Zeugnisse bestimmen unser Leben. So können schlechte
Schulnoten Berufswünsche platzen lassen wie Seifenblasen –
und schon manche Formulierung im Arbeitszeugnis hat eine
Karriere abrupt beendet. Unterschieden werden Zeugnisse
nach der Art und dem Zweck, dem sie dienen.
Die Disziplinierungsfunktion von Zeugnissen reicht von der
Schule bis zum Ende des Berufslebens. Wer Beurteilungen abgeben
kann, der übt Macht aus: Er kann „hinausprüfen“, Schwierigkeiten
in Elternhaus, Familie oder Freundeskreis bringen, das Selbstwertgefühl
schädigen. In einem Arbeitszeugnis werden Leistungen und
Verhalten während einer bestimmten Berufszeit beurteilt, festgehalten
und schriftlich fixiert. Weder die Wahrheit noch das Wohlwollen
dürfen vernachlässigt werden. Auch darf dem Mitarbeiter
der weitere Berufsweg nicht verbaut werden.
Das einfache Arbeitszeugnis und seine Aussagen
Das einfache Arbeitszeugnis dient als Tätigkeitsnachweis. Es fehlt
– über die schriftliche Bestätigung der Dauer der Beschäftigung
und die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit hinaus – jede Bewertung
und Beurteilung. Das einfache Arbeitszeugnis enthält
- die Angaben zur Person,
- das Ein- und Austrittsdatum,
- die Beschreibung des Aufgaben- beziehungsweise des Arbeitsgebietes,
- Ort, Datum und Unterschrift,
- die üblichen Angaben auf einem Firmenbogen mit dem Namen
der Firma, dem Firmenzeichen und dem Ort des Firmensitzes.
Ein einfaches Arbeitszeugnis wird dann ausgestellt, wenn ein
Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit oder innerhalb der Probezeit
endet. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis,
wenn er sein Arbeitsverhältnis beendet. Charakteristisch
bei einfachen Arbeitszeugnissen ist, dass nur die Art und die Dauer
einer Beschäftigung aufgeführt werden dürfen. Wenn ein Mitarbeiter
etwa befürchtet, dass die Beurteilung der Fähigkeiten, der
Leistungen und des Verhaltens ungünstig ausfallen, wird er ein
derartiges Zeugnis verlangen.
Das einfache Arbeitszeugnis ist für den Ausstellenden unproblematischer
als das qualifizierte. Es fällt leicht, bei den wenigen
Angaben das Wahrheitsgebot zu erfüllen. Bei der Angabe der
Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses ist die rechtliche Dauer anzugeben. Die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führten, müssen nicht zwingend im einfachen Arbeitszeugnis
aufgeführt werden. Vom erweiterten einfachen Arbeitszeugnis
führt die Stufung zum ausführlichen, das mit Ausnahme der fehlenden
Beurteilung beinahe einem qualifizierten Arbeitszeugnis
entspricht:
- Um die Verwechslungsgefahr auszuschalten, werden Vor- und
Familiennamen sowie der Name vor der Heirat bzw. einer Scheidung
aufgeführt. Zum Geburtsdatum kommt der Geburtsort, im
Zweifelsfall mit Nennung des Kreises beziehungsweise Landes.
- Öffentlich rechtliche, etwa in Schulen oder Hochschulen durch
Prüfungen erworbene Titel sind zu verwenden.
- Vor den Namen wird „Herr“ oder „Frau“ gesetzt.
- Die Art der Beschäftigung ist exakt zu umschreiben, damit auch
ein Nichtfachmann sich etwas darunter vorstellen kann.
- Bei Angestellten wird neben den Haupttätigkeiten auch auf Details
eingegangen; je qualifizierter eine Arbeit war, desto differenzierter
sollte sie beschrieben werden. Bei wechselnden Tätigkeiten
wird nur die Haupttätigkeit nach Art und Dauer genannt.
- Die Merkmale der Tätigkeit sind sorgsam aufzulisten. Das Fehlen
einer vollständigen Tätigkeitsbeschreibung kann zu Schadenersatzforderungen
führen, wenn nachgewiesen wird, dass ein
Arbeitnehmer dadurch einen Arbeitsplatz nicht erhalten hat.
- Das Ausstellungsdatum muss sich nicht mit dem Datum des Ausscheidens
des Mitarbeiters aus dem Betrieb decken. Allerdings
kann die Verwendung alten Briefpapiers verlangt werden, wenn
bezüglich der Firma inzwischen Änderungen eingetreten sind.
