klinik für kleine
Klauentiere der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Beispielrechnung Sektionsbedarf
In einem Mastbetrieb mit 2500
Mastplätzen und einer Jahresproduktion
von 6000 Schweinen verenden
ca. 240 Schweine pro Jahr. Wenn davon
fünf Prozent untersucht werden,
sind dies 12 Schweine pro Jahr, also
ein Schwein pro Monat.
In einem Zuchtbetrieb mit 500
Sauen verenden ca. 25 bis 30 Sauen
pro Jahr, davon fünf Prozent wären
zwei Sauen pro Jahr.
In demselben Zuchtbetrieb mit
500 Sauen (25,5 abgesetzte Ferkel
pro Sau pro Jahr ergibt insgesamt
12 750 Ferkel) treten ca. 3,5 Prozent
Verluste bei den abgesetzten Ferkeln
auf, entsprechend also 450 Ferkel.
Würden davon fünf Prozent weitergehend
untersucht, ergeben sich
daraus 24 Ferkel, also zwei Ferkel pro
Monat.
G. Bruns
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