Besonderheiten des qualifizierten Arbeitszeugnisses
Qualifizierte Arbeitszeugnisse sind „einfache“ Arbeitszeugnisse,
bei denen der Arbeitgeber zusätzlich eine Bewertung von Leistung
und Verhalten vornimmt. Das hat für den Arbeitnehmer dann
entscheidende Vorteile, wenn er damit seine Leistungen bei einer
Vorstellung vorzeigen und dokumentieren kann. Eine „Benotung“
des Arbeitnehmers, seiner Arbeitsbereitschaft und Teamfähigkeit,
seiner Gesamtpersönlichkeit kann und wird ihm – positive Formulierungen vorausgesetzt – immer einen Vorteil gegenüber einem
Konkurrenten bringen, der nur ein einfaches Arbeitszeugnis vorzuweisen
hat. Mit der Beurteilung von Leistung und Verhalten beginnt
jedoch die gesamte Problematik von Arbeitszeugnissen. Ein
Zeugnis muss wahr sein und gleichzeitig wohlwollend… Wie aber
ist beides unter einen Hut zu bringen?
Ein qualifiziertes Zeugnis sollte so klar wie möglich abgefasst
werden. Es ist keine Schande, vorformulierte Aussagen zu verwenden,
wenn sie dem Tatbestand entsprechen. Das Zeugnis stellt eine
Unterlage für die Zwecke einer neuen Bewerbung zur Unterrichtung
eines Dritten dar. Es dürfen deshalb keine Überbewertungen
vorgenommen werden, die die Belange nachfolgender Arbeitgeber
gefährden. Das Zeugnis muss wahr sein – und vollständig in allen
wesentlichen Aussagen. Einmalige Mängel im Arbeitsprozess
dürfen nicht überbewertet werden. Es ist so zu formulieren, dass
der gewählte Ausdruck nicht zu Mehrdeutungen und zu Irrtümern
führen kann, die den Arbeitnehmer schädigen. Die Formulierung
muss wohlwollend sein, das Zeugnis darf das weitere Fortkommen
nicht erschweren. Die Grenzen liegen bei der Gefahr von Schadenersatzforderungen
zukünftiger Chefs wegen wahrheitswidriger (zu
positiver) Angaben. Ein qualifiziertes Zeugnis muss folgende Teile
enthalten:
- die Angaben des Firmenbogens mit Firmennamen und Standort,
Rechtsform und möglichst Art der Geschäftstätigkeit,
- die Anrede Herr oder Frau, den Vor- und Familiennamen, auch
den Namen vor der Heirat oder Scheidung,
- Geburtsdatum und Geburtsort, gegebenenfalls Kreis oder Land,
- einen öffentlich rechtlichen oder akademischen Titel,
- die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, gegebenenfalls chronologisch
geordnet nach Tätigkeiten,
- die Beschreibung der Art der Beschäftigung und der Aufgaben
im Unternehmen,
- die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens, vorrangig Menge
und Güte der Leistung, das Fachwissen und seine Anwendung,
die Bereitschaft zur Leistung, die Zusammenarbeit und das
Teamverhalten, Qualitäten in der Führung von Mitarbeitern,
- Schlussformulierungen,
- Unterschrift mit Firmenstempel.
Ein Zeugnis muss in der Form und Ausführlichkeit umfassend sein.
Ein dürftiges Zeugnis auf einem DIN-A5-Bogen wird dem Anspruch
nicht gerecht, weil man daraus schließen könnte, auch Leistung
und Loyalität wären dürftig gewesen. Das gilt besonders bei Zeugnissen
für langjährige Tätigkeit.
Zwischenzeugnisse
Von seiten des Arbeitgebers wird jedes Zeugnis, das vor dem Ausscheiden
des Mitarbeiters aus der Firma geschrieben wird, als Zwischenzeugnis
bezeichnet. Das hat zwei Gründe: Einmal wird der
Mitarbeiter nicht in der Arbeitsleistung nachlassen (Disziplinierungsfunktion);
zum anderen läuft der Arbeitgeber nicht Gefahr,
etwa bei strafbaren Handlungen zwischen der Zeugniserstellung
und dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Firma von einem
neuen Arbeitgeber haftbar gemacht zu werden. Beim Ausscheiden
des Mitarbeiters wird dann das zu Bewerbungen benötigte Zwischenzeugnis
gegen das Endzeugnis ausgetauscht.
Inhaltlich gelten auch für Zwischenzeugnisse die Grundsätze
eines Schlusszeugnisses. Zwischenzeugnisse sind für den Arbeitgeber
oft deshalb problematisch, weil bei einem Kündigungsschutzprozess
nach einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aus
verhaltensbedingten Gründen der Arbeitgeber vor einer deutlich
verschlechterten Beweissituation steht.
Die ideale Grundlage für ein Zwischenzeugnis ist eine regelmäßige
Personalbewertung. Normalerweise werden Zwischenzeugnisse
als qualifizierte Zeugnisse geschrieben. Es sind auch einfache
Zwischenzeugnisse möglich; allerdings haben diese dann die übliche
geringere Aussagekraft. Wenn eine Vertrauensbasis besteht,
sollte man ein persönliches Gespräch – kein Dienstgespräch – führen,
um eventuelle Schwachstellen im Betriebsklima zu erspüren.
Der Wunsch nach Zwischenzeugnissen kann persönliche Gründe
haben; oft aber sind diese Entwicklungen der erste Schritt nach
einer Verschlechterung der Atmosphäre.
Ausbildungszeugnisse
Berufsausbildungszeugnisse gibt es in den verschiedensten Formen,
zu beschreiben sind jeweils das Ziel der Ausbildung und die
tatsächlich erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Art der
Zeugniserteilung wird für kaufmännische, handwerkliche und gewerbliche
Auszubildende im § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz vom
1.4.2005) geregelt. Danach hat der Ausbilder das bei Beendigung
der Berufsausbildung ausgestellte Zeugnis mit zu unterschreiben.
Dieses enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung
sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Führung,
Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten sind auf Verlangen
des Auszubildenden oder Umschülers anzugeben.
Bei der Beurteilung eines jungen, in der Ausbildung stehenden
Menschen ist „verständiges Wohlwollen“ oft unverzichtbar. Allerdings
sollten ein Ausbildungsabbruch und ein erfolgloser Ausbildungsabschluss
beziehungsweise die Wiederholung der Prüfung
vermerkt werden.
Zeugnisse nach einer Probezeit
In der Praxis treten heute drei Formen der Beschäftigung auf, die
als Probezeit anzusprechen sind. Dazu gehören das unbefristete
Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit und das befristete
Probearbeitsverhältnis alter Prägung. In beiden Fällen kann nach
§ 630 BGB das Arbeitsverhältnis, unabhängig von den vertraglichen
Vereinbarungen, als „dauerndes Arbeitsverhältnis“ angesehen werden.
Seit der Geltung des Artikels 1 § 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes
1985 sind befristete Arbeitsverhältnisse in stärkerem
Umfang als vorher möglich. Es kommt also mehr und mehr das befristete
Arbeitsverhältnis mit gesondertem Vertrag hinzu, das wie
ein Probearbeitsverhältnis gehandhabt wird. Auch bei einem Probearbeitsverhältnis
besteht der Anspruch auf ein Zeugnis. Wird ein
Arbeitsverhältnis nach der Probezeit abgebrochen, so ist bei einem
einfachen Zeugnis der Hinweis auf die Probezeit nicht zulässig.
Ein Werturteil über einen Menschen nach kurzer Zeit abzugeben,
wird immer riskant bleiben. Zufällige Eindrücke haben oft
die Oberhand gewonnen. Manchmal empfiehlt sich die Zuflucht zu
einem einfachen Zeugnis - das ist besser als zuzugeben, dass man
sich ein klares Urteil durch die Kürze des Arbeitsverhältnisses nicht
bilden konnte. Die Empfehlung gilt natürlich auch dann, wenn der
Zeitraum im Prinzip ausreichte, um sich ein Bild von dem Mitarbeiter
zu machen.
Lesen Sie in der nächsten Ausgabe von „Der Praktische Tierarzt“ Tipps
zur Formulierung von qualifizierten Arbeitszeugnissen.
Buchtipp
Praktische Hinweise zum Verständnis und zum Verfassen von
Arbeitszeugnissen finden Sie in folgendem Ratgeber:
Helmut Dittrich
Arbeitszeugnisse schreiben und verstehen
Standardformulierungen, Rechtsberatung, Checklisten
13., vollständig aktualisierte und überarbeitete Auflage, 2008,
humboldt, 224 Seiten, 8,90 €, ISBN 978-3-89994-196-8.
© Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